Wir haben bereits ausführlich über die mit 1. Jänner 2026 in Kraft getretenen mietrechtlichen Änderungen, insbesondere das Mieten-Wertsicherungsgesetz, berichtet. Da sich dieses Thema als besonders komplex erwiesen hat, möchten wir Ihnen nachstehend eine kurze Übersicht über die Neuerungen geben sowie auf gewisse Besonderheiten eingehen.
Die jährlichen Valorisierungen werden durch das MieWeG sowohl zeitlich als auch der Höhe nach beschränkt. Sämtliche Valorisierungen bei Mietverträgen, die dem MieWeG unterliegen, dürfen unabhängig von anderslautenden Wertsicherungsklauseln nur noch am 1. April angepasst werden. Dies gilt für alle Mietzinshöhungen, die ab dem 1.1.2026 eintreten oder eingetreten wären. Wird ein Mietvertrag im Jahr 2026 (ab 1.1.2026) neu abgeschlossen, kann eine Erhöhung erst mit 1.4.2027 (auch wenn er vor dem 1.4.2026 abgeschlossen wurde) erfolgen, da ein volles Kalenderjahr nach Vertragsabschluss für die erste Erhöhung Voraussetzung ist.
Hinweis: Sämtliche Mietzinserhöhungen mit 1.1.2026, die auf Mietverträgen basieren, die dem MieWeG unterliegen, sind daher unwirksam, da eine Erhöhung gesetzlich nur noch mit 1. April vorgenommen werden darf.
Die Mietzinserhöhung ist der Höhe nach ebenfalls zweifach begrenzt: Zum einen mit der durchschnittlichen Erhöhung des VPI 2020 des vorangegangenen Kalenderjahrs und zum anderen wird jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt.
Achtung: Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die Wertsicherung dadurch begrenzt, dass bei der Veränderung des Entgelts die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 für das Jahr 2025 höchstens mit 1 % und für das Jahr 2026 höchstens mit 2 % berücksichtigbar ist.
Für Mietverträge, in denen anderslautende Wertsicherungsvereinbarungen als jene des MieWeG getroffen wurden, sind für eine zulässige Erhöhung mit 1. April 2026 folgende (rechnerische) Schritte durchzuführen:
Mit dem Jahreswechsel werden die SV-Werte neu festgesetzt. Eine Übersicht aller Werte für 2026 finden Sie in der Beilage. Über weitere Änderungen in der Sozialversicherung ab 2026 informiert Sie der folgende Überblick.
Grundsätzlich fällt je Meldeverstoß ein Säumniszuschlag von EUR 70 an. Je nach Dauer der verspäteten Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) greift eine Staffelung, wobei für eine Überschreitung von bis zu fünf Tagen EUR 5, bis zehn Tagen EUR 12, bis Monatsende EUR 18, danach EUR 70 vorgeschrieben werden. Die Summe aller Säumniszuschläge innerhalb eines Beitragszeitraums darf EUR 1.155 nicht überschreiten.
Bei einer Berichtigung der mBGM nach 12 Monaten fallen Verzugszinsen in Höhe von 5,53 % (2025: 7,03 %) ab 1.1.2026 an.
Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze wurden per 1.1.2026 angepasst.
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0 - 5 Jahre |
6 - 9 Jahre |
10 - 14 Jahre |
15 - 19 Jahre |
≥ 20 Jahre |
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| Regelbedarfssätze in EUR |
360 |
460 |
560 |
700 |
800 |
| Pflegestufe |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
| monatlich in EUR |
206,30 |
380,30 |
592,60 |
888,50 |
1.206,90 |
1.685,40 |
2.214,80 |
Ab 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, eine Bildungskarenz/-teilzeit nach den neuen Regelungen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Während dieser Zeit kann vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe beantragt werden. Die neue Bildungskarenz/-teilzeit hat als Voraussetzung eine ununterbrochene 12-monatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Zeiten des Wochengeld- bzw. Kinderbetreuungsgeldbezugs zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit, dürfen aber nicht in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz liegen. Damit ist es nicht mehr möglich, von der Elternkarenz nahtlos in die Bildungskarenz zu gehen.
