Wer muss zusperren, wer darf offenhalten?
Für große Verunsicherung hat in den vergangenen Tagen die Frage gesorgt, welche Bereiche von der verpflichtenden Geschäftsschließung betroffen sind. Die am 15. März 2020 zu spätnächtlicher Stunde kundgemachte Verordnung betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. II Nr. 96/2020) sieht Folgendes vor:
Der Grundsatz lautet: Verboten ist ab 16. März 2020 das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten
Ab 17. März 2020 ist außerdem das Betreten von Betriebsstätten des Gastgewerbes verboten. Lieferservice (ohne Kundenverkehr im Geschäftslokal) ist hingegen ausdrücklich erlaubt!
1. Wissenswertes zu Kurzarbeit:
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und in der Folge des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.
Durch eine Abänderung des § 37b AMSG (Hinzufügen des Absatz 7., tritt rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft) werden die Voraussetzungen für Kurzarbeit gelockert.
Mit dem gestern vom Nationalrat beschlossenen „COVID-19 Gesetz“ wurde das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) geändert und eine Regelung für eine „Sonderbetreuungszeit“ für ArbeitnehmerInnen mit Betreuungspflichten geschaffen.
Sonderbetreuungszeiten:
Nach dem neu eingeführten § 18b AVRAG kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine bis zu dreiwöchige entgeltpflichtige Sonderbetreuungszeit zur Betreuung seines Kindes gewähren.