Dem Entwurf zur Änderung der Einkommensteuerrichtlinien ist dazu folgendes zu entnehmen.
Bei Übertragungen nach dem 15.11.2021 gilt:
- Beträgt die Gegenleistung zumindest 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, ist davon auszugehen, dass eine Veräußerung
- Beträgt die Gegenleistung höchstens 25% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, liegt eine unentgeltliche Übertragung vor.
- Beträgt die Gegenleistung mehr als 25%, aber weniger als 75% des gemeinen Wertes des übertragenen Grundstücks, ist unter nahen Angehörigen grundsätzlich von einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft auszugehen.