Für die Anwendung der Grenzgänger-Regelungen im DBA Deutschland ist nunmehr das Arbeiten im Homeoffice völlig unschädlich und wird wie ein Arbeiten im Betrieb des Arbeitgebers behandelt. Der Grenzgänger muss in der Nähe der Grenze (innerhalb von 30 km) seinen Hauptwohnsitz haben und die unselbständige Tätigkeit üblicherweise (zumindest an 80% der Arbeitstage) im anderen Staat in der Nähe der Grenze ausüben.
Seit mehreren Jahren wird in der Bundeshauptstadt an der Erweiterung des U-Bahn Netzes (U2/U5) gearbeitet. Dies verursacht nicht nur Verkehrsbeeinträchtigungen, sondern beeinflusst Geschäftsbetriebe, welche durch erhöhte Lärm- oder Staubentwicklung sowie schwerere Erreichbarkeit Umsatzeinbußen hinnehmen müssen.
Aus diesem Grund werden bestehende gewerbliche Unternehmen aller Branchen mit weniger als 50 Mitarbeitern mit bis zu € 10.000 und Initiativprojekte mit bis zu € 7.000 gefördert. Gefördert werden 50% (80% bei Initiativprojekte) der Mietkosten (inkl Betriebskosten und Erhaltungsbeitrag).
Die Förderung besteht bis zum Ende des U-Bahn-Baus und kann laufend online über die Wirtschaftsagentur eingereicht werden. (https://wirtschaftsagentur.at/aktuelle-foerderungen-der-wirtschaftsagentur-wien/foerderung-ubahnhilfe/). Eine rückwirkende Beantragung für vergangenen Perioden ist nicht möglich.
Am 30.12.2023 wurde der sogenannte „Mietpreisdeckel“ (3. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz) veröffentlicht. Von der Mietpreisdeckelung sind Kategoriemieten, Richtwertmieten und Mieten in gemeinnützigen Wohnbauten betroffen. Für freie Mieten (Wohnungen in Neubauten oder Ein- und Zweifamilienhäusern) gilt der Mietpreisdeckel nicht.
Die von dem Mietpreisdeckel betroffenen Mieten dürfen fortan nur zum Stichtag 1. April angehoben werden. Dies allerdings unter den folgenden Restriktionen:
Zusätzlich zu der Mietpreiserhöhungsbeschränkung von 5% pro Jahr in den Jahren 2025 und 2026 wurde eine neue Berechnungsmethode für zukünftige Erhöhungen ab dem Jahr 2027 eingeführt. Ab dem Jahr 2027 wird die Valorisierung derart vorgenommen, dass eine Durchschnittsinflation der vergangenen letzten 3 Jahre herangezogen wird. Beträgt die Durchschnittsinflation über 5%, so ist der die 5% übersteigende Teil nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Da Non-Profit-Organisationen (NPO) nicht unternehmerisch tätig sind, kommen sie für den „normalen“ Energiekostenzuschuss nicht in Betracht. Diese Organisationen sind dennoch von den stark gestiegenen Energiepreisen betroffen. Aus diesem Grund wurde ein Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen geschaffen, sodass diese Organisationen weiterhin unbelastet ihre unverzichtbaren Leistungen für die Gesellschaft erbringen können.
Förderbar sind Non-Profit-Organisationen sowie gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die förderbare Organisation muss nachweisbar zumindest seit dem 31.12.2021 bestehen bzw vor dem 1.1.2022 errichtet worden sein. Ausgenommen sind politische Parteien, Kapital- oder Personengesellschaften, an denen Gebietskörperschaften unmittelbar oder mittelbar mindestens 50% der Anteile halten, beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors, Pensionskassen sowie Organisationen, bei denen die förderbaren Energiemehrkosten von Ländern oder Gemeinden direkt abgegolten werden.
Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:
förderfähiger Zeitraum |
Antragsfenster |
1.1.2022 bis 31.12.2022 |
22.1.2024 bis 30.6.2024 |
1.1.2023 bis 31.12.2023 |
1.7.2024 bis 31.12.2024 |
Die Förderung erfolgt durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss für durch nicht-unternehmerische Tätigkeiten entstandene Energiemehrkosten. Die Höhe der Förderung beträgt:
Zeitraum |
Förderintensität |
1.1.2022 bis 31.12.2022 |
30% der Energiemehrkosten |
1.1.2023 bis 31.12.2023 |
50% der Energiemehrkosten |
Die Energiemehrkosten sind Kosten für betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen für Strom, Erdgas, Fernwärme, Fernkälte, Benzin, Diesel, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, sofern die Kosten auf eigenen Namen und eigene Rechnung der NPO getragen werden. Die Kosten für Benzin und Diesel müssen des Weiteren in der Buchhaltung der förderwerbenden Organisation ausgabenwirksam im Förderzeitraum erfasst sein.
Die maximale Förderhöhe beträgt für die Phasen 1 und 2 insgesamt € 500.000 je NPO. Beantragen mehrere verbundene Organisationen die Förderung, steht ihnen gemeinsam einmal der maximale Betrag zu. Die Förderuntergrenze beträgt € 800 (Förderhöhe, nicht Mehrkosten!). Kosten für die Antragstellung werden in Höhe von € 500 bei einer Zuschusshöhe von bis zu € 15.000 gefördert.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich via https://www.ekz-npo.at/.
Achtung: Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Antrags sind von einem Wirtschaftsprüfer / Steuerberater oder Bilanzbuchhalter festzustellen.