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Mietzinsanpassung: Was ist bis 1. April 2026 zu beachten?

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Wir haben bereits ausführlich über die mit 1. Jänner 2026 in Kraft getretenen mietrechtlichen Änderungen, insbesondere das Mieten-Wertsicherungsgesetz, berichtet. Da sich dieses Thema als besonders komplex erwiesen hat, möchten wir Ihnen nachstehend eine kurze Übersicht über die Neuerungen geben sowie auf gewisse Besonderheiten eingehen. 

Anwendungsbereich

  • Das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) gilt für alle Wohnungsmietverträge, die dem Mietrechtsgesetz (MRG) unabhängig vom Ausmaß der Anwendbarkeit des MRG (Teil-/Vollanwendungsbereich), unterliegen.
  • Es gilt NICHT für Geschäftsraummieten (egal ob gewerblich, freiberuflich oder sonstig genutzt) oder nicht dem MRG unterliegenden Räume. Neu abgeschlossene Mietverträge über Raummieten (Geschäftsräume, Wohnungen u.ä.) können sich jedoch den Valorisierungsregelungen des MieWeG freiwillig unterwerfen.
  • Es gilt nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde.
  • Klarstellung Arbeitszimmer: Als Wohnungsmietvertrag gelten Haupt- und Untermietverträge über Wohnungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG. Folgt man dem Gesetzeswortlaut und den Erläuterungen zum MieWeG, gilt dieses auch für Wohnungen, in denen ein oder mehrere Zimmer als Arbeitszimmer genutzt werden (und damit geschäftlich), sofern der Mietgegenstand insgesamt als Wohnung im Sinne des MRG gilt. Eine Wohnung gilt der Judikatur nach als ein baulich abgeschlossener Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der Befriedigung des individuellen Wohnbedürfnisses von Menschen zu dienen.

Beschränkung der Valorisierung

Die jährlichen Valorisierungen werden durch das MieWeG sowohl zeitlich als auch der Höhe nach beschränkt. Sämtliche Valorisierungen bei Mietverträgen, die dem MieWeG unterliegen, dürfen unabhängig von anderslautenden Wertsicherungsklauseln nur noch am 1. April angepasst werden. Dies gilt für alle Mietzinshöhungen, die ab dem 1.1.2026 eintreten oder eingetreten wären. Wird ein Mietvertrag im Jahr 2026 (ab 1.1.2026) neu abgeschlossen, kann eine Erhöhung erst mit 1.4.2027 (auch wenn er vor dem 1.4.2026 abgeschlossen wurde) erfolgen, da ein volles Kalenderjahr nach Vertragsabschluss für die erste Erhöhung Voraussetzung ist.

Hinweis: Sämtliche Mietzinserhöhungen mit 1.1.2026, die auf Mietverträgen basieren, die dem MieWeG unterliegen, sind daher unwirksam, da eine Erhöhung gesetzlich nur noch mit 1. April vorgenommen werden darf.

Die Mietzinserhöhung ist der Höhe nach ebenfalls zweifach begrenzt: Zum einen mit der durchschnittlichen Erhöhung des VPI 2020 des vorangegangenen Kalenderjahrs und zum anderen wird jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt. 

Achtung: Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, ist überdies die Wertsicherung dadurch begrenzt, dass bei der Veränderung des Entgelts die durchschnittliche Veränderung des VPI 2020 für das Jahr 2025 höchstens mit 1 % und für das Jahr 2026 höchstens mit 2 % berücksichtigbar ist.

