Mit Wirkung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2019 beginnen, wurde der Grenzbetrag für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern auf € 800 erhöht. Ist der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist dieser Grenzbetrag netto zu verstehen. Bei mangelndem Vor-steuerabzug versteht sich der Grenzbetrag brutto (inkl Umsatzsteuer). Im Bereich der Werbungs-kosten gilt der erhöhte Betrag erstmals für die Veranlagung 2020.