Für das Jahr 2026 ergeben sich in der Personalverrechnung mehrere Anpassungen, die Arbeitgeber:innen berücksichtigen sollten. Die Änderungen betreffen insbesondere Beitrags- und Grenzwerte, steuerliche Rahmenbedingungen sowie Melde- und Dokumentationspflichten. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Werte, geltenden Regelungen und relevanten Meldepflichten übersichtlich zusammen. 

Steuertarif

2025 2026
Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz
für die ersten EUR 13.308 0% für die ersten EUR 13.539 0%
EUR 13.308 bis EUR 21.617 20% EUR 13.539 bis EUR 21.992 20%
EUR 21.617 bis EUR 35.836 30% EUR 21.992 bis EUR 36.458 30%
EUR 35.836 bis EUR 69.166 40% EUR 36.458 bis EUR 70.365 40%
EUR 69.166 bis EUR 103.072 48% EUR 70.365 bis EUR 104.859 48%
EUR 103.072 bis EUR 1 Mio. 50% EUR 104.859 bis EUR 1 Mio. 50%
ab EUR 1 Mio. 55% ab EUR 1 Mio. 55%

 

Absetzbeträge

 

bei 1 Kind

bei 2 Kindern

für jedes weitere Kind

Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis EUR 7.411

EUR 612

EUR 828

EUR 273

Unterhaltsabsetzbetrag

EUR 38

EUR 56

EUR 75

l

SV-Rückerstattung (55%)

Arbeitnehmer

inkl Pendlerzuschlag

zzgl SV-Bonus

Pensionist

jährlich

EUR 496

EUR 750

EUR 804

EUR 723

l

       

Einschleifgrenzen

Verkehrsabsetzbetrag Grundbetrag erhöht Zuschlag

erhöhter VAB

Zuschlag zum VAB

jährlich EUR 496 EUR 853 EUR 804

EUR 15.069

EUR 16.056

EUR 19.761

EUR 30.259

l

 

Pensionistenabsetzbetrag

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

 

Grundbetrag

Einschleifgrenzen

 

Einschleifgrenzen

Partnereinkommen

jährlich

EUR 1.020

EUR 21.614

EUR 31.494

EUR 1.502

EUR 24.616

EUR 31.494

EUR 2.720

Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insoweit der erkrankte (Ehe-)Partner das jährliche steuerliche Existenzminimum von EUR 13.539 unterschreitet.

Sachbezugswerte

Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind bei Erstzulassung im Jahr 2026 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:

Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP max pm
2% PKW und Hybridfahrzeuge ab 2025: über 126 g/km EUR 960
1,5% ökologische PKW und Hybridfahrzeuge ab 2025: bis 126 g/km EUR 720
0% Elektroautos 0 g/km EUR 0
0% Fahrräder/E-Krafträder 0 g/km EUR 0

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen E-Bike oder Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden. 

Firmenparkplatz

Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich EUR 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos. 

Zinsersparnis

Bei der Berechnung des Sachbezugs für die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvor­schüssen von mehr als EUR 7.300 wird unterschieden in variabel verzinste und solche, die mit einem festen Zinssatz gewährt werden. Der Referenzzinssatz2026 für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse beträgt 3 %. Bei vereinbarter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % vermindert wird, anzusetzen, wobei dieser Zinssatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, für den ein fixer Zinssatz vereinbart wurde.

Sachbezugswert Wohnraum für 2026 unverändert 

= Richtwert ab 1.1.2024 Bgld Knt Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
EUR/m² Wohnfläche mtl 6,09 7,81 6,85 7,23 9,22 9,21 8,14 10,25 6,67

Für die Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft gilt weiter wie bisher, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu mindern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird.

