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Termine Februar und März 2026

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Gerade im Februar sind zahlreiche Jahresmeldungen fällig. Damit Sie nicht doch eine Frist übersehen, finden Sie hier eine Übersicht der wichtigsten Termine und Fristen für Februar und März 2026.

16.2.2026

Registrierkassen Jahresendbeleg

Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresendbeleg. Sie haben daher nach dem letzten getätigten Umsatz am 31.12.2025 den Jahresbeleg zu erstellen.  Der Ausdruck ist sieben Jahre aufzubewahren sowie auf einem externen Datenspeicher zu sichern. Eine Prüfung des Jahresendbelegs mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 16.2.2026 möglich. 

Vorauszahlung für das 1. Quartal 2026 für Einkommen- oder Körperschaftsteuer

Basierend auf den ergangenen Vorauszahlungsbescheiden ergehen nun die Benachrichtigungen über die für das Jahr 2026 geltenden Vierteljahresvorauszahlungen. Anlass darüber nachzudenken, wie erfolgversprechend die Planung für 2026 aussieht, und ob eine reduzierte Prognoserechnung dem Finanzamt für eine Herabsetzung der Vorauszahlungen schon aus Liquiditätsüberlegungen vorgelegt werden sollte.

28.2.2026

Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen im Jahr 2025

Unternehmer sind verpflichtet, die Jahreslohnzettel 2025 (Formular L16) für ihre Dienstnehmer elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Diese haben alle für die Erhebung der Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten. Besonders hervorzuheben ist die Verpflichtung der Meldung über die Anzahl der Homeoffice-Tage sowie ein allfällig ausbezahltes Homeoffice-Pauschale und die Anzahl der Kalendermonate, in welchen der Arbeitnehmer überwiegend (mehr als die Hälfte der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum) auf Kosten des Arbeitgebers befördert wurde. Zu melden sind auch vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Öffi-Ticket.

Hinweis: Da der 28.2.2026 ein Samstag ist, endet die Frist für bestimmte ELDA-Meldungen am 2.3.2026.

Meldung pauschaler Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler und Betreuer

Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE), die von Sportvereinen an Sportler, Betreuer (z.B. Trainer, Übungsleiter, Masseure, Zeugwarte) oder Schiedsrichter gezahlt werden, sind bis zu einem Betrag von EUR 120 pro Trainings- oder Einsatztag, höchstens EUR 720 pro Monat steuerfrei. Dafür ist das amtliche Formular L19 vorgesehen.

Werden die Reiseaufwandsentschädigungen im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit ausbezahlt, sind die Reiseaufwandsentschädigungen gleich im Formular L16 mitzuberücksichtigen. Keine Mitteilungspflicht für pauschale Reiseaufwandsentschädigungen besteht hingegen, wenn selbständige Einkünfte vorliegen (z. B. Schiedsrichter mit Einkünften aus Gewerbebetrieb).

Meldung über Zahlungen für bestimmte Leistungen an andere Personen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses geleistet werden:

  • Eine Meldung gem. § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses zu erstatten. Diese sind beispielsweise Leistungen von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Versicherungsvertretern, Zeitungskolporteuren, Vortragenden, Funktionären von öffentlich-recht­lichen Körperschaften oder von freien Dienstnehmern. Diese Meldung kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inklusive Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr nicht mehr als EUR 900 pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf EUR 450 nicht übersteigen [Formular E 109a].
    Ein Verstoß stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Höchststrafe von EUR 5.000 bedroht ist.
  • Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für im Inland ausgeübte Leistungen aus selbständiger Arbeit (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Auslandszahlungen bei Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B. Konsulent) zu melden. Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ins Ausland ab, unabhängig davon, ob sie an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige erfolgten bzw. ob eine Freistellung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen Leistungserbringer € 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die zumindest einem Steuersatz von 13 % unterliegt [Formular E 109b].
    Bei vorsätzlicher Nichterfüllung der Meldung droht eine Geldstrafe von bis zu 10 % des zu meldenden Betrags, maximal EUR 20.000.

Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden des Jahres 2025

Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2026 Zahlungen des Jahres 2025 durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Voraussetzung ist, dass Spender ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname laut Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben. Damit stimmen sie grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Anonyme Spenden bleiben unberücksichtigt.

Abzugsfähig sind nur Spenden an gemeinnützige bzw. mildtätige Vereinigungen, die in der Liste der spendenbegünstigten Empfänger auf der Homepage des BMF angeführt sind oder an im Gesetz angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr, u. ä.) von bis zu 10 % der Einkünfte (Privatperson) bzw. des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. 

16.3.2026 

Entscheidung, ob monatliche oder vierteljährliche UVA

Unternehmer, deren Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 2025 EUR 100.000 überschritten hat, sind zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz unter EUR 100.000, sind die UVA vierteljährlich einzureichen. Eine freiwillige monatliche UVA-Abgabe ist möglich. Das Wahlrecht wird ausgeübt, indem fristgerecht für den ersten Voranmeldungszeitraum (für den Monat Jänner 2026) die UVA bis zum 16.3.2026 dem Finanzamt übermittelt wird. Andernfalls ist für den Voranmeldungszeitraum 1. Quartal 2026 die UVA bis zum 15.5.2026 einzureichen.

Haben die Umsätze des Unternehmers im vorangegangenen Jahr (2025) den Betrag von EUR 55.000 nicht überschritten und ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung (oder wird eine allfällige Vorauszahlung rechtzeitig gezahlt), so besteht für den Unternehmer keine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung.

Splitter: Digitale Belege, NoVA-Vergütung, Geräte-Retter-Prämie und Forschungsprämie

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Im Mittelpunkt stehen die Neuregelung der Belegerteilung mittels digitalem Beleg, Änderungen bei der NoVA-Vergütung im Zusammenhang mit Export und grenzüberschreitender Kfz-Überlassung, die Einführung der Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell des Reparaturbonus sowie wesentliche Anpassungen bei der Forschungsprämie infolge der Novellierung der Forschungsprämien-Verordnung.

Belegerteilung mittels digitalen Belegs

Mit dem AbgÄG 2025 wurde mit Wirksamkeit ab Oktober 2026 die Belegerteilungspflicht modifiziert, um den Zettelausdruck zu reduzieren. Die Möglichkeit, einen Beleg nicht auf Papier, sondern digital auszustellen, wird klar geregelt. 

Der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder

  • sofort in den unmittelbaren Verfügungsbereich des Kunden übersenden (z.B. per E-Mail oder per App) oder
  • dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät (Handy) auszulesen (z.B. per Bildschirmanzeige). Das Auslesen (z.B. Scannen des angezeigten QR-Codes oder Download-Links) muss für den Kunden gleich bei der Bezahlung möglich sein. Die Anzeigedauer muss ausreichend lang sein, sodass für den Kunden kein Zeitdruck besteht.

Hinweis: Papierbeleg und digitaler Beleg sind gleichwertig. Der barzahlende Kunde kann aber immer einen Papierbeleg verlangen. 

NoVA-Vergütung

In der Regierungsvorlage zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 waren noch sehr restriktive Regelungen für die Vergütung der NoVA bei der Ausfuhr gebrauchter Fahrzeuge vorgesehen. Diese Einschränkungen wurden im Finanzausschuss des Parlaments etwas aufgeweicht. Daher gilt nunmehr folgende Regelung: 

  • Beschränkung der NoVA-Vergütung beim Export auf maximal 4 Jahre alte Kfz: 
    Bisher kam es grundsätzlich bei jedem Export eines NoVA-pflichtigen Kfz zur anteiligen Vergütung der NoVA. Ab 1.7.2026 ist Voraussetzung einer NoVA-Vergütung, dass das Fahrzeug nur „vorübergehend im Inland“ verwendet wurde. Als vorübergehende Verwendung im Inland gilt „die ununterbrochene Zulassung zum Verkehr im Inland innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 48 Monaten ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr“. Damit wird die Vergütung der NoVA bei Export auf maximal vier Jahre alte Kfz beschränkt. Die Vergütung berechnet sich vom gemeinen Wert des Fahrzeugs beim Export bzw. der Beendigung der inländischen Zulassung. Ist das Fahrzeug bei Beendigung der inländischen Zulassung auf Grund seines technischen Zustandes gar nicht mehr zulassungsfähig, ist der gemeine Wert mit EUR 0 anzusetzen, sodass es zu keiner NoVA-Vergütung kommt.
  • Nur anteilige NoVA bei grenzüberschreitender Kfz-Überlassung: 
    Werden Fahrzeuge aus dem EU- bzw. EWR-Ausland an eine Person in Österreich für einen Zeitraum von maximal 48 Monaten verleast, wird ab 1.7.2026 die NoVA von Anfang an nur anteilig (bezogen auf diesen Zeitraum) vorgeschrieben. 

