Aufgrund der steigenden Popularität von Start-Up Unternehmen und der mangelhaften Flexibilität des derzeitigen Gesellschaftsrechts hat der Gesetzgeber eine Start-Up-Offensive für das Gesellschaftsrecht angekündigt. Darunter fällt z.B. die Einführung einer neuen Gesellschaftsform, die Herabsetzung des Mindeststammkapitals für GmbHs sowie steuerlich attraktive Mitarbeitergewinnbeteiligungen. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
1. Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung
Im Rahmen des Start-Up-Förderungspakets soll die Beteiligung von Mitarbeitern einfacher und attraktiver werden.
Derzeit gilt eine Steuerbefreiung für Mitarbeiter im Rahmen einer jährlichen Gewinnbeteiligung von bis zu € 3.000. Selten machen neu gegründete Unternehmen in den ersten Jahren Gewinne. Daher sind alternativ virtuelle Beteiligungen (sog Phantom Shares) interessant, da diese zunächst keinen Geldfluss beim Unternehmen und keine sofortige Steuer beim Mitarbeiter auslösen.
Das geplant Modell der Mitarbeiterbeteiligung für Start-ups ab 1.1.2024 sieht vor, dass eine (fast) unentgeltliche Abgabe von Kapitalanteilen im Wege einer Kapitalerhöhung an Dienstnehmer möglich ist. Im Zeitpunkt, in dem die Beteiligung übertragen wird, fällt keine Steuer an. Erst im Zeitpunkt der Veräußerung oder sonstiger Umstände gilt der dann aktuelle Wert der Anteile als zugeflossen und löst die Steuerpflicht aus.
Der Entwurf sieht folgende Voraussetzungen vor:
Für die Besteuerung der Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung ist vorgesehen, dass pauschal 75% des geldwerten Vorteils dem festen Steuersatz von 27,5% unterliegen, die restlichen 25% sollen mit dem Progressionstarif besteuert werden. Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung ist, dass die Anteile mindestens 5 Jahre gehalten wurden oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses dieses mindestens 3 Jahre lang gedauert hat. Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Veräußerungserlös oder dem gemeinen Wert.
Auch im Sozialversicherungsrecht sind Begünstigungen geplant.
2. Senkung der Mindestkörperschaftsteuer
Der Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes 2023 sieht ua zur Förderung von Unternehmensgründungen vor, das Mindeststammkapital einer GmbH generell auf € 10.000 zu senken. Damit entfällt die bisherige Auffüllverpflichtung für gründungsprivilegierte GmbHs. In Anlehnung an das GmbH-Gesetz soll auch für die künftige Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap) ein Mindeststammkapital von € 10.000 gelten, welches bei der Gründung zur Hälfte bar aufgebracht werden muss.
Die Mindest-KöSt für eine GmbH beträgt 5% des gesetzlichen Mindestkapitals, derzeit also 5% von € 35.000 = € 1.750 pa. Durch die Senkung des Mindestkapitals auf € 10.000 beträgt die Mindest-KöSt für eine GmbH oder FlexKap künftig generell € 500 pa.
Dies wird mit den KöSt-Vorschreibungen 2024 für alle GmbH umgesetzt werden.
3. Neue Rechtsform „Flexible Kapitalgesellschaft“
Eingebettet im Entwurf des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes (GesRÄG) 2023 soll ein eigenes Gesetz für die Gründung einer Flexiblen Kapitalgesellschaft eingeführt werden, welches eine subsidiäre Geltung des GmbH-Rechts vorsieht. Individuellere Ausgestaltungen in manchen Bereichen nach dem Vorbild des Aktienrechts sollen ebenfalls möglich sein. Als Bezeichnung für die neue Kapitalgesellschaft wird „flexible Kapitalgesellschaft“ vorgeschlagen, um auf die weitreichenden Gestaltungsmöglichkeiten dieser Rechtsform hinzuweisen. Im Firmenwortlaut kann die Bezeichnung auch mit „FlexKap“ abgekürzt werden. Im internationalen Verkehr kommt auch die englische Version „Flexibel Company“ oder „FlexCo“ in Betracht.
Als Kernstück wird die im Entwurf vorgesehene Ausgabe von „Unternehmenswert-Anteilen“ präsentiert, für deren Übertragung / Übernahme nur geringe Formerfordernisse bestehen und den Anteilsinhabern grundsätzlich keine Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft zukommen lassen. In diesem Punkt gibt es offenbar noch Verhandlungsbedarf. Die endgültige Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Um den Energiekostenanstieg für Kleinst- und Kleinunternehmer zumindest teilweise abzudecken und damit die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Betriebsstandorte zu sichern, hat das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Die Energiekostenpauschale ist seit dem 8.8.2023 und bis zum 30.11.2023 beantragbar.
Die Energiekostenpauschale umfasst eine Pauschalförderung zwischen € 110 und € 2.475 pro Unternehmen. Die Höhe der Pauschalförderung wird abhängig von der Branche (ÖNACE-Kennzahl) und dem Jahresumsatz des Jahres 2022 berechnet. Diese Förderung wird rückwirkend für das Jahr 2022 beantragt.
