Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus steht einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, solange für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Anspruchsberechtigt sind der Familienbeihilfenberechtigte und der (Ehe-)Partner (soferne die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate im Jahr besteht). Neu ist, dass die Mindestfrist von sechs Monaten nicht gilt, wenn dem (Ehe-)Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen keine Lebensgemeinschaft mehr besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies gilt bereits rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2019. Für besondere Fälle und bei einer 90% zu 10%-Aufteilung gibt es ein eigenes Formular L1k-bF.

Zuschläge zu Absetzbeträgen / Negativsteuer

Ab heuer wird ein Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 300 ge-währt. Bis zu einem Einkommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig auf null eingeschliffen. Für Pensionisten wird der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag um € 200 erhöht und beträgt künftig € 600 bzw € 964. Um Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
Die Rückvergütung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Rückerstattung) – oft mit dem Schlagwort „Negativsteuer“ bezeichnet – bringt aktiven Arbeitnehmern 50% der SV-Beiträge maximal € 400 oder bei Anspruch auf das Pendlerpauschlage (PP) maximal € 500. Dieser Betrag erhöht sich um bis zu € 300 bei Vorliegen der Voraussetzungen für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Somit können insgesamt bis zu € 700 (bzw € 800 mit PP) rückerstattet werden.
Für Pensionisten sind 75% (bisher 50%) der SV-Beiträge, maximal € 300 (bisher € 110) zu erstatten.

Aufrollung Jahressechstel

Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2019 gilt Folgendes: Werden im laufenden Ka-lenderjahr 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt versteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr (Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern. Ausnahmen bestehen le-diglich im Falle einer unterjährigen Elternkarenz. Das BMF hat dazu kürzlich eine umfassen-de Info zu Fragen in Zusammenhang mit der Berechnung des “Kontrollsechstels“ veröffent-licht.

Pendlerrechner

Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ist die Vorlage eines Ausdruckes (oder elektro-nisch) des Pendlerrechners (L 34 EDV) erforderlich. Der im Pendlerrechner abgefragte Tag muss repräsentativ sein und nicht an einem Tag, wo der Dienstnehmer grundsätzlich nicht arbeitet (zB Wochenende).