Reparieren statt Wegwerfen 

Diesen Gedanken unterstützt die neue „Geräte-Retter-Prämie“. Das Nachfolgemodell für den Reparaturbonus startet am 12.1.2026. Interessierte Betriebe können sich seit Dezember 2025 als Partnerbetrieb registrieren. Der Fokus der förderbaren Reparaturen liegt bei haushaltsnahen Produkten wie z.B. Kaffeemaschine, Geschirrspüler, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgeräte oder Akkuschrauber. Definitiv ausgenommen sind E-Bikes, Fahrräder und Mobiltelefone. Eine Liste der nicht förderungsfähigen E-Geräte finden Sie auf der Homepage des BM für Klima- und Umweltschutz. Die Förderung richtet sich ausschließlich an Privatpersonen mit Wohnsitz in Österreich. Die Förderung pro Bon beträgt 50 % der Bruttokosten, maximal EUR 130 für eine Reparatur, Service, Wartung und EUR 30 für einen  Kostenvoranschlag. Die Anzahl der Bons je Person ist grundsätzlich nicht begrenzt.

Ablauf einer mit der Geräte-Retter-Prämie unterstützten Reparatur:

  1. Beantragung der Geräte-Retter-Bons auf www.geräte-retter-prämie.at
  2. Sie erhalten Ihren Bon per E-Mail bzw. als Download. Der Bon ist 3 Wochen gültig.
  3. Der Bon ist bei Bezahlung der Reparatur beim Partnerbetrieb abzugeben. Zunächst ist der gesamte Rechnungsbetrag an den Betrieb zu zahlen.
  4. Der Partnerbetrieb reicht die bezahlte Rechnung bei der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) ein.
  5. Die Prämie wird von der KPC nach Bearbeitung des Antrags direkt auf das Bankkonto der antragstellenden Person überwiesen.

Hinweis: Leider kann der Antrag nur auf elektronischem Wege gestellt werden. Dies mag für einige Antragsteller, die nicht so geübt im Umgang mit dem Internet sind, eine Hürde darstellen. 

Forschungsprämie 

In den Jahren 2023 und 2024 wurden an Forschungsprämie jeweils ca. EUR 1,2 Mrd. ausbezahlt. Die Forschungsprämien-Verordnung (FoPV) ist Ende 2025 noch umfassend novelliert worden. Grund für die Novellierung war, dass der VwGH im September 2025 ausgesprochen hatte, dass auch Aufwendungen, die unter ein einkommensteuerliches Abzugsverbot fallen (z.B. hohe Managergehälter), zur Bemessungs­grundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr novellierte Fassung der Verordnung knüpft ausdrücklich an die steuerliche Gewinnermittlung an, sodass grundsätzlich nur steuerliche Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie bilden können und daher auch die steuerlichen Abzugsverbote wieder für die Forschungsprämie gelten. 

Die novellierte Fassung der Verordnung enthält auch Regelungen für unmittelbare Investitionen in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut. Bisher war unklar, ob der Aufwand sogleich oder im Wege der AfA zu berücksichtigen ist. Dafür wird nun ein Wahlrecht eingeräumt. Schließlich wurden mit der Novelle auch die Behandlung der marktnahen Forschung und experimentellen Entwicklung sowie die Anforderungen der Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft neu geregelt.