Auf die Bildungskarenz/-teilzeit besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Für Arbeitnehmer, die bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, muss eine zumindest vierjährige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Dadurch sollen vor allem geringer qualifizierte Arbeitnehmer bevorzugt werden. Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss von 15 % der Weiterbildungsbeihilfe an den Arbeitnehmer zahlen, wenn dessen Bruttogehalt mehr als 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt (2026: EUR 3.456). Dieser Zuschuss kürzt die AMS-Weiterbildungsbeihilfe und soll dazu dienen, die Bildungskarenz eher niedrig qualifizierten Arbeitnehmern zu ermöglichen. Der Zuschuss darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Das AMS trägt die Sozialversicherungsbeiträge des Zuschusses, die steuerliche Behandlung entspricht der des Arbeitslosengeldes.
Dem Arbeitnehmer kann zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhalts eine Weiterbildungsbeihilfe vom AMS gewährt werden. Hierbei handelt es sich um keinen Rechtsanspruch, sondern um eine Ermessensentscheidung des AMS. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
Hinweis: Das jährliche Budget für die Weiterbildungsbeihilfe ist auf EUR 150 Mio. begrenzt. Bewilligungen werden daher nur erteilt, solange die verfügbaren Budgetmittel nicht ausgeschöpft sind.
Trinkgelder gelten in der Sozialversicherung als Entgelt von Dritter Seite und unterliegen der Beitragspflicht. Sie erhöhen im fraglichen Zeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage. Eine Trinkgeldpauschale erspart Unternehmen die aufwendige Feststellung tatsächlich bezogener Trinkgelder. Ab 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe. Ausnahmen von den Pauschalbeträgen gibt es, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeitraum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. Folgende Pauschalsätze gelten je Beitragsmonat:
Folgende Pauschalsätze gelten je Beitragsmonat:
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2026 |
2027 |
2028 |
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| Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe |
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| Dienstnehmer mit Inkasso |
EUR 65 |
EUR 85 |
EUR 100 |
| Dienstnehmer ohne Inkasso |
EUR 45 |
EUR 45 |
EUR 50 |
| Lehrling/Pflichtpraktikant |
EUR 20 |
EUR 20 |
EUR 25 |
| Friseurgewerbe |
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| Dienstnehmer |
EUR 70 |
EUR 85 |
EUR 100 |
| Lehrling |
EUR 22 |
EUR 22 |
EUR 25 |
| Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure |
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| Dienstnehmer |
EUR 65 |
EUR 85 |
EUR 100 |
| Lehrling |
EUR 20 |
EUR 20 |
EUR 20 |
| Personenbeförderungsgewerbe |
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| Dienstnehmer |
EUR 70 |
EUR 80 |
EUR 90 |
Hinweis: Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Karte weitergegeben werden.
Als Reaktion auf den Klimawandel und die vermutlich heißeren Sommertage hat die Arbeitsministerin die am 1.1.2026 in Kraft getretene Hitzeschutzverordnung erlassen.
Die Hitzeschutzverordnung schützt Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten. Betroffen sind z.B. folgende Branchen: Bau, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallbehandlung, Festival-Betriebe, Gärtnereien. Die Arbeitgeber haben für ihre Arbeitnehmer die Gefahren, die durch UV-Strahlung und Hitze entstehen, zu evaluieren und, sofern Maßnahmen notwendig sind, diese umzusetzen. Insbesondere wenn die Geosphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist, müssen Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz umsetzen. In der Verordnung sind beispielhaft folgende Maßnahmen angeführt:
Merkur-Tipp: Die Beschreibung dieser Maßnahmen muss in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowohl für alle Arbeitnehmer als auch für das Arbeitsinspektorat elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
Für das Jahr 2026 ergeben sich in der Personalverrechnung mehrere Anpassungen, die Arbeitgeber:innen berücksichtigen sollten. Die Änderungen betreffen insbesondere Beitrags- und Grenzwerte, steuerliche Rahmenbedingungen sowie Melde- und Dokumentationspflichten. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Werte, geltenden Regelungen und relevanten Meldepflichten übersichtlich zusammen.
