Durch den Wartungserlass 2022 zu den Lohnsteuerrichtlinien 2002 wurden die im abgelaufenen Jahr ergangenen Judikate und Erlässe in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet. Wir stellen hier eine Auswahl der uns wesentlich erscheinenden Änderungen vor.
Wird ein arbeitgebereigenes Elektro-Kfz dem Arbeitnehmer auch für dessen private Fahrten überlassen (Dienstfahrzeug), dann gilt ab 2023: Kein Sachbezug wird angesetzt, wenn das Fahrzeug beim Arbeitgeber aufgeladen wird oder der Arbeitgeber die Kosten für das Aufladen an einer öffentlichen Ladestation ersetzt. Beim Aufladen an einer Ladeeinrichtung des Arbeitnehmers liegt kein Sachbezug vor, wenn als Strompreis maximal der von der E-Control veröffentlichte Haushaltspreis ersetzt wird (für 2023: 22,247 Cent/kWh) und die für das überlassene Kfz aufgewendete Strommenge durch eine „smarte Wallbox“ ermittelt wird. (Übergangsregelung bis Dezember 2025: Ist nachweislich keine „smarte“ Wallbox beim Arbeitnehmer vorhanden, bleibt ein Pauschalbetrag von maximal € 30 / Monat steuerfrei.)
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlich die Kosten einer Ladeeinrichtung für dieses Dienstfahrzeug, ist nur ein € 2.000 übersteigender Betrag als Sachbezug anzusetzen.
Verwendet der Arbeitnehmer sein eigenes Elektro-Fahrzeug, wird kein Sachbezug angesetzt, wenn das Fahrzeug unentgeltlich beim Arbeitgeber aufgeladen wird. Jeder bezahlte Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom stellt aber steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Auch die Kostentragung für eine E-Ladestation beim Arbeitnehmer (für dessen eigenes Kfz) ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.
Schließt ein Arbeitnehmer eine Vereinbarung mit einer Carsharing-Plattform, über die er für seine Privatfahrten E-Autos, E-Motorräder, E-Bikes oder E-Scooter gegen Bezahlung nutzen kann, und gewährt der Arbeitgeber hierfür einen Zuschuss, ist dieser ab dem Jahr 2023 bis max € 200 pro Jahr steuerfrei.
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steuerfreie Zahlungen für ein Öffi-Ticket, vermindern diese steuerfreien Zahlungen die Höhe eines allfälligen Pendlerpauschales. Der Anspruch auf den Pendlereuro wird hingegen nicht gekürzt.
Soweit der Arbeitnehmer für seine Dienstreisen ein Öffi-Ticket verwendet, das ihm vom Arbeitgeber steuerfrei bezahlt worden ist, können keine weiteren Fahrtkostenersätze für die Dienstreise steuerfrei gewährt werden. Nur die Aufzahlung auf die erste Klasse oder auf die Business-Class kann zusätzlich steuerfrei gewährt werden. Sollte der Arbeitnehmer das Öffi-Ticket aber nachweislich nicht für Dienstreisen verwenden (zB Nutzung des eigenen PKW), können allgemein Fahrtkostenersätze (zB Km-Geld) steuerfrei ausbezahlt werden.
TIPP: Dokumentieren Sie, weshalb der PKW anstelle der Öffis verwendet wurde, zB weil umfangreiche Unterlagen mitzunehmen sind und das Meeting 40 km vom Bahnhof entfernt stattgefunden hat.
Verwendet der Arbeitnehmer für die Dienstreise das von ihm privat bezahlte Öffi-Ticket, sind Fahrtkostenersätze des Arbeitgebers für diese Dienstreise bis zur Höhe der fiktiven Kosten des (günstigsten) öffentlichen Verkehrsmittel steuerfrei. Gewährt der Arbeitgeber keinen solchen Fahrtkostenersatz, kann der Arbeitnehmer die fiktiven Kosten des (günstigsten) öffentlichen Verkehrsmittel als Werbungskosten absetzen.
Zahlt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern auf Grund der gestiegenen Preise zusätzlich zum Arbeitslohn eine Teuerungsprämie, ist diese als Bonuszahlung oder Zulage in den Kalenderjahren 2022 und 2023 bis zu einem Betrag von € 3.000 pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei. Die Zahlungen dürfen nicht üblicherweise bisher gewährt worden sein. Belohnungen, die bereits in der Vergangenheit aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt wurden, fallen daher nicht unter diese Befreiung.
Die Teuerungsprämie ist auch von den Lohnnebenkosten wie der Sozialversicherung, der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag befreit.
Als üblicherweise bisher gewährt gelten in diesem Zusammenhang sowohl Zahlungen aufgrund eines arbeitsrechtlichen Anspruchs als auch freiwillige (unverbindliche, widerrufliche, etc) Zahlungen. Wenn bisher üblicherweise Bonuszahlungen geleistet wurden, ist die an deren Stelle gewährte Bonuszahlung steuerpflichtig. Eine zweimalige vorbehaltslose Auszahlung führt laut OGH dazu, dass dem Arbeitnehmer auch für künftige Jahre ein Anspruch auf diese Zahlung zusteht. Zahlungen aus bereits bestehenden Leistungsvereinbarungen bleiben daher weiterhin steuerpflichtig, auch wenn sie nunmehr unter dem Titel "Teuerungsprämie" gewährt werden.
HINWEIS: Daher besteht keine Steuerfreiheit, wenn die Teuerungsprämie an Stelle einer in den Vorjahren ausgezahlten Prämie gewährt wird.