Achtung: Das BMF hat nunmehr eine Info zur Forschungsprämien-Verordnung vom 23.1.2026 herausgegeben. Darin heißt es, dass für Forschungsprämien-Erstanträge und Anträge auf Änderung der Prämie, die in der Zeit von 5.11.2025 bis 17.12.2025 gestellt worden sind, die steuerlichen Abzugsverbote für die Forschungsprämie nicht gelten (z.B. Angemessenheitsgrenze für Pkw). 

Neues zum Homeoffice als Betriebsstätte

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Wenn das Arbeitgeber-Unternehmen in einem Staat ansässig ist, aber ein Arbeitnehmer in einem anderen Staat im Homeoffice oder sonst in Telearbeit arbeitet, ergeben sich steuerliche Problemstellungen. Bei grenzüberschreitender Telearbeit-Tätigkeit ist zwischen der Besteuerung des Arbeitnehmers selbst und einer möglichen Homeoffice- bzw Telearbeit-Betriebsstätte des Arbeitgeber-Unternehmens zu unterscheiden.

Besteuerung des Arbeitnehmers

Besteht kein DBA mit einer speziellen Grenzgänger-Regelung, kommt grundsätzlich jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Arbeit ausgeübt wird. Die Tage in Telearbeit in einem anderen Staat als dem Arbeitgeberstaat sind somit dem Staat zuzuordnen, in dem die Telearbeit erbracht wird, bei Telearbeit im Homeoffice des Arbeitnehmers ist das der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers. 

Beispiel
Wenn ein in Linz ansässiger Steuerpflichtiger bei einem Unternehmen in München beschäftigt ist und drei der fünf Arbeitstage pro Woche in seiner Privatwohnung in Linz in Telearbeit verbringt, sind 3/5 der nichtselbständigen Einkünfte im Ansässigkeitsstaat (Österreich) zu versteuern. 

Besteuerung des Arbeitgeber-Unternehmens

Für das Arbeitgeber-Unternehmen besteht bei grenzüberschreitender Telearbeit das Risiko, dass das Homeoffice des Arbeitnehmers oder ein anderer fester Raum, in welchem Telearbeit erbracht wird, eine weitere Betriebsstätte des Arbeitgebers werden kann, wodurch ein (kleiner) Teil des Unternehmensgewinns im Staat dieser Betriebsstätte (beim Homeoffice Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers) steuerpflichtig wird. Die Finanzverwaltung hat bisher ein Homeoffice des Arbeitnehmers nur dann als eine Betriebsstätte angenommen, wenn eine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers gegeben war. Keine faktische Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Wohnung des Arbeitnehmers als eine inländische feste örtliche Einrichtung des Arbeitgebers wurde im Normalfall angenommen, wenn der Arbeitgeber vom Mitarbeiter die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt, sondern dem Mitarbeiter im Betrieb einen Arbeitsplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt und dieser Arbeitsplatz auch tatsächlich regelmäßig an einigen Tagen genutzt wird.

Neue Regelung im Kommentar zum OECD-Musterabkommen

Nunmehr wurde durch die OECD ein Update zum OECD-Musterkommentar vorgenommen, das neue Regelungen für die Beurteilung eines Homeoffice (auch einer Zweitwohnung, Wohnung beim Partner/der Partnerin, etc.) als Betriebsstätte enthält. 

Demnach ist das Homeoffice eine Betriebsstätte, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: 

  • Das Homeoffice muss eine feste Geschäftseinrichtung des Arbeitgeber-Unternehmens sein. Das ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer regelmäßig und über einen längeren Zeitraum im Homeoffice für das Unternehmen arbeitet. Die Arbeiten dürfen nicht bloße Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten sein.
  • Arbeitszeit-Indikator: Der Arbeitnehmer muss mindestens 50 % der Arbeitszeit innerhalb von zwölf Monaten im Homeoffice erbringen.
  • Zudem müssen wirtschaftliche Gründe des Unternehmens für die Homeoffice-Arbeit sprechen. Ein solcher wirtschaftlicher Grund liegt vor, wenn die physische Anwesenheit des Arbeitnehmers im anderen Staat die Ausübung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens erleichtert. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer direkt mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder anderen Personen, die sich im Homeoffice-Staat aufhalten, in geschäftlichen Kontakt tritt. Lediglich sporadischer Kontakt reicht allerdings für die Annahme eines wirtschaftlichen Grundes nicht aus.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer der österreichischen Ö-GmbH arbeitet 80 % seiner Arbeitszeit in einem Zeitraum von zwölf Monaten in seiner Wohnung in Ungarn. Er besucht regelmäßig Kunden der Ö-GmbH in Ungarn, um ihnen Dienstleistungen der Ö-GmbH zu erbringen.

