Zum wiederholten Mal innerhalb kurzer Zeit wurden die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen aufgrund der Erhöhung des Basiszinssatzes um weitere 0,5% erhöht.
Überblick Veränderung Zinssätze:
Wirksamkeit ab |
Basiszinssatz |
Stundungs-zinsen |
Aussetzungs-zinsen |
Anspruchs-zinsen |
Beschwerde-zinsen |
Umsatzsteuer-zinsen |
27.07.2022 |
-0,12% |
1,38% |
1,88% |
1,88% |
1,88% |
1,88% |
14.09.2022 |
0,63% |
2,63% |
2,63% |
2,63% |
2,63% |
2,63% |
02.11.2022 |
1,38% |
3,38% |
3,38% |
3,38% |
3,38% |
3,38% |
21.12.2022 |
1,88% |
3,88% |
3,88% |
3,88% |
3,88% |
3,88% |
08.02.2023 |
2,38% |
4,38% |
4,38% |
4,38% |
4,38% |
4,38% |
22.03.2023 |
2,88% |
4,88% |
4,88% |
4,88% |
4,88% |
4,88% |
Im Register der wirtschaftlichen Eigentümer sind jene natürlichen Personen einzutragen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein meldepflichtiger Rechtsträger (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts) letztendlich steht.
Der bisher uneingeschränkten öffentlichen Einsichtsmöglichkeit in EU-Register wurde durch die EuGH-Entscheidung die Grundlage entzogen. Seit dem 22.11.2022 ist die öffentliche Einsicht in das WiEReG-Register offline. Für Behörden und „Verpflichtete“ wie insbesondere Banken, Rechtsanwälte, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer, bleibt der Zugang wie bisher möglich. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach wie vor die laufenden Meldungen und Überprüfungen der wirtschaftlichen Eigentümer durch diese Verpflichteten vorzunehmen sind.
TIPP: Rechtsträger haben (mindestens) einmal jährlich ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu ermitteln und im Register der wirtschaftlichen Eigentümer aktualisieren zu lassen bzw die Aktualität bereits bestehender Meldungen zu bestätigen. Eine bloße jährliche Überprüfung (ohne Durchführung einer aktiven Meldung) ist somit nicht ausreichend, da nach § 5 WiEReG die Meldung an das Register verpflichtend neu durchgeführt werden muss (jährliche Meldepflicht). Die Meldung bzw Bestätigung früherer Meldungen ist spätestens binnen vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Unternehmen haben demnach zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende Meldung durchzuführen.
Die laufenden Meldeverpflichtungen bleiben unabhängig von der jährlichen Meldung weiterhin aufrecht. Demnach ist bei Neugründungen oder allfälligen unterjährigen Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer oder der obersten Rechtsträger spätestens vier Wochen ab Kenntnis eine entsprechende Änderungsmeldung an das Register durchzuführen.
Auf Unionsebene steht gemäß der Judikatur des EuGH seit langem fest, dass ein Vorsteuerabzug erst dann geltend gemacht werden kann, wenn die Lieferung oder Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige die Rechnung in seinem Besitz hat. In der österreichischen Judikatur des VwGH und – auch jüngst – des BFG werden diese Grundprinzipien des Vorsteuerabzugs bestätigt.
In der österreichischen Verwaltungspraxis wird diese unionskonforme Auslegung des Vorsteuerabzugs derzeit nicht beachtet. Danach ist der Vorsteuerabzug an das Rechnungsausstellungsdatum geknüpft. Es wird allerdings eine Vereinfachungsregelung von der Verwaltung zugelassen, wenn die Rechnung so spät einlangt, dass der Steuerpflichtige sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen konnte. In diesem Fall ist durch zB Eingangsstempel das Datum des Einlangens der Rechnung nachzuweisen. Diese Rechnung wird dann in der Periode des Einlangens berücksichtigt.
Durch die unionsrechtlichen Vorgaben im Bereich des Vorsteuerabzugs und die abweichenden Regelungen der österreichischen Verwaltung besteht derzeit ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entsprechend dem Rechnungsdatum oder dem Einlangen der Rechnung geltend zu machen. Wichtig dabei ist, dass das einmal gewählte System einheitlich angewendet wird.
Mit der ökosozialen Steuerreform 2022 wurde die Besteuerung von Kryptowährungen in das bestehende Regime der Besteuerung von Kapitalvermögen aufgenommen. Außerdem wurde die Besteuerung von Kryptowährungen auch in die Kapitalertragsteuer einbezogen. Die inländischen Abzugsverpflichteten (zB inländische Kryptobörsen) werden ab dem Jahr 2024 verpflichtend Kapitalertragsteuer auf erzielte Gewinne abführen müssen, für das Jahr 2023 ist diese Abfuhr noch freiwillig.
