Wie in den Medien angekündigt wird per 1.4.2023 doch der Mietzins angehoben. Für die ab 1.7.2023 geltende Regelung zum Bestellerprinzip bei den Maklergebühren sind Klarstellungen ergangen.
Die in den Medien angeprangerte Erhöhung der Richtwertmietzinse für Wohnraum nach dem MRG wurde mit 1.4.2023 trotz Gegenwind von der Bundesregierung dem Gesetz entsprechend durchgeführt. Eine Mietpreisbremse, wie öffentlich diskutiert, wurde nicht verankert. Stattdessen wird die Bundesregierung einen Wohn- und Heizkostenzuschuss (Einmalzahlung) an besonders Betroffene ausbezahlen.
Für Mieter in einer Wohnung, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt, gelten ab 1.4.2023 nach Bundesländern gegliedert folgende Richtwerte (in €/m²):
Richtwert/m² |
Bgld |
Ktn |
NÖ |
OÖ |
Sbg |
Stmk |
Tirol |
Vbg |
Wien |
bis 31.3.2023 |
5,61 |
7,20 |
6,31 |
6,66 |
8,50 |
8,49 |
7,50 |
9,44 |
6,15 |
ab 1.4.2023 |
6,09 |
7,81 |
6,85 |
7,23 |
9,22 |
9,21 |
8,14 |
10,25 |
6,67 |
Eine Erhöhung kann frühestens ab dem 1.5.2023 wirksam werden. Dazu muss der Vermieter nach dem 1.4.2023 ein Erhöhungsschreiben abschicken, welches spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstermin des nächsten Mietzinses ankommt.
Der neue Wohn- und Heizkostenzuschuss soll für das „ärmste Viertel“ aller Haushalte eine Entlastung von durchschnittlich € 225 bewirken. Dieser Zuschuss wird nicht automatisch ausbezahlt, sondern wird ab April 2023 „unbürokratisch“ beantragt werden können.
Am 22.3.2023 wurde das Maklergesetz-Änderungsgesetz veröffentlicht und das sogenannte „Bestellerprinzip“ verankert. Die Highlights aus dieser Änderung möchten wir zusammenfassen:
Wir möchten Sie weiterhin zu diesem Thema Energiekostenzuschuss auf dem Laufenden halten und haben Ihnen nachstehend die bisher ergangenen Neuigkeiten zusammengefasst:
TIPP: Beim Energiekostenzuschuss I (und bei der Verlängerung für das 4.Quartal 2022) gilt nach wie vor das Kriterium der Energieintensivität für Unternehmen mit mehr als € 700.000 Jahresumsatz.
förderfähiger Zeitraum |
Antragsfenster |
1.1.2023 bis 30.6.2023 |
3. Quartal 2023 (August/September 2023) |
1.7.2023 bis 31.12.2023 |
1. Quartal 2024 (Februar/März 2024) |
Zur Unterstützung von Kleinst- und Kleinunternehmern wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft die Energiekostenpauschale geschaffen. Bei dieser Pauschalabgeltung der erhöhten Energiekosten ist Folgendes zu beachten:
HINWEIS: Für diesen Pre-Check-In ist eine Handysignatur sowie ein USP-Zugang notwendig.
Die eigentlichen Anträge können ab Mai 2023 gestellt werden
Lohnsteuerpflichtige Einkünfte werden meistens nach Ablauf des Kalenderjahres „veranlagt“, das heißt vom Finanzamt in einem Einkommensteuerbescheid erfasst, wobei die Steuer neu berechnet und der während des Jahres einbehaltenen Lohnsteuer gegenübergestellt wird. Die Veranlagung erfolgt entweder freiwillig (Antragsveranlagung) oder zwingend (Pflichtveranlagung). Weiters gibt es auch noch die antragslose Veranlagung.
Für Lohnsteuerpflichtige besteht nur unter besonderen Voraussetzungen eine Pflicht zur „Veranlagung“. Dies ist im Wesentlichen der Fall, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
NEU ab 2022:
In den genannten Fällen besteht für Arbeitnehmer die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung insbesondere dann, wenn das zu veranlagende Gesamteinkommen mehr als € 12.000 beträgt. Wenn der Arbeitnehmer nicht steuerlich vertreten ist, muss die Steuererklärung für 2022 entweder bis Ende Juni 2023 elektronisch (über FinanzOnline) eingereicht werden oder bereits bis Ende April 2023 in Schriftform.
Die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung besteht außerdem auch immer dann, wenn das Finanzamt dazu auffordert.
Besteht keine Pflichtveranlagung, können Lohnsteuerpflichtige die Veranlagung beim Finanzamt freiwillig beantragen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des betroffenen Kalenderjahres gestellt werden. Sollte wider Erwarten im Einzelfall statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag innerhalb eines Monats (mittels Beschwerdeerhebung) wieder zurückgezogen werden.