Aufzahlungen für die Sonderklasse oder für eine Privatklinik sind ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Liegt eine ärztliche Bestätigung über die dringliche medizinische Notwendigkeit der Behandlung im Privatkrankenhaus vor und wäre bei einer längeren Wartezeit auf einen Platz in einem öffentlichen Krankenhaus mit nachteiligen gesundheitlichen Folgen zu rechnen gewesen, sind die Kosten für die Privatklinik als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Als triftige medizinische Gründe für eine bestimmte Behandlungsart können auch Aussichten auf ein geringeres Risiko von Folgewirkungen der Operation gelten (zB „NanoKnife-Methode“).
Kosten für ein Alters- und Pflegeheim sind nur dann außergewöhnlichen Belastungen, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegen. Bei Bezug eines Pflegegeldes ab Stufe 1 kann jedenfalls von einer Pflegebedürftigkeit ausgegangen werden und sind die Kosten für eine Pflegeeinrichtung (zB Pflegeheim, Seniorenresidenz) als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Die Bundesregierung hat am 18.11.2022 einen Initiativantrag zur Abschöpfung von Übergewinnen energieproduzierender Unternehmen eingebracht (Bundesgesetz über den Energiekrisenbeitrag-Strom und über den Energiekrisenbeitrag-fossile Energieträger). Mit dieser Maßnahme sollen lt BMF zwei bis vier Milliarden Euro an Einnahmen generiert werden, mit denen Unterstützungen für Haushalte und Unternehmen finanziert werden sollen.
Nach langem Warten wurde am 21. November 2022 die Richtlinie zur Gewährung eines Energiekostenzuschusses für Unternehmen veröffentlicht. Bereits am 18. November 2022 hatte die EU-Kommission in einer Pressemitteilung verlautbart, dass die österreichische Regelung zur Unterstützung von Unternehmen mit hohen Energiekosten im Einklang mit den Vorgaben des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen steht und die Genehmigung zur Gewährung der Zuschüsse erteilt.
Gerade in der Vorweihnachtszeit wird traditionell viel gespendet. Spenden an begünstigte Spendenempfänger sind grundsätzlich bis zu 10% des laufenden Gewinnes bzw bis zu 10% des laufenden Jahreseinkommens für das Jahr 2022 als Betriebsausgabe/Sonderausgabe steuerlich absetzbar. Spenden, die bis zum 31.12.2022 überwiesen werden, können noch für das Jahr 2022 steuerlich geltend gemacht werden.
Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des Gewinnfreibetrages 2022
Die zur Ausnutzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages angeschafften Wertpapiere müssen bis spätestens 31.12.2022 auf Ihrem Depot eingebucht sein.
Registrierkassen - Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2022 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre aufbewahren! Denken Sie auch an die Sicherung auf einem externen Datenspeicher. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mit Hilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2023 Gelegenheit dazu. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte automatisiert durchgeführt.
Bei Fruchtgenussobjekten rechtzeitig Substanzabgeltung überweisen
Sie haben eine Immobilie unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes verschenkt und die Zahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, damit Sie weiterhin die Abschreibung geltend machen können? Dann denken Sie daran, die Substanzabgeltung auch noch heuer an den Geschenknehmer zu überweisen, da Sie ansonsten keine Abschreibung geltend machen können. Nach Ansicht des BMF ist diese Substanzabgeltung umsatzsteuerpflichtig.
Kroatien führt ab 1.1.2023 den EURO ein
Ab 1.1.2023 ersetzt der EURO die bisherig Nationalwährung Kuna. Der Umstellungskurs beträgt 1 Euro = 7,53450 Kuna.
Maklergebühren: Bestellerprinzip kommt (noch) nicht!
Im März 2022 wurde von den Regierungsparteien verkündet, dass das sogenannte „Bestellerprinzip“ bei Maklergebühren ab dem 1.1.2023 in Österreich eingeführt werden soll. Demnach sollen künftig diejenigen, welche den Makler engagiert haben (die Besteller) auch die Maklergebühren bezahlen. In den meisten Fällen führt dies dazu, dass, anders als bisher üblich, die Liegenschaftseigentümer die Maklerrechnungen zu tragen hätten.
Die Regierungsparteien haben sich jedoch im März nur auf das „Bestellerprinzip“ selbst geeinigt, nicht aber auf die konkrete Ausformulierung des Gesetzes. Derzeit gibt es noch keine Einigung über den Gesetzestext, was zur Folge hat, dass der Startschuss für das „Bestellerprinzip“ vom 1.1.2023 bis zu einer Einigung verschoben wird.
Die aktuellen Zinssätze der Finanz im Überblick
Zur Eindämmung der Inflation wurde seitens der EZB der Leitzinssatz im Jahr 2022 mehrmals erhöht. Aktuell liegt der EZB-Leitzins bei 2,00%. Für die Stundungs-, Anspruchs-, Aussetzungs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen gelten ab 2.11.2022 folgende Prozentsätze:
gesetzlich festgelegte Zinssätze |
ab 27.7.2022 |
ab 14.9.2022 |
ab 2.11.2022 |
Stundungszinsen |
1,88% |
2,63% |
3,38% |
Anspruchszinsen |
1,88% |
2,63% |
3,38% |
Aussetzungszinsen |
1,88% |
2,63% |
3,38% |
Beschwerdezinsen |
1,88% |
2,63% |
3,38% |
Umsatzsteuerzinsen |
1,88% |
2,63% |
3,38% |
HINWEIS: Eine weitere Erhöhung ist noch für Dezember zu erwarten.