Aktuell stehen in der Umsatzsteuer zwei Themen im Fokus: die speziellen Regelungen zum ermäßigten Steuersatz von 4,9 % für ausgewählte Lebensmittel ab 1. Juli 2026 sowie die rechtzeitige Vorbereitung der Unterlagen für die EU-Vorsteuererstattung. Die Fallfrist dafür endet am 30. September 2026.
Die Umsatzsteuersenkung auf 4,9 % für ausgewählte Nahrungsmittel tritt mit 1.7.2026 in Kraft. Zur Klärung von Detailfragen veröffentlichte das BMF mittlerweile auf seiner Homepage eine eigene Information. Insbesondere werden darin folgende Punkte behandelt:
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| Lieferungen von Wurstsemmeln: Zwar wäre die Lieferung einer leeren Semmel begünstigt. Die Wurstsemmel ist aber kein begünstigtes Nahrungsmittel (Semmel), es kommt daher für die Wurstsemmel der Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Auch die Lieferung einer bereits mit Butter bestrichenen Semmel fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz von 4,9 %. |
| Beispiel |
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| Kauft der Kunde in einer Bäckerei-Filiale eine Semmel, ein Stück Butter und einen halben Liter Milch (alle Produkte sind ab 1.7.2026 mit 4,9 % steuerbegünstigt), bezahlt an der Theke und konsumiert dann anschließend diese Produkte in der Bäckerei-Filiale, wird von drei Lieferungen ausgegangen, die dem 4,9 %-Steuersatz unterliegen. Das Vorhandensein eines (Steh-)Tisches in der Bäckerei führt nicht dazu, dass eine Dienstleistung wie in einem Restaurant vorliegt. |
Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2025 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2026. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über EUR 1.000 bzw. Tankbelege über EUR 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-Datei beizufügen.
Das Vorsteuererstattungsverfahren stellt eine komplexe formelle Herausforderung für die Unternehmen dar. Neben der nicht verlängerbaren Ausschlussfrist, der korrekten Abwicklung und der Berücksichtigung der länderspezifischen Besonderheiten ist es ratsam, eine gewisse Vorlaufzeit miteinzuberechnen. Hier einige Punkte, auf die besonders zu achten ist:
Bei der Antragstellung sind vor allem die Formerfordernisse zu beachten, damit eine erfolgreiche und rasche Erledigung des Antrags erwartet werden kann. Dazu einige Tipps:
Die Frist zur Antragstellung der Vorsteuererstattung ist eine grundsätzlich nicht verlängerbare Ausschlussfrist und endet am 30.9. des Folgejahres. Die ausländische Finanzbehörde kann Rückfragen stellen bzw. ergänzende Unterlagen anfordern, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Sollte die Beantwortung oder Nachreichung der Unterlagen nicht fristgerecht erfolgen, ist mit einer Ablehnung des eingereichten Antrags zu rechnen. Die Rückfragen zielen häufig auf die erwähnte Vorfrage ab, ob das Unternehmen die Vorsteuerbeträge im richtigen Verfahren beantragt hat und ob die Umsatzsteuer auf der Rechnung zu Recht ausgewiesen wurde. Eine rechtlich fundierte Erläuterung des Sachverhalts und die Vorlage weiterführender Unterlagen (wie in die jeweilige Landessprache übersetzte Verträge) treffen die verschärften Erwartungen der Behörden.
MERKUR-TIPP: Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei der Erstellung der Vorsteuererstattungsanträge, bei etwaigen Ergänzungsersuchen oder bei der Einreichung eines Rechtsmittels gegen ablehnende Bescheide.
Brandaktuell liegt die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 vor. Über die wesentlichen darin enthaltenen Neuerungen möchten wir Sie informieren. Die endgültige Beschlussfassung durch das Parlament bleibt jedoch noch abzuwarten. Nachfolgend haben wir die wichtigsten vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen und Änderungen für Sie zusammengefasst.
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 beginnen, entfällt die Möglichkeit der Anschaffung von Wertpapieren für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Zulässig bleibt nur die Anschaffung von körperlichen Wirtschaftsgütern. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, wird dann wieder die Anschaffung von Wertpapieren ausreichend sein.
Beim Verkauf von Grundstücken des Altvermögens wird die Besteuerungsgrundlage pauschal berechnet, sodass sich eine niedrigere ImmoESt ergibt als beim Verkauf von Neuvermögen. Dieses System wird zwar grundsätzlich beibehalten. Die pauschale Besteuerung des Altvermögens wird aber etwas erhöht.
Ab 2027 wird der Gewinn aus dem Verkauf eines Grundstücks des Altvermögens pauschal mit 20 % des Verkaufspreises angenommen (statt wie bisher mit 14 %). Daraus ergibt sich rechnerisch eine ImmoESt von 6 % des Verkaufspreises (statt bisher 4,2 %). Auch die pauschale Besteuerung von umgewidmeten Grundstücken des Altvermögens wird erhöht.