Die Voraussetzungen für das Erlangen dieser Förderung sind:
Ausgenommen sind öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften, alle freien Berufe, Unternehmenssektoren Energie-, Finanz- sowie Versicherungswesen, Realitätenwesen, Landwirtschaft sowie politische Parteien und deren Unternehmen.
Die Förderung kann für drei verschiedene Zeiträume beantragt werden, die jeweils unterschiedliche Mindest- und Maximalförderungen vorsehen:
Zeitraum |
Förderhöhe |
1.2.2022 bis 31.12.2022 |
€ 410 bis € 2.475 |
1.2.2022 bis 30.9.2022 |
€ 300 bis € 1.800 |
1.10.2022 bis 31.12.2022 |
€ 110 bis € 675 |
Achtung: Da es sich bei der Energiekostenpauschale um eine De-minimis-Beihilfe handelt, darf pro Unternehmen in den letzten drei Jahren die Summe der erhaltenen De-minimis-Beihilfen € 200.000 nicht übersteigen. Das Energiekostenpauschale ist nicht mit einem Energiekostenzuschuss I für denselben Zeitraum kombinierbar.
Da diese Förderung durch das Unternehmen selbst beantragt werden muss, möchten wir die einzelnen Beantragungsschritte kompakt darlegen:
Schritt 1:
Schritt 2:
Der Einreichung folgt eine automatisierte Prüfung, von deren Ergebnis Sie umgehend in Kenntnis gesetzt werden. Eine Bestätigungsmail für die Einreichung des Antrags wird nicht versandt. Wird der Antrag automatisch angenommen, so wird die Förderung auf das angegebene Bankkonto überwiesen. Im Falle einer Ablehnung werden Sie über die Gründe der Ablehnung informiert.
Viele Unternehmen sind von den (noch) hohen Energiekosten belastet. Um Abhilfe für diese nicht vorhersehbare explosionsartige Kostensteigerung zu schaffen, hat der Gesetzgeber diverse Entlastungen vorgesehen. In unseren vergangenen Ausgaben haben wir Ihnen Updates zu den bereits bestehenden Energiekostenzuschüssen gegeben. Um Sie weiterhin zu diesem Thema auf dem Laufenden zu halten, fassen wir die bisher ergangenen Neuigkeiten zusammen.
1.1 Energiekostenzuschuss II
Für den Energiekostenzuschuss II ist derzeit immer noch (!) keine Richtlinie veröffentlich worden. Wir fassen die bisher bekannten Eckpunkte nochmals zusammen und informieren Sie, sobald es dazu Neuigkeiten gibt:
Die Antragstellung wird in zwei Phasen aufgeteilt:
förderfähiger Zeitraum |
Antragsfenster |
1.1.2023 bis 30.6.2023 |
3. Quartal 2023 (August/September 2023) |
1.7.2023 bis 31.12.2023 |
1. Quartal 2024 (Februar/März 2024) |
Personal-Pkw im Betriebsvermögen eines Facharztes
Der Arzt überließ der in seiner Ordination angestellten Ehefrau einen Pkw zur Privatnutzung als Sachbezug. Dieser Pkw gehört dann zum Betriebsvermögen des Arztes, wenn die Entlohnung der Ehefrau zuzüglich dieses Sachbezuges (berechnet mit marktüblichen Preisen) noch in einer fremdüblichen Entlohnung der Ehefrau als Ordinationshilfe Deckung findet.
Grundsätzlich keine Aktivierung von Mietrechten und Baurechten
Das Miet- und Pachtrecht wie auch das Baurecht haben sogenannte schwebende Dauerverträge zum Inhalt. Das laufende Nutzungsentgelt für Miet- und Pachtrechte sowie Baurechte ist nicht zu aktivieren, sondern sofort Betriebsausgabe. Zu aktivierende Anschaffungskosten für das Miet- und Pachtrecht bilden nur jene Aufwendungen, die über das Nutzungsentgelt hinaus geleistet und für den Abschluss des Mietvertrages als solchen erbracht werden (zB Ablösezahlung). Auch beim Baurecht sind nur die über den laufenden Baurechtszins hinausgehenden Aufwendungen, wie zB die Grunderwerbsteuer, zu aktivieren.
Hälftesteuersatz nur bei Veräußerung der gesamten Kommanditbeteiligung
Auch wenn der Kommanditist, der über Sonderbetriebsvermögen verfügt, nur einen Teil seines Kommanditanteils (ohne Sonderbetriebsvermögen) verkauft, liegt eine Betriebsveräußerung vor, für welche der anteilige Freibetrag zusteht. Das Sonderbetriebsvermögen wird diesfalls dem verbleibenden Kommanditanteil des Verkäufers zugeordnet. Die Begünstigung des Hälftesteuersatzes steht für den Gewinn eines solchen Verkaufes nicht zu. Zu den Voraussetzungen des Hälftesteuersatzes gehört es nämlich, dass der Gesellschafter seinen gesamten Kommanditanteil verkauft.