Eine Auswahl an interessanten höchstgerichtlichen Entscheidungen aus dem 1. Quartal 2024 wird im Folgenden in ihren Kernaussagen dargestellt.
Angemessenheitsgrenze für vorsteuerabzugsfähige Elektroautos beträgt € 33.333
Die einkommensteuerliche Angemessenheitsgrenze für Anschaffungskosten von Pkw und Kombi beträgt zwar € 40.000. Diese Grenze versteht sich jedoch inklusive Umsatzsteuer. Kann daher für ein Elektroauto der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden, sind nur noch € 33.333 (also der Nettobetrag) als einkommensteuerlich angemessen anzusehen.
ImmoESt – Hauptwohnsitzbefreiung umfasst nur 1.000 m2 Boden
Ein Ehepaar verkaufte seinen Hauptwohnsitz, ein repräsentatives Eigenheim mit 3.637 m² Garten. Von der ImmoESt befreit sind das Gebäude und nur 1.000 m² Grund. Im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung ist nämlich ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m² typischerweise als ausreichend anzusehen, zumal Grund und Boden begrenzt sind und Bauplätze mit zunehmender Bebauung tendenziell kleiner werden.
Bearbeitungsgebühr der Banken für Kredite an Konsumenten teilweise rechtswidrig
Klauseln in Verbraucherverträgen müssen – aufgrund einer EU-Richtlinie – dem Transparenzerfordernis entsprechen. Der OGH entschied über Kreditverträge, in welchen eine Kreditbearbeitungsgebühr von 4% des Kreditbetrages sowie zusätzlich Erhebungsspesen, Überweisungsspesen und Portokosten festgelegt waren. Bei solchen Vertragsgestaltungen ist die Kreditbearbeitungsgebühr intransparent und daher unzulässig. Die Verbraucher sind nämlich nicht in der Lage, zu überprüfen, ob sich verschiedene Entgelte und damit die vergüteten Dienstleistungen überschneiden, sodass unklar ist, welche konkreten (verbleibenden) Aufwände noch mit der Kreditbearbeitungsgebühr abgegolten werden sollen. Wäre allerdings in den Kreditverträgen nur eine Kreditbearbeitungsgebühr allein vereinbart worden, könnte diese als ausreichend transparent angesehen werden.
Steuerliche Unternehmensgruppe mit ausländischem Gruppenträger
Das österreichische Körperschaftsteuergesetz erlaubt es einer ausländischen Obergesellschaft (ohne inländische Betriebsstätte) nicht, eine körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppe mit ihren inländischen Tochtergesellschaften zu bilden. Das verstößt gegen die EU-Niederlassungsfreiheit. Kraft EU-Recht muss es einer EU-/EWR-Muttergesellschaft möglich sein, mit ihren österreichischen Tochtergesellschaften eine steuerliche Unternehmensgruppe zu bilden.