Bei gemeinsam lebenden (Ehe-)Partnern kann der Familienbonus Plus für ein Kind aufgeteilt werden. Im Fall von getrennten Eltern kann der Familienbonus Plus zwischen jenem Elternteil, der die Familienbeihilfe bezieht, und dem getrennt lebenden Elternteil nur dann aufgeteilt werden, wenn der getrennt Lebende den Unterhalt für das Kind bezahlt. In beiden genannten Aufteilungssituationen (gemeinsam oder getrennt Lebende) kann derzeit die Aufteilung 50:50 erfolgen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine der beiden Personen gänzlich verzichtet und die andere Person den vollen Familienbonus Plus erhält.
Ab 2027 wird neu geregelt: Für Kinder, die älter als 4 Jahre sind, ist eine Aufteilung zwischen den beiden Personen zwingend im Ausmaß 75:25 oder 50:50 zu wählen. Diese zwingende Aufteilung des Familienbonus Plus soll einen Anreiz schaffen, wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen.
Bis zum Jahr 2026 gibt es für Selbständige ein Arbeitsplatzpauschale von EUR 1.200 bzw. EUR 300, wenn der Selbständige seine betriebliche Tätigkeit zumindest zum Teil in seiner Wohnung ausübt, aber dort kein gesondertes Arbeitszimmer zur Verfügung steht.
Bis zum Jahr 2026 können Arbeitnehmer, die Telearbeit verrichten, ein Telearbeitspauschale von maximal EUR 300 absetzen.
Sowohl das Arbeitsplatzpauschale als auch das Telearbeitspauschale entfallen ab 2027. Ab 2027 ist auch ein vom Arbeitgeber ausbezahltes Telearbeitspauschale lohnsteuerpflichtig.
Entnimmt ein Gesellschafter einer GmbH Geldmittel (insbesondere für seine private Lebensführung) aus der GmbH, ohne eine Gewinnausschüttung zu beschließen, wird der Geldbetrag auf einem Verrechnungskonto als Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter verbucht. Die VwGH-Rechtsprechung hat dies anerkannt und keine verdeckte Ausschüttung des Geldbetrags angenommen, wenn mit der Tilgung der Forderung zu rechnen ist.
Dies soll nun ab 2027 verschärft werden: Das Verrechnungskonto muss entweder bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der GmbH ausgeglichen werden oder es muss der Stand des Verrechnungskontos in eine fremdübliche verzinste Darlehensforderung umgewandelt werden, ansonsten ist der Betrag des Verrechnungskontos als steuerpflichtig an den Gesellschafter ausgeschüttet anzusehen und für diesen Betrag die KESt zu entrichten.
Achtung: Ein Darlehen ist nur dann fremdüblich, wenn es die Voraussetzungen für Verträge zwischen nahen Angehörigen erfüllt (insbesondere Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit, entsprechende Verzinsung, Bonitätsprüfung, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters seine Beteiligung an der GmbH außer Betracht bleibt).
Diese strengeren Anforderungen sollen erstmals bereits für Wirtschaftsjahre der GmbH gelten, die im Kalenderjahr 2027 enden. Ist der Gesellschafter zumindest zu 10 % an der GmbH beteiligt, gilt diese strenge Neuregelung nur für jene Forderungsteile, die den Betrag von EUR 50.000 übersteigen.
Das Einkommen einer Körperschaft unterliegt bis zur Höhe von EUR 1 Mio. auch künftig weiterhin dem Körperschaftsteuersatz von 23 %. Jener Teil des Gewinns, der den Betrag von EUR 1 Mio. übersteigt, soll jedoch dem Steuersatz von 24 % unterliegen. Diese Erhöhung auf 24 % soll für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Bei Unternehmensgruppen kommt es dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers und das Gruppeneinkommen an.
Ab dem Kalenderjahr 2028 wird der Dienstgeberbeitrag auf 2,7 % (statt bisher 3,7 %) der Beitragsgrundlage gesenkt.
Andererseits werden ab 2028 auch Arbeitslöhne von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, wieder DB-pflichtig. Die entsprechende Befreiung wird gestrichen.
Es ist für Kapitalgesellschaften ein zentrales Werkzeug, um laufend Zahlungen und Leistungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern abzuwickeln: das Gesellschafterverrechnungskonto. Es erfasst kontokorrentmäßig Zahlungen wie vorfinanzierte Aufwendungen, offene Geschäftsführerbezüge oder kurzfristige Geldüberlassungen. Der Fiskus wirft allerdings ein besonders strenges Auge darauf. Ab 2027 soll eine ausdrückliche gesetzliche Neuregelung unerwünschte „Steuersparmodelle“ mit Verrechnungskonten verhindern.