Lösung: Die Wohnung in Ungarn ist als feste Einrichtung anzusehen, da der Ort regelmäßig und dauerhaft für Geschäftstätigkeiten der Ö-GmbH genutzt wird. Weiters verbringt der Arbeitnehmer mindestens 50 % seiner Arbeitszeit mit der Arbeit in seiner Wohnung in Ungarn und es gibt aus Sicht der Ö-GmbH einen wirtschaftlichen Grund für die Anwesenheit des Arbeitnehmers in Ungarn (Dienstleistungen an Kunden der Ö-GmbH in Ungarn). Die Wohnung in Ungarn ist daher eine Betriebsstätte der Ö-GmbH in Ungarn.


Für Österreich gilt ab 2026: Das BMF hat in einer aktuellen Info vom 4.1.2026 die Aussagen dieses Updates des OECD-Musterkommentars übernommen. Es wird somit nicht mehr auf die Verfügungsmacht über die Betriebsstätte abgestellt. Entscheidend ist nunmehr, dass der Arbeitnehmer zumindest 50 % der Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice verbringt und für das Unternehmen ein wirtschaftlicher Grund dafür besteht, dass der Arbeitnehmer im Homeoffice im betreffenden Staat arbeitet. Eine normale Homeoffice-Nutzung stellt keinen solchen wirtschaftlichen Grund dar.  Eine Besonderheit besteht, wenn die im Homeoffice arbeitende Person die einzige oder wichtigste Person ist, die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ausübt (z.B. Geschäftsführer). In diesem Fall wird das Homeoffice regelmäßig als Betriebsstätte beurteilt. 

Neues aus der Umsatzsteuer: Änderungen für 2026

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Im Fokus steht die neue unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung besonders repräsentativer Wohnimmobilien („Luxusimmobilien“), die mit Ausschluss des Vorsteuerabzugs einhergeht. Darüber hinaus beleuchten wir die Erhöhung der Umsatzgrenze für die „Kalte-Hände-Regelung“, aktuelle Entwicklungen zu Registrierkassen und Belegpflichten sowie die Halbierung der Mehrwertsteuer für bestimmte Lebensmittel.

Vermietung einer Luxusimmobilie für Wohnzwecke

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde eine umsatzsteuerliche Regelung für sogenannte „Luxusimmobilien“ getroffen. Demnach gilt ab 2026 eine unechte Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung von besonders repräsentativen Gebäuden für Wohnzwecke („Luxusimmobilien“). Das bedeutet, dass für solche Objekte der Vorsteuerabzug nicht mehr zusteht. 

Eine „Luxusimmobilie“ liegt vor, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtigen Aufwendungen und Kosten von Großreparaturen für das Grundstück für Wohnzwecke innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren (ab Anschaffung bzw. Beginn einer Herstellung) mehr als EUR 2 Mio. betragen. Im Zuge der Beratungen im Parlament wurde im Finanzausschuss noch geklärt, dass der Betrag von EUR 2 Mio. ein Nettobetrag (also Betrag ohne Umsatzsteuer) ist. Bei der Vermietung von Zinshäusern mit mehreren Mietwohnungen gilt die Grenze von EUR 2 Mio. (ohne Umsatzsteuer) pro einzelner Wohnung. In einem Haus kann also eine Wohnung als Luxusimmobilie gelten, auch wenn die Nachbarwohnung keine Luxusimmobilie ist. 