TIPP: Vor der endgültigen Einreichung der Steuererklärungen via FinanzOnline empfiehlt es sich, dort eine Vorabberechnung durchzuführen. Sollte diese zu einer Nachzahlung führen, so kann von der freiwilligen Einreichung abgesehen werden und spart eine Beschwerdeerhebung.
Für den Fall, dass bis 30.6.2023 keine Steuererklärung für 2022 eingereicht wird (und auch kein Fall der Pflichtveranlagung vorliegt), führt das Finanzamt auch ohne Antrag eine Arbeitnehmerveranlagung auf Grund der bekannten Datenlage durch, soweit diese Veranlagung zumindest zu einer Steuergutschrift von € 5 führt. Dies passiert aber nur, wenn das Finanzamt auf Grund der Aktenlage annehmen kann, dass nicht aufgrund von erst später beim Finanzamt eingehender Daten betreffend Sonderausgaben (zB Nachkauf von Versicherungszeiten, begünstigte Spenden oder geförderte Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz fossiler Heizsysteme) oder außergewöhnlicher Belastungen (zB wegen Behinderung) künftig eine höhere Steuergutschrift zu erwarten wäre.
Ist auch bis zum Ablauf des dem Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres keine Steuererklärung abgegeben worden und ergibt sich eine Gutschrift, führt das Finanzamt jedenfalls eine antragslose Veranlagung durch.
Die antragslose Arbeitnehmerveranlagung kann der Arbeitnehmer durch Einreichung einer Steuererklärung für das betreffende Veranlagungsjahr beseitigen. Dafür steht eine Frist von fünf Jahren nach Ende des betroffenen Kalenderjahres offen.
Mit dem Antrag auf Veranlagung kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Ist das Einkommen so niedrig, dass sich keine Einkommensteuer ergibt, kann die Veranlagung aus folgenden Gründen (zusätzlich zur Rückzahlung der einbehaltenen Lohnsteuer) zu weiteren Gutschriften führen:
Wir starten das Jahr 2023 gleich mit einigen Neuerungen in der Einkommensteuer. Wegen der Inflationsanpassung (Stichwort: Entfall der kalten Progression) ändern sich nicht nur die Werte der einzelnen Tarifstufen, sondern auch Absetz- und Freibeträge. Eine Reihe von veränderlichen Werten, wie die Sachbezugswerte und andere in der Personalverrechnung wichtige Bezugsgrößen, werden überblicksmäßig dargestellt.
Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind basierend auf den CO2-Emissionswerten nach dem WLTP-Messverfahren bei Erstzulassung in 2023 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:
Sachbezug |
Fahrzeugtyp |
CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP |
max pm |
||
2% |
alle PKW und Hybridfahrzeuge |
|
2023: über 132 g/km |
€ 960 |
|
1,5% |
ökologische PKW und Hybridfahrzeuge |
|
2023: bis 132 g/km |
€ 720 |
|
0% |
Elektroautos |
|
0 g/km |
€ 0 |
|
0% |
Fahrräder /Krafträder |
|
0 g/km |
€ 0 |
|
Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen (E-)Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden. Mit der Novelle der Sachbezugswerteverordnung wurde die Steuerfreiheit der Nutzung von arbeitgebereigenen Fahrrädern und Krafträdern präzisiert. Darin wird festgehalten, dass auch dann, wenn zB ein Dienst-Fahrrad im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt wird, die Steuerfreiheit gegeben ist. Allerdings vorausgesetzt, das Gehalt liegt über der kollektivvertraglichen Einstufung. Die Begünstigung gilt auch für die Sozialversicherung.
Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge ein Sachbezug von monatlich € 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für E-Cars.
Zinsersparnis
Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse beträgt 2023 der Sachbezugswert für die Zinsersparnis 1% (2022: 0,5%).
Sachbezugswert Wohnraum
=Richtwertmietzins 1.4.2022 |
Bgld |
Knt |
NÖ |
OÖ |
Slbg |
Stmk |
Tirol |
Vbg |
Wien |
€/m² Wohnfläche mtl |
5,61 |
7,20 |
6,31 |
6,66 |
8,50 |
8,49 |
7,50 |
9,44 |
6,15 |
Der Zuschlag zum Pendlerpauschale, der mit dem befristeten Anti-Teuerungspaket ab Mai 2022 eingeführt wurde, gilt bis zum 30.6.2023.
in € |
kleines Pendlerpauschale |
großes Pendlerpauschale |
||||
|
ohne Zuschlag |
mtl Zuschlag bis 30.6.2023 |
ohne Zuschlag |
mtl Zuschlag bis 30.6.2023 |
||
Entfernung |
pa |
mtl |
pa |
mtl |
||
2 km – 20 km |
- |
- |
- |
372,00 |
31,00 |
+ 15,50 |
20 km – 40 km |
96,00 |
58,00 |
+ 29,00 |
1.476,00 |
123,00 |
+ 61,50 |
40 km – 60 km |
1.356,00 |
113,00 |
+ 56,50 |
2.568,00 |
214,00 |
+ 107,00 |
über 60 km |
2.016,00 |
168,00 |
+ 84,00 |
3.672,00 |
306,00 |
+ 153,00 |
Der bei Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale zustehende Pendlereuro (von € 2 pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke) erhöht sich von Mai 2022 bis Juni 2023 um € 0,50 pro Monat und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke.