Da die KESt-Abzugsverpflichteten auf Informationen des Steuerpflichtigen zurückgreifen müssen, legt die ab 1.1.2023 geltende Kryptowährungsverordnung fest, wie der Abzugsverpflichtete auf Basis der Informationen des Steuerpflichtigen die relevanten Steuerdaten ermitteln kann.
Sind dem Abzugsverpflichteten die tatsächlichen Anschaffungskosten bzw der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt, so muss der Steuerpflichtige folgende Auskunft erteilen:
Diese Angaben müssen vom Abzugsverpflichteten (zB im Rahmen einer standardisierten automatisationsunterstützten Kontrolle) auf Plausibilität geprüft werden (etwa durch den Abgleich der übermittelten Angaben mit historischen Kurswerten). Ist die Plausibilität der Daten nicht feststellbar, können ergänzende Nachweise vom Steuerpflichtigen verlangt werden (zB Kaufbelege). Sind die Anschaffungskosten nicht bekannt oder wird die Plausibilität nicht nachgewiesen, so werden vom Abzugsverpflichteten bei der Berechnung der KESt aus dem Verkauf der Kryptowährung pauschal 50% des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt.
ACHTUNG: Bei der pauschalen KESt-Berechnung tritt keine Abgeltungswirkung ein. Nur wenn die KESt aufgrund der richtigen Anschaffungskosten errechnet und abgezogen wird, kommt es zu Endbesteuerungswirkung; andernfalls bleibt grundsätzlich die Verpflichtung, die Einkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen.
Ist dem Abzugsverpflichteten der Zeitpunkt der Anschaffung nicht bekannt gegeben worden, muss er von einer Anschaffung ab dem 1.3.2021 und damit von steuerpflichtigem Neuvermögen ausgehen.
Da die Kryptowährungsbesteuerung erst mit Stichtag 1.3.2022 erweitert wurde, sind Kryptowährungen, die vor dem 1.3.2021 angeschafft wurden, steuerliches Altvermögen, welches seit Ablauf der einjährigen Behaltefrist steuerfreies Vermögen darstellt. Alle Kryptowährungen, die nach dem 1.3.2021 angeschafft wurden, fallen unter Neuvermögen
Für die Steuerberechnung ist grundsätzlich für alle auf einem Depot (einer so genannten Kryptowährungsadresse oder auf einer Kryptowährungswallet) befindlichen Einheiten derselben Kryptowährung des Neuvermögens, wenn sie zu unterschiedlichen Zeiten bzw zu unterschiedlichen Preisen angekauft worden sind, der gleitende Durchschnittspreis als Anschaffungskosten anzusetzen. Nur Kryptowährungen, deren Anschaffungskosten nicht bekannt gegeben wurden und daher pauschal (mit 50% des Veräußerungserlöses) angesetzt werden, gehen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Solche Währungseinheiten mit pauschal anzusetzenden Anschaffungskosten gelten beim Verkauf von Einheiten aus diesem Depot als zuerst verkauft.
Bei einem Mischdepot (Alt- und Neuvermögen auf einer so genannten Kryptowährungsadresse oder auf einer Krypotwährungswallet) fließen die Anschaffungskosten des Altvermögens nicht in den Durchschnittspreis ein, weil das Altvermögen grundsätzlich seit 1.3.2022 steuerfrei verkauft werden kann. Bei einem Verkauf einzelner Einheiten aus einem solchen Depot kann der Steuerpflichtige wählen, ob (zuerst) steuerfreies Altvermögen oder steuerpflichtiges Neuvermögen verkauf wird. Wird keine Wahl ausgeübt, gilt die FIFO-Regel: es gilt die früher erworbene Einheit als zuerst verkauft.
Zu den laufenden Einkünften aus Kryptowährungen zählt auch die Zuteilung von Kryptowährungen, entweder als Gegenleistung für das so genannte Mining (Zurverfügungstellung von Rechenleistungen zur Transaktionsverarbeitung) oder als Gegenleistung für das Verleihen von Kryptowährungen. Die zugeteilten Kryptowährungen sind als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen. Die Kryptowährungsverordnung regelt die Bewertung dieser Einnahmen. Als Wert ist der Kurswert einer Kryptowährungsbörse oder der Kurswert eines Kryptowährungshändlers im Zuflusszeitpunkt anzusetzen.
Bei laufenden Einkünften, die aus demselben Vorgang entstehen und öfter als drei Mal pro Monat zufließen, ist der Wert der Kryptowährung vereinfachend mit dem Tagesendkurs am Monatsersten des Monats anzusetzen, in dem der Zufluss erfolgte.