| 2025 | 2026 | ||
| Einkommen | Steuersatz | Einkommen | Steuersatz |
| für die ersten EUR 13.308 | 0% | für die ersten EUR 13.539 | 0% |
| EUR 13.308 bis EUR 21.617 | 20% | EUR 13.539 bis EUR 21.992 | 20% |
| EUR 21.617 bis EUR 35.836 | 30% | EUR 21.992 bis EUR 36.458 | 30% |
| EUR 35.836 bis EUR 69.166 | 40% | EUR 36.458 bis EUR 70.365 | 40% |
| EUR 69.166 bis EUR 103.072 | 48% | EUR 70.365 bis EUR 104.859 | 48% |
| EUR 103.072 bis EUR 1 Mio. | 50% | EUR 104.859 bis EUR 1 Mio. | 50% |
| ab EUR 1 Mio. | 55% | ab EUR 1 Mio. | 55% |
|
bei 1 Kind |
bei 2 Kindern |
für jedes weitere Kind |
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| Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis EUR 7.411 |
EUR 612 |
EUR 828 |
EUR 273 |
| Unterhaltsabsetzbetrag |
EUR 38 |
EUR 56 |
EUR 75 |
l
|
SV-Rückerstattung (55%) |
Arbeitnehmer |
inkl Pendlerzuschlag |
zzgl SV-Bonus |
Pensionist |
|
jährlich |
EUR 496 |
EUR 750 |
EUR 804 |
EUR 723 |
l
|
Einschleifgrenzen |
|||||||
| Verkehrsabsetzbetrag | Grundbetrag | erhöht | Zuschlag |
erhöhter VAB |
Zuschlag zum VAB |
||
| jährlich | EUR 496 | EUR 853 | EUR 804 |
EUR 15.069 |
EUR 16.056 |
EUR 19.761 |
EUR 30.259 |
l
|
Pensionistenabsetzbetrag |
Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag |
||||||
|
Grundbetrag |
Einschleifgrenzen |
|
Einschleifgrenzen |
Partnereinkommen |
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|
jährlich |
EUR 1.020 |
EUR 21.614 |
EUR 31.494 |
EUR 1.502 |
EUR 24.616 |
EUR 31.494 |
EUR 2.720 |
Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insoweit der erkrankte (Ehe-)Partner das jährliche steuerliche Existenzminimum von EUR 13.539 unterschreitet.
Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind bei Erstzulassung im Jahr 2026 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:
| Sachbezug | Fahrzeugtyp | CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP | max pm |
| 2% | PKW und Hybridfahrzeuge | ab 2025: über 126 g/km | EUR 960 |
| 1,5% | ökologische PKW und Hybridfahrzeuge | ab 2025: bis 126 g/km | EUR 720 |
| 0% | Elektroautos | 0 g/km | EUR 0 |
| 0% | Fahrräder/E-Krafträder | 0 g/km | EUR 0 |
Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen E-Bike oder Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden.
Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich EUR 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos.
Bei der Berechnung des Sachbezugs für die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüssen von mehr als EUR 7.300 wird unterschieden in variabel verzinste und solche, die mit einem festen Zinssatz gewährt werden. Der Referenzzinssatz2026 für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse beträgt 3 %. Bei vereinbarter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % vermindert wird, anzusetzen, wobei dieser Zinssatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, für den ein fixer Zinssatz vereinbart wurde.
| = Richtwert ab 1.1.2024 | Bgld | Knt | NÖ | OÖ | Slbg | Stmk | Tirol | Vbg | Wien |
| EUR/m² Wohnfläche mtl | 6,09 | 7,81 | 6,85 | 7,23 | 9,22 | 9,21 | 8,14 | 10,25 | 6,67 |
Für die Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft gilt weiter wie bisher, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu mindern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird.
Das Pendlerpauschale bleibt gegenüber dem Jahr 2025 unverändert.
| in EUR | kleines Pendlerpauschale | großes Pendlerpauschale | ||
| Entfernung | jährlich | monatlich | jährlich | monatlich |
| 2 km – 20 km | 0 | 0 | 372 | 31 |
| 20 km – 40 km | 696 | 58 | 1.476 | 123 |
| 40 km – 60 km | 1.356 | 113 | 2.568 | 214 |
| über 60 km | 2.016 | 168 | 3.672 | 306 |
Aufgrund der Erhöhung der Ticketpreise wird der Pendlereuro auf EUR 6 (bisher EUR 2) pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke erhöht. Wird bei Teilzeit- und Telearbeit nicht täglich der Arbeitsweg angetreten, kommt es zur aliquoten Kürzung des Pendlerpauschales.
| Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz | 4 bis 7 Tage | 8 bis 10 Tage | ≥ 11 Tage |
| aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale | 1/3 | 2/3 | 3/3 |
Als Sätze für Tages- und Nächtigungsgelder im Inland gelten 2026 folgende Beträge. Die darin enthaltene Vorsteuer von 10 % kann geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten.