Die Sätze für Tages- und Nächtigungsdiäten im Inland sind unverändert geblieben. Hier zur Erinnerung:
Taggeld - Inland |
Dauer > 3 Std bis 12 Std aliquot ein Zwölftel |
€ 26,40 |
Nächtigungsgeld - Inland |
pauschal anstelle Beleg für Übernachtung |
€ 15,00 |
Km-Geld PKW /Kombi |
Km-Geld Mitbeförderung |
Km-Geld Motorrad |
Km-Geld Fahrrad |
€ 0,42 |
€ 0,05 |
€ 0,24 |
€ 0,38 |
Mit der Abschaffung der kalten Progression gelten ab 2023 indexierte Tarifgrenzen. Gleichzeitig tritt für die 3. Stufe die Tarifsenkung mit einem Mischsatz von 41% für das Jahr 2023 in Kraft (ab 2024: 40%). Weiters sind einige Absetz- und Freibeträge ebenfalls valorisiert worden. Die Indexierungen sind leicht zu erkennen, da alle Werte kaum mehr runde Zahlen sind.
Einkommensteuertarif: pa |
|
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HINWEIS: Wer schon einmal zur Information die Steuerbelastung berechnen will, hier der Link zum Entlastungsrechner 2023: https://onlinerechner.haude.at/BMF-Brutto-Netto-Rechner/ |
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jährlich |
bei 1 Kind |
bei 2 Kindern |
für jedes weitere Kind |
Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag |
€ 520 |
€ 704 |
€ 232 |
Unterhaltsabsetzbetrag |
€ 31 |
€ 47 |
€ 62 |
jährlich |
Arbeitnehmer |
inkl Pendlerzuschlag |
zzgl SV-Bonus |
Pensionist |
SV-Rückerstattung (max) |
€ 421 |
€ 526 |
€ 684 |
€ 579 |
Einschleifgrenzen |
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jährlich |
Grundbetrag |
erhöht |
Zuschlag |
erhöhter VAB |
Zuschlag zum VAB |
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Verkehrsabsetzbetrag |
€ 421 |
€ 726 |
€ 684 |
€ 12.835 |
€ 13.676 |
€ 16.832 |
€ 25.774 |
|||
|
Grundbetrag |
Einschleifgrenzen |
erhöhter PAB |
Einschleifgrenzen |
Partnereink. |
||
Pensionisten-absetzbetrag |
€ 868 |
€ 20.967 |
€ 26.826 |
€ 1.278 |
€ 18.410 |
€ 26.826 |
€ 2.315 |
Beispiel: Dienstverhältnis seit 1.2.2015, Beginn Altersteilzeit (ATZ) ab 1.2.2023; Ø monatlicher Grundlohn € 3.200, Ø Überstunden € 400 und Ø SEG-Zulage der letzten 12 Monate vor ATZ € 250; Funktionszulage mtl € 150 (entfällt mit ATZ). Das Entgelt vor Reduzierung der Arbeitszeit (31.1.2023) beträgt Grundlohn € 3.250, Überstunden € 300, SEG-Zulage € 450, Funktionszulage €150.
Lösung: Oberer Ausgangswert: € 4.000 (3.200+400+250+150)
Unterer Ausgangswert: € 1.925 (3.250+450+150=3.850/2)
Lohnausgleich: € 1.037,50 (4.000-1.925=2.075/2)
Erfreulicherweise wurde die SV-Zuständigkeit bei pandemiebedingtem Homeoffice erneut verlängert, womit es selbst bei Überschreiten der 25%-Grenze zu keiner Änderung der SV-rechtlichen Zuständigkeit innerhalb der EU, im EWR bzw in der Schweiz kommt. Nach Ablauf der Vereinbarung kommen die Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaates, in dem das Unternehmen / der Arbeitgeber seinen Sitz hat, zur Anwendung. Daher kann es ab dem 1.7.2023 aufgrund der für Telearbeit geltenden Regelungen zu einer Änderung der bisherigen SV-rechtlichen Zuständigkeit von Mitgliedstaaten kommen.
Wenn Sie bereits 2023 den reduzierten Satz von 3,7% anwenden möchten, lesen Sie die Voraussetzungen dazu in der Ausgabe der KlientenINFO 8/2022.
Die monatlichen Sätze werden jährlich per 1.1. angepasst.
|
0 - 5 Jahre |
6 - 9 Jahre |
10 - 14 Jahre |
15 - 19 Jahre |
20 Jahre und darüber |
Regelbedarfssätze in € |
320 |
410 |
500 |
630 |
720 |
Pflegestufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
monatlich in € |
175,00 |
322,70 |
502,80 |
754,00 |
1.024,20 |
1.430,20 |
1.879,50 |