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Das Pendlerpauschale bleibt gegenüber dem Jahr 2025 unverändert.

in EUR kleines Pendlerpauschale großes Pendlerpauschale
Entfernung jährlich monatlich jährlich monatlich
2 km – 20 km 0 0 372 31
20 km – 40 km 696 58 1.476 123
40 km – 60 km 1.356 113 2.568 214
über 60 km 2.016 168 3.672 306

Aufgrund der Erhöhung der Ticketpreise wird der Pendlereuro auf EUR 6 (bisher EUR 2) pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke erhöht. Wird bei Teilzeit- und Telearbeit nicht täglich der Arbeitsweg angetreten, kommt es zur aliquoten Kürzung des Pendlerpauschales.

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz 4 bis 7 Tage 8 bis 10 Tage ≥ 11 Tage
aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale 1/3 2/3 3/3

Reisespesen

Als Sätze für Tages- und Nächtigungsgelder im Inland gelten 2026 folgende Beträge. Die darin enthaltene Vorsteuer von 10 % kann geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten.

Taggeld - Inland Dauer > 3 Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel EUR 30
Nächtigungsgeld - Inland pauschal anstelle Beleg für Übernachtung EUR 17

Das Kilometergeld beträgt 2026

  PKW / Kombi Motorrad  Mitbeförderung Fahrrad 
Km-Geld EUR 0,50 EUR 0,25 EUR 0,15 EUR 0,25
maximal verrechenbare km / Jahr 30.000     3.000

 

Überstundenzuschläge

Durch die Gesetzesänderung wird im Jahr 2026 der Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bis zum Betrag von EUR 170 steuerfrei bleiben. Ohne die gesetzliche Anpassung hätte der steuerfreie Zuschlag im Jahr 2026 lediglich EUR 120 betragen. 

Feiertagsarbeit

Der Arbeitnehmer, der am Feiertag beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum normalen Entgelt auch noch das Entgelt nach dem Feiertagsruhegesetz. Am 19.12.2024 hat das BFG entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag sei, sondern normal zu besteuern ist. Das BMF hat daraufhin in einer Anfragebeantwortung ausgesprochen, dass diese strenge Rechtsansicht ab 1.1.2025 anzuwenden ist. Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit gezahlt wird, sei dieser steuerfrei. Mit der gesetzlichen Änderung wurde nunmehr mit Wirkung ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages bis EUR 400 / Monat wieder hergestellt.

Hinweis: Für die Monate Jänner 2026 bis zur Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Steuerbefreiung vom Arbeitgeber rückwirkend durch Aufrollung der Lohnverrechnung so rasch wie möglich berücksichtigt werden. 

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung 

Die bisherige Möglichkeit, dass Mitarbeiter ihre virtuellen Gesellschaftsanteile („phantom shares“) am Arbeitgeberunternehmen steuerfrei auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umstellen, wäre am 31.12.2025 ausgelaufen. Die Regelung wurde nunmehr um ein weiteres Jahr bis 31.12.2026 verlängert.

Mit Ende 2025 ausgelaufen sind folgende Regelungen:

  • Der im Jahr 2025 für Dienstreisen eingeführte pauschale Fahrtkostenersatz in Höhe des pauschalen Beförderungszuschusses laut RGV tritt ab 2026 außer Kraft. Der steuerfreie Ersatz von Kosten für Massenbeförderungsmittel ist künftig entweder laut Beleg möglich oder pauschal durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
  • Die letztmalig im Jahr 2025 steuerfrei auszahlbare Mitarbeiterprämie von EUR 1.000 ist bei Aufrollung des Lohnzahlungszeitraums bis zum 15.2.2026 noch möglich. Diese Prämie entfällt ab 2026. 
    Hinweis: Allerdings ist auch für 2026 eine ähnliche steuerfreie Mitarbeiterprämie geplant. Einen diesbezüglichen Gesetzesvorschlag hat das BMF bis 31.5.2026 auszuarbeiten.
  • Die steuerfreie pauschale Vergütung von EUR 30 / Monat für die Kosten des Ladens  von E-Firmenwagen durch den Arbeitnehmer zu Hause wird gestrichen.
  • Die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund für erwerbstätige Pensionisten endet wie vorgesehen 2025.

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