| Taggeld - Inland | Dauer > 3 Std bis 12 Std aliquot ein Zwölftel | EUR 30 |
| Nächtigungsgeld - Inland | pauschal anstelle Beleg für Übernachtung | EUR 17 |
Das Kilometergeld beträgt 2026
| PKW / Kombi | Motorrad | Mitbeförderung | Fahrrad | |
| Km-Geld | EUR 0,50 | EUR 0,25 | EUR 0,15 | EUR 0,25 |
| maximal verrechenbare km / Jahr | 30.000 | 3.000 |
Durch die Gesetzesänderung wird im Jahr 2026 der Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bis zum Betrag von EUR 170 steuerfrei bleiben. Ohne die gesetzliche Anpassung hätte der steuerfreie Zuschlag im Jahr 2026 lediglich EUR 120 betragen.
Der Arbeitnehmer, der am Feiertag beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum normalen Entgelt auch noch das Entgelt nach dem Feiertagsruhegesetz. Am 19.12.2024 hat das BFG entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag sei, sondern normal zu besteuern ist. Das BMF hat daraufhin in einer Anfragebeantwortung ausgesprochen, dass diese strenge Rechtsansicht ab 1.1.2025 anzuwenden ist. Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit gezahlt wird, sei dieser steuerfrei. Mit der gesetzlichen Änderung wurde nunmehr mit Wirkung ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages bis EUR 400 / Monat wieder hergestellt.
Hinweis: Für die Monate Jänner 2026 bis zur Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Steuerbefreiung vom Arbeitgeber rückwirkend durch Aufrollung der Lohnverrechnung so rasch wie möglich berücksichtigt werden.
Die bisherige Möglichkeit, dass Mitarbeiter ihre virtuellen Gesellschaftsanteile („phantom shares“) am Arbeitgeberunternehmen steuerfrei auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umstellen, wäre am 31.12.2025 ausgelaufen. Die Regelung wurde nunmehr um ein weiteres Jahr bis 31.12.2026 verlängert.
Unternehmen, Körperschaften und Selbständige sollten den Kalender im Blick behalten: Bestimmte Honorarzahlungen des Jahres 2025 müssen bis spätestens Ende Februar 2026 elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 20.000.
Von der Meldepflicht sind Zahlungen in Zusammenhang mit folgenden – außerhalb eines klassischen Dienstverhältnisses erbrachten – Leistungen umfasst, auch wenn sie aus einer ehemaligen Tätigkeit resultieren:
Entscheidend ist, dass die Leistung an einen Unternehmer oder eine Körperschaft erbracht wurde.
Gemeldet werden müssen Name und Adresse des Leistungserbringers, die Art der Leistung, das Kalenderjahr, das bezahlte Entgelt sowie die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.
Nicht meldepflichtig sind geringfügige Honorare, wenn das Entgelt EUR 450 pro Leistung und EUR 900 pro Jahr (jeweils inklusive Reisekostenersätze) nicht überschreitet oder keine inländische Steuerpflicht besteht.
Auch Zahlungen ins Ausland können meldepflichtig sein, sofern ein Bezug zu Österreich besteht. Das ist insbesondere der Fall bei selbständigen Tätigkeiten, die in Österreich ausgeübt werden, bei Vermittlungsleistungen mit Inlandsbezug sowie bei kaufmännischen oder technischen Beratungen im Inland.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung tatsächlich zu einem Umsatz geführt hat. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Zahlungen EUR 100.000 pro Jahr und Leistungserbringer nicht überschreiten, bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde oder die ausländische Körperschaft einer angemessenen Besteuerung unterliegt.
Die Meldungen müssen elektronisch an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermittelt werden. Für das Jahr 2025 endet die Frist regulär am 28. Februar 2026. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, gilt Montag, der 2. März 2026, als letzter Abgabetag.
Wer die Meldepflicht vorsätzlich missachtet, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit. Die möglichen Strafen reichen von mehreren tausend Euro bis zu EUR 20.000.
Merkur-Tipp: Die jährlichen Meldungen zu Honorar- und Auslandszahlungen sind kein bloßer Formalakt. Eine rechtzeitige Prüfung kann teure Fehler vermeiden. Wenden Sie sich daher frühzeitig an Ihre Merkur-Experten, um Meldepflichten korrekt zu prüfen und fristgerecht zu erfüllen.