Bei Kapitalgesellschaften sind Gesellschafts- und Privatsphäre strikt zu trennen. Zudem gilt es Haftungsbeschränkungen zu beachten. Die Finanz prüft daher immer wieder genau, ob das Geschehen rund um die Verrechnungskonten den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Verstöße können erhebliche Folgen nach sich ziehen.
Gesellschafterverrechnungskonten entstehen in der täglichen Praxis unter anderem, wenn:
Bilanzrechtlich sind das Forderungen oder Verbindlichkeiten, die Sie nach den Bewertungsregeln des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) zwingend mit dem Nennwert ansetzen müssen. Prüfen Sie daher zum Bilanzstichtag kritisch, ob eine Wertberichtigung notwendig ist.
Besondere Brisanz haben Gesellschafterverrechnungskonten aus gesellschaftsrechtlicher Sicht. Denn der Kapitalerhaltungsgrundsatz (§ 82 GmbHG, § 52 AktG) schreibt vor: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf Gesellschaftern nicht zurückgewährt werden, sofern nicht eine zulässige Gewinnausschüttung vorliegt. Problematisch ist vor allem, wenn Sie Gesellschaftern Vorteile gewähren, die ein fremder Dritter unter gleichen Bedingungen nicht erhalten würde. Der Maßstab ist stets der Fremdvergleich (Arm’s-Length-Prinzip). Wenn es eine verbotene Einlagenrückgewähr gab, drohen Ihnen zivilrechtliche Rückforderungen, die Geschäftsführer haften. Kommt es zu einer Insolvenz, hat das oft gravierende Folgen.
Steuerlich stehen Gesellschafterverrechnungskonten besonders oft im Fokus von Betriebsprüfungen. Wenn Sie Darlehen an Gesellschafter nicht oder zu niedrig verzinsen, können die Prüfer das ebenso als verdeckte Ausschüttung qualifizieren, wie wenn klare Rückzahlungsvereinbarungen oder Sicherheiten fehlen. Verdeckte Ausschüttungen gelten als Einkommen. Sie sind steuerlich nicht abzugsfähig. Beim Gesellschafter unterliegen sie der Kapitalertragsteuer von 27,5 %. Besonders kritisch: Übernimmt die Gesellschaft die KESt, kann der Fiskus darin eine weitere verdeckte Ausschüttung sehen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz droht außerdem eine Verurteilung nach dem Finanzstrafrecht!
Damit der Fiskus Forderungen gegenüber Gesellschaftern steuerlich anerkennt, sind folgende Kriterien entscheidend:
Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen. Sonst besteht das Risiko, dass die Finanz nicht nur den Zinsvorteil, sondern die gesamte Forderung als verdeckte Ausschüttung qualifiziert!
Eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zeigt: Auch wenn der Gesellschafter rückzahlungsfähig ist, kann eine zu niedrige Verzinsung zu verdeckten Ausschüttungen führen. Maßgeblich ist dabei der Zinssatz, der bei der Darlehensgewährung gerade marktüblich war – also etwa gemäß veröffentlichter Referenzzinssätze. Der Fiskus prüft genau und das zunehmend detailliert.
MERKUR-TIPP:
Der Fiskus will „KESt-Steuersparmodellen“ mit Gesellschafter-Verrechnungskonten durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung entgegenwirken. Im Budgetbegleitgesetz 2027–2028 ist die folgende Änderung im Körperschaftsteuerrecht vorgesehen: „Im Falle einer natürlichen Person als Gesellschafter ist eine ihm gegenüber auf einem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung der Gesellschaft bis zum Ablauf des Bilanzstichtages der Gesellschaft auszugleichen oder in eine den Grundsätzen für nahe Angehörige entsprechende Darlehensforderung umzuwandeln. Andernfalls gilt diese mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet.“
Die Regelung soll erstmals auf Wirtschaftsjahre der Gesellschaft anzuwenden sein, die im Kalenderjahr 2027 enden. Entspricht das Wirtschaftsjahr der Gesellschaft dem Kalenderjahr, so sind Verrechnungsforderungen erstmalig spätestens bis Ablauf des Bilanzstichtages 31. Dezember 2027 auszugleichen bzw. in fremdübliche Darlehensforderungen zu überführen. Endet das Wirtschaftsjahr früher, muss entsprechend kurzfristiger reagiert werden.
Betroffen sind
Liegt für eine solche Verrechnungskonto-Forderung noch keine fremdübliche Darlehensvereinbarung vor, dann muss eine solche ehestens erstellt werden. In den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz wird zur Fremdüblichkeit noch einmal ausdrücklich angeführt: Als Maßstab gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen. Dazu gehören insbesondere Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit, entsprechende Verzinsung, Bonitätsprüfung, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters seine Beteiligung an der Gesellschaft außer Acht zu lassen ist.