Die Parallelrechnung anderslautender Wertsicherungsvereinbarungen

Für Mietverträge, in denen anderslautende Wertsicherungsvereinbarungen als jene des MieWeG getroffen wurden, sind für eine zulässige Erhöhung mit 1. April 2026 folgende (rechnerische) Schritte durchzuführen:

  1. Es ist zu ermitteln, wann aufgrund der vertraglichen Wertsicherungsvereinbarung eine mögliche Anhebung des Mietzinses ausgelöst wird und wie hoch die Erhöhung nach dieser Vereinbarung ausfällt. Es ist zwar unerheblich, wann eine Mietzinserhöhung gemäß der Vereinbarung möglich wäre, da eine Erhöhung nur mit 1. April gesetzlich vorgesehen ist, jedoch ist der Zeitpunkt der vertraglichen Erhöhung maßgeblich für den Erhöhungsbetrag (z.B. zeitlicher VPI Bezugspunkt) laut Vereinbarung.
  2. In einem weiteren Schritt ist der Erhöhungsbetrag gemäß dem MieWeG zu ermitteln. 
  3. Auf jenen Betrag, der von diesen beiden Ergebnissen niedriger ist, darf sodann mit dem nächstfolgenden 1. April angehoben werden.

Sozialversicherung: Was sich 2026 ändert

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Mit dem Jahreswechsel werden die SV-Werte neu festgesetzt. Eine Übersicht aller Werte für 2026 finden Sie in der Beilage. Über weitere Änderungen in der Sozialversicherung ab 2026 informiert Sie der folgende Überblick.

Höhe des Säumniszuschlags in der Sozialversicherung

Grundsätzlich fällt je Meldeverstoß ein Säumniszuschlag von EUR 70 an. Je nach Dauer der verspäteten Übermittlung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung (mBGM) greift eine Staffelung, wobei für eine Überschreitung von bis zu fünf Tagen EUR 5, bis zehn Tagen EUR 12, bis Monatsende EUR 18, danach EUR 70 vorgeschrieben werden. Die Summe aller Säumniszuschläge innerhalb eines Beitragszeitraums darf EUR 1.155 nicht überschreiten. 

Bei einer Berichtigung der mBGM nach 12 Monaten fallen Verzugszinsen in Höhe von 5,53 % (2025: 7,03 %) ab 1.1.2026 an.

Regelbedarfssätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2026

Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze wurden per 1.1.2026 angepasst.

 

0 - 5 Jahre

6 - 9 Jahre

10 - 14 Jahre

15 - 19 Jahre

≥ 20 Jahre

Regelbedarfssätze in EUR

360

460

560

700

800

 

Pflegegeld wird ab 1.1.2026 um 2,7 % valorisiert

Pflegestufe

1

2

3

4

5

6

7

monatlich in EUR

206,30

380,30

592,60

888,50

1.206,90

1.685,40

2.214,80

Bildungskarenz & Bildungsteilzeit

Ab 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, eine Bildungskarenz/-teilzeit nach den neuen Regelungen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Während dieser Zeit kann vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe beantragt werden. Die neue Bildungskarenz/-teilzeit hat als Voraussetzung eine ununterbrochene 12-monatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Zeiten des Wochengeld- bzw. Kinderbetreuungs­geldbezugs zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit, dürfen aber nicht in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz liegen. Damit ist es nicht mehr möglich, von der Elternkarenz nahtlos in die Bildungskarenz zu gehen. 

Auf die Bildungskarenz/-teilzeit besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Für Arbeitnehmer, die bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, muss eine zumindest vierjährige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Dadurch sollen vor allem geringer qualifizierte Arbeitnehmer bevorzugt werden. Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss von 15 % der Weiterbildungsbeihilfe an den Arbeitnehmer zahlen, wenn dessen Bruttogehalt mehr als 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt (2026: EUR 3.456). Dieser Zuschuss kürzt die AMS-Weiterbildungsbeihilfe und soll dazu dienen, die Bildungskarenz eher niedrig qualifizierten Arbeitnehmern zu ermöglichen. Der Zuschuss darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Das AMS trägt die Sozialversicherungsbeiträge des Zuschusses, die steuerliche Behandlung entspricht der des Arbeitslosengeldes.

