Der Corona-Hilfsfonds ist für Unternehmen vorgesehen, die durch Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind. Darüber hinaus profitieren alle Unternehmen, die große Umsatzeinbußen haben.
Im Unterschied zum Härtefallfonds ist der Corona Hilfsfonds nicht auf natürliche Personen beschränkt und kann somit auch von Kapitalgesellschaften in Anspruch genommen werden.
Am 7.5.20 wurde die COVID-19-RISIOGRUPPE-VERORDNUNG veröffentlicht, in der die Gruppen von medizinischen Indikationen definiert werden, die zur Ausstellung eines COVID-19-Risiko-Attest in Frage kommen.
Der Krankenversicherungsträger wird in der Folge jeden betroffenen Dienstnehmer über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe informieren.
wie medial bekannt gemacht, wurden die Voraussetzungen für eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds für Selbständige adaptiert, sodass auch Unternehmer, die bisher die Voraussetzungen nicht erfüllt haben, antragsberechtigt sind (Härtefall Fonds – Phase 2)
Eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds Phase 2 kann ab 20. April kann beantragt werden, Beantragung aus Phase 1 ist nur mehr bis 17.04. möglich. Phase 1 wird dabei in Phase 2 übergeleitet, gewährte Zuschüsse aus Phase 1 in Phase 2 angerechnet. Wie schon in der Phase 1 kann der Förderantrag ausschließlich online über das Portal der Wirtschaftskammer gestellt werden. Ein Musterformular soll ab Donnerstag, 16.04. zur Verfügung stehen.
Am Freitag wurde im Nationalrat das 3., 4. und 5. COVID-19-Gesetz beschlossen. Neben dem Corona-Hilfsfonds, über den wir bereits in einem eigenen Newsletter berichtet haben, finden sich darin eine Reihe weiterer Neuerungen für Unternehmer und deren Mitarbeiter.