Liegt bis spätestens zum Ablauf des Bilanzstichtages 2027 der Gesellschaft keine fremdübliche Vereinbarung vor und wird das Verrechnungskonto auch nicht ausgeglichen, so gelten die Verrechnungsforderungen der Gesellschaft mit dem Bilanzstichtag als ausgeschüttet (Ausschüttungsfiktion). Innerhalb einer Woche ist die Kapitalertragsteuer fällig.
Für Gesellschafter, die an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 10 % oder mehr beteiligt sind, soll eine „Bagatellgrenze“ gelten. Demnach würden nur jene Forderungsteile der Ausschüttungsfiktion unterliegen, die mit Ablauf des Bilanzstichtags einen Betrag von EUR 50.000,– übersteigen.
MERKUR-TIPP: Prüfen Sie bestehende Gesellschafterverrechnungskonten regelmäßig darauf, ob die maßgeblichen Kriterien eingehalten sind. Und dokumentieren Sie das auch. Ihr MERKUR-Team unterstützt Sie gerne dabei, Ihre Konten rechtssicher zu gestalten.
Seit der Budgetrede des Finanzministers liegen die Budgetpläne der Bundesregierung für die kommenden beiden Jahre auf dem Tisch. Das Doppelbudget bringt zahlreiche steuer- und abgabenrechtliche Neuerungen. Sie betreffen fast jeden Bürger.
Die Regierung hat Mitte Juni die lang diskutierten Budgetmaßnahmen für 2027 und 2028 im Detail vorgestellt. Durch zusätzliche Einnahmen und Einsparungen will die Dreierkoalition den Staatshaushalt sanieren. Gleichzeitig sollen „Offensivmaßnahmen“ Österreichs Wirtschaft stärken. Das ist eine Gratwanderung.
Die Körperschaftsteuer soll für Gewinnanteile über EUR 1 Mio. auf 24 % steigen. Das ist etwa für GmbHs und Aktiengesellschaften bedeutend. Fällt deren Gewinn geringer aus, bleibt es bei den derzeit geltenden 23 %. Zudem wird die erhöhte Bankenabgabe verlängert. Selbstständige, Gewerbetreibende und Personengesellschafter wiederum dürfen künftig keinen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag mehr ansetzen, wenn sie Wertpapiere anschaffen.
Auch bei den Unselbstständigen treibt der Fiskus mehr Abgaben ein: Elektrofirmenwagen lassen sich künftig nicht mehr steuerfrei privat nutzen. Die Nutzung wird als Sachbezug zu versteuern sein, der aber immerhin geringer ausfallen soll als bei reinen Verbrennern. Wegfallen wird auch die Home-Office-Pauschale. Sie hat bisher die Kosten für die Arbeit von zu Hause aus abgegolten. Steigen soll zudem die Höchstbemessungsgrundlage bei den Sozialabgaben. Das betrifft vorwiegend hohe Einkommen und belastet Dienstnehmer und Dienstgeber gleichermaßen: Beide werden mehr zu zahlen haben.
Zum Handkuss kommt aber auch, wer weniger verdient. Im Fokus stehen vor allem Teilzeitkräfte. Denn die Regierung will deren Begünstigung bei den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung einschränken. Unterm Strich wird den Betroffenen auch hier weniger Netto vom Brutto übrigbleiben.
Ebenfalls im Sparvisier: die Familienleistungen. Die Familienbeihilfe wird (neuerlich) nicht an die Inflation angepasst, beim Familienbonus Plus setzt es Verschärfungen. Und teurer ist künftig die Beschäftigung von Menschen über 60. Denn für diese Gruppe fällt die Begünstigung der Lohnnebenkosten weg. Erhöhen will die Regierung ab 2027 auch die Immobilienertragsteuer für Altvermögen.
Der Finanzminister erwartet sich von den Maßnahmen ein Mehr von rund EUR 5 Mrd. für die Staatskasse. Die Hälfte will er dafür verwenden, das Budget zu konsolidieren. Die andere Hälfte fließt in die Senkung der Lohnnebenkosten: Sie sollen ab 2028 um 1 % geringer sein, um Firmen zu entlasten und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Mehr Geld geht zudem in die Pflege, die Kinderbetreuung und den Arbeitsmarkt.
Die vom Finanzminister vorgestellten Maßnahmen müssen nun noch im Parlament beschlossen werden. Seit Kurzem liegt der detaillierte Entwurf des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 vor. Mit den Beschlüssen im Nationalrat ist erst im Sommer 2026 zu rechnen.
Ihre MERKUR-Experten behalten das geplante Doppelbudget 2027/28 für Sie im Auge und informieren über Details und deren Umsetzung.