Diese unechte Steuerbefreiung gilt ab 1.1. 2026 für Vermietungen zu Wohnzwecken. Voraussetzung ist, dass eine Luxusimmobilie vorliegt. Eine Luxusimmobilie ist gegeben, wenn folgende Umstände vorliegen:

  • Für ein Grundstück (für Wohnzwecke) sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und/oder Kosten für Großreparaturen von mehr als EUR 2 Mio. angefallen.
  • Dabei sind alle Kosten für den Grund und Boden und für das Gebäude samt den Nebengebäuden (Garagen, Schwimmbäder, etc.) zusammenzurechnen. (Nur Herstellungskosten zur Beseitigung von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen sind nicht zu berücksichtigen).
  • Es werden alle Kosten erfasst, die innerhalb von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. ab Beginn einer Herstellung anfallen.
  • Vor dem 1.1.2026 angefallene Kosten von laufenden Bauprojekten zählen allerdings nicht zur EUR 2 Mio. Grenze. Nur alle nach dem 31.12.2025 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Kosten für Großreparaturen werden davon erfasst. Dabei wird hinsichtlich des Zeitpunktes darauf abgestellt, wann das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht. Daher zählten die bis Ende 2025 getätigten Investitionen nur dann nicht, wenn für sie der Vorsteuerabzug noch bis inklusive 2025 geltend gemacht werden kann. Somit muss die Schlussrechnung oder die Rechnung über eine abgrenzbare Teilleistung oder eine Anzahlungsrechnung bereits 2025 ausgestellt sein, damit die Investition nicht mehr für die Grenze von EUR 2 Mio. zählt.

Beispiel 1

Erwerb eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus im Jänner 2026 um EUR 1,9 Mio. (ohne USt) und Vermietung zu Wohnzwecken. Im Jänner 2027 Renovierung des Hauses um EUR 500.000 netto.

Lösung: Im Jahr 2026 liegt keine Luxusimmobilie vor, die Vermietung ist steuerpflichtig mit 10 % USt. Der Vorsteuerabzug steht zu. Im Jänner 2027 wird die Grenze von EUR 2 Mio. überschritten. Die Vermietung ist nunmehr ab Jänner 2027 unecht umsatzsteuerbefreit. Für die Renovierungskosten von EUR 500.000 steht kein Vorsteuerabzug zu. Für die allfällige Vorsteuer aus den Anschaffungskosten des Jahres 2026 ist ab dem Jahr 2027 eine Vorsteuerberichtigung von jährlich einem Zwanzigstel vorzunehmen.

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Beispiel 2

Erwerb eines bebauten Grundstücks im Jahr 2025 um EUR 4 Mio. netto, Großreparatur im Jahr 2026 um EUR 1,7 Mio. netto und sodann Vermietung zu Wohnzwecken. Zubau im Jänner 2029 um EUR 900.000 netto.

Lösung: 2026, 2027 und 2028 liegt keine Luxusimmobilie vor (die Investition 2025 zählt nicht zur Grenze von EUR 2 Mio., die Großreparatur 2026 liegt unter EUR 2 Mio.). Daher ist in den Jahren 2026 bis 2028 die Vermietung umsatzsteuerpflichtig mit 10 % USt. Der Vorsteuerabzug steht zu. Im Jänner 2029 wird die Grenze von EUR 2 Mio. überschritten (EUR 1,700.000 plus EUR 900.000 = EUR 2,600.000). Ab Jänner 2029 gilt das Objekt als Luxusimmobilie und die Vermietung ist ab 2029 unecht umsatzsteuerbefreit. Das bedeutet: Für den 2029 errichteten Zubau steht kein Vorsteuerabzug zu. Zusätzlich ist ab 2029 jedes Jahr eine Vorsteuerberichtigung in Höhe eines Zwanzigstels aller geltend gemachten Vorsteuern (auch der bereits 2025 und 2026 für die Immobilie geltend gemachten Vorsteuern) vorzunehmen.

Hinweis für die Verwaltung von Wohnungseigentumsobjekten: Auch in Wohnungseigentumsobjekten gilt jede ab 2026 angeschaffte/hergestellte und für Wohnzwecke verwendete Wohnung bei Überschreiten der Grenze von EUR 2 Mio. als Luxusimmobilie, sodass der Wohnungseigentumsgemeinschaft diesbezüglich kein Vorsteuerabzug für die Erhaltungs- und Verwaltungskosten zusteht.

