Die neu geschaffene Sonderbestimmung des § 14 KStG regelt, wie sogenannte „Steuerdiskrepanzen“, die aus einer hybriden Gestaltung resultieren, steuerlich wieder zu neutralisieren sind. Steu-erdiskrepanzen können sich daraus ergeben, wenn
- Aufwendungen in einem Staat abzugsfähig sind und die korrespondierenden Erträge in keinem anderen Staat steuerlich erfasst werden
- die selben Aufwendungen in mehr als einem Staat doppelt abzugsfähig sind
Eine derartige Steuerdiskrepanz soll aber nur dann zu steuerlichen Konsequenzen führen, wenn die hybride Gestaltung zwischen verbundenen Unternehmen bzw in Verbindung mit Betriebs-stätten eingesetzt wird oder es liegt eine strukturierte Gestaltung zwischen fremden Unternehmen vor, bei der – vereinfacht ausgedrückt – die beteiligten Gesellschaften am Steuervorteil beteiligt werden.
Die Steuerdiskrepanz soll in erster Linie dadurch neutralisiert werden, dass die Aufwendungen im Inland nicht abgezogen werden können.
Mit dieser Sonderbestimmung, die mit 1.1.2020 in Kraft getreten ist, wird die Anti-Tax-Avoidance-Directive (ATAD II) umgesetzt. Die bereits jetzt bestehenden Bestimmungen im Körperschaftsteu-errecht, die bestimmte Gestaltungen bei hybriden Finanzinstrumenten durch ein Abzugsverbot der Aufwendungen oder eine steuerpflichtige Erfassung von Beteiligungserträgen neutralisieren, bleiben daneben aber bestehen.
Der persönliche Anwendungsbereich für einen Steueraufschub bei Exporteinbringung von Kapitalanteilen (Anteilstausch) wird auf natürliche Personen und beschränkt Steuerpflichtige erweitert. Als übernehmende Körperschaften können zusätzlich zu EU-Gesellschaften im EWR ansässige Gesellschaften fungieren. Diese durch die Judikatur des EuGH ausgelösten Änderungen sind erst-mals auf Einbringungen, die nach dem 31.12.2019 beschlossen werden, anzuwenden.
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde von bisher € 30.000 auf € 35.000 erhöht. Damit wurde die nach EU-Recht maximal mögliche Kleinunternehmergrenze ausgeschöpft. Auch für die neue Kleinunternehmergrenze wird die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach sie ohne fiktiven Ansatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu betrachten ist, weiterhin gelten (siehe auch Rz 995ff UStR). Gleichzeitig wurde die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit sind, auf € 35.000 erhöht.
Um alle Zweifel zu beseitigen, wurden nun Vertretungsärzte (gemäß § 47a Abs 4 Ärztegesetz) in den Katalog der Freiberufler des EStG aufgenommen. Diese Tätigkeit soll nach den erläuternden Bemerkungen stets eine freiberufliche sein und damit auch keine Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen können.
Die neue pauschale Gewinnermittlung kann von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern für Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerblicher Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Ausgenom-men sind aber Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Stiftungsvorstände.
Voraussetzung ist, dass die Umsätze eines Kalenderjahres aus allen Betrieben zusammen nicht mehr als € 35.000 betragen. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Wenn die Umsät-ze eines Jahres nicht mehr als € 40.000 betragen, kann die Pauschalierung trotzdem angewandt werden, wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von € 35.000 nicht überschritten hat.
Diese Kleinunternehmer können die Betriebsausgaben pauschal mit 45 % bzw bei Dienstleis-tungsbetrieben mit 20% des Nettoumsatzes ansetzen. Bei gemischten Betrieben ist für die An-wendung des Pauschalsatzes die Tätigkeit maßgeblich, aus der der höhere Umsatz stammt. Dane-ben können nur mehr Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Der Gewinngrundfreibetrag steht ebenfalls zu.
Bei Mitunternehmerschaften sind die Umsätze der Mitunternehmerschaft maßgeblich. Die pauschale Gewinnermittlung kann nur einheitlich in Anspruch genommen werden. Keiner der Mitunter-nehmer darf außerhalb der Mitunternehmerschaft für einen anderen Betrieb oder für eine Beteili-gung an einer anderen Mitunternehmerschaft die Pauschalierung in Anspruch nehmen. Sonderbe-triebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben der einzelnen Mitunternehmer sind beim jeweiligen Mitunternehmer in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
Wird von der pauschalen Gewinnermittlung freiwillig auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, kann erst nach Ablauf von drei Jahren die pauschale Gewinnermittlung wieder in Anspruch genommen werden