Erhöhung der Umsatzgrenze für „Kalte-Hände-Regelung“ auf EUR 45.000

Für Umsätze, die unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fallen, ist grundsätzlich eine vereinfachte Losungsermittlung durch „Kassasturz“ erlaubt. Das heißt, die Bareingänge eines Tages werden durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt. Für solche Umsätze besteht keine Pflicht zur Registrierkasse und keine Belegerteilungspflicht. Diese Regelung erfasst: 

  • Umsätze im Freien, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausgeführt werden,
  • Umsätze in einem Buschenschank,
  • Umsätze in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten und ähnliche Hütten,
  • Umsätze in kleinen Kantinen (an maximal 52 Tagen/Jahr geöffnet) gemeinnütziger Vereine.

Bisher war diese „Kalte-Hände-Regelung“ nur anwendbar, wenn die Umsätze pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigem EUR 30.000,- nicht überstiegen. Mit dem AbgÄG 2025 ist diese Umsatzgrenze ab 1.1.2026 auf EUR 45.000 angehoben worden. 

Beleglotteriegesetz

Im Parlament wird derzeit über einen Initiativantrag für ein Beleglotteriegesetz beraten. Dem Gesetzesentwurf zufolge soll jeder, der beim Einkauf einen Beleg einer Registrierkasse erhalten hat, mit diesem Beleg an einer vom Finanzminister ab 1. Oktober 2026 veranstalteten Lotterie teilnehmen können. Die Teilnahme ist freiwillig und erfolgt, indem der Teilnehmer über die FinanzOnline App am Handy den maschinenlesbaren Code des Kassabons an das BMF übermittelt. 

Sodann sollen in jedem Kalendermonat aus den übermittelten Codes 100 Teilnehmer zufallsbasiert als Gewinner ausgewählt werden. In der Auswahl des jeweiligen Kalendermonats werden alle Codes berücksichtigt, die im Vormonat ausgestellt und der App übermittelt wurden. Als Preis soll pro Gewinner ein Betrag von EUR 2.500 gewährt werden.

Halbierung der Mehrwertsteuer für bestimmte Lebensmittel

Die Bundesregierung bereitet ein Gesetz vor, mit dem die Mehrwertsteuer auf bestimmte Grundnahrungsmittel ab 1. Juli 2026 (mehr als) halbiert, nämlich auf 4,9 % dauerhaft abgesenkt wird. Diese MwSt-Senkung soll das Budget pro Jahr EUR 400 Mio. (für 2026: EUR 200 Mio.) kosten. Der Lebensmittelhandel muss die Steuersenkung an die Konsumenten weitergeben. Die Gegenfinanzierung der MwSt-Senkung soll über eine Steuer auf nicht recycelbares Plastik sowie eine Paketabgabe für Sendungen aus Drittstaaten in die EU erfolgen. Die exakte Liste an mehrwertsteuer-begünstigten Lebensmitteln wurde im Ministerrat vom 28.1.2026 beschlossen und umfasst folgende Produkte:

  • Milch, Butter, Joghurt, frische Eier
  • Gemüse: Kartoffeln, Paradeiser, Speisezwiebel, Knoblauch und Lauch sowie anderes Lauchgemüse, Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi und andere Kohlarten, Salate, Karotten, Rüben und Knollensellerie, Gurken, Bohnen, Erbsen und andere Hülsenfrüchte; Kürbis, Auberginen/Melanzani, Paprika und Spargel;
  • Gemüse gefroren (z.B. Erbsen, Spinat);
  • Obst: Äpfel, Birnen, Quitten frisch, Steinobst frisch (z.B. Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen/Zwetschken);
  • Getreide und Backwaren: Reis, Weizenmehl und Weizengrieß, Nudeln (ohne Füllung), Brot und Gebäck (Semmel, Mohnflesserl, Salzstangerl etc., inklusive glutenfreies Brot);
  • Speisesalz.
  1. Mietzinsanpassung: Was ist bis 1. April 2026 zu beachten?
  2. Sozialversicherung: Was sich 2026 ändert

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