Dem Arbeitnehmer kann zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhalts eine Weiterbildungsbeihilfe vom AMS gewährt werden. Hierbei handelt es sich um keinen Rechtsanspruch, sondern um eine Ermessensentscheidung des AMS. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (Ausnahme: bei einer bestehenden Betreuungspflicht für ein Kind unter sieben Jahren reichen 16 Wochenstunden).
  • Grundsätzlich kommen als Weiterbildungsmaßnahmen sämtliche Aus-, Weiter- und Fortbildungen im In- oder Ausland in Frage. Wichtig hierbei ist, dass die berufliche Sinnhaftigkeit im Vordergrund steht. Kurse aus privatem Interesse („Hobby“) erfüllen nicht die Voraussetzungen.
  • Vor Antritt der Bildungskarenz/-teilzeit muss seit mindestens 12 Monaten eine ununterbrochene arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorliegen.
  • Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungs­karenz/-teilzeit durch den Arbeitnehmer eingereicht werden. Das AMS ist verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung so schnell wie möglich nach Erhalt der vollständigen Unterlagen zu treffen. Für die Genehmigung wird insbesondere geprüft, ob die Bildungsmaßnahme arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Hinweis: Das jährliche Budget für die Weiterbildungsbeihilfe ist auf EUR 150 Mio. begrenzt. Bewilligungen werden daher nur erteilt, solange die verfügbaren Budgetmittel nicht ausgeschöpft sind.

Neue Trinkgeldpauschalen 

Trinkgelder gelten in der Sozialversicherung als Entgelt von Dritter Seite und unterliegen der Beitragspflicht. Sie erhöhen im fraglichen Zeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage. Eine Trinkgeldpauschale erspart Unternehmen die aufwendige Feststellung tatsächlich bezogener Trinkgelder. Ab 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe. Ausnahmen von den Pauschalbeträgen gibt es, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeit­raum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. Folgende Pauschalsätze gelten je Beitragsmonat:

Folgende Pauschalsätze gelten je Beitragsmonat:

 

2026

2027

2028

Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe

 

 

 

Dienstnehmer mit Inkasso

EUR 65

EUR 85

EUR 100

Dienstnehmer ohne Inkasso

EUR 45

EUR 45

EUR 50

Lehrling/Pflichtpraktikant

EUR 20

EUR 20

EUR 25

Friseurgewerbe

 

 

 

Dienstnehmer

EUR 70

EUR 85

EUR 100

Lehrling

EUR 22

EUR 22

EUR 25

Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure

 

 

 

Dienstnehmer

EUR 65

EUR 85

EUR 100

Lehrling

EUR 20

EUR 20

EUR 20

Personenbeförderungsgewerbe

 

 

 

Dienstnehmer

EUR 70

EUR 80

EUR 90

Hinweis: Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Karte weitergegeben werden.

Hitzeschutzverordnung 

Als Reaktion auf den Klimawandel und die vermutlich heißeren Sommertage hat die Arbeitsministerin die am 1.1.2026 in Kraft getretene Hitzeschutzverordnung erlassen. 

Die Hitzeschutzverordnung schützt Arbeitnehmer, die im Freien arbeiten. Betroffen sind z.B. folgende Branchen: Bau, Zustelldienste, Wachdienste, Abfallbehandlung, Festival-Betriebe, Gärtnereien. Die Arbeitgeber haben für ihre Arbeitnehmer die Gefahren, die durch UV-Strahlung und Hitze entstehen, zu evaluieren und, sofern Maßnahmen notwendig sind, diese umzusetzen. Insbesondere wenn die Geosphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist, müssen Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz umsetzen. In der Verordnung sind beispielhaft folgende Maßnahmen angeführt:

  • Vorverlegung des Arbeitsbeginns, Verlängerung der Pausen,
  • Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung, Duschgelegenheiten,
  • Verschiebung schwerer körperlicher Tätigkeiten auf kühlere Tageszeiten,
  • Schutzkleidung, Kopfschutz, leichte Kleidung, Trinkwasser, Sonnenschutzcreme.

Merkur-Tipp: Die Beschreibung dieser Maßnahmen muss in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowohl für alle Arbeitnehmer als auch für das Arbeitsinspektorat elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.

Sozialversicherungwerte 2026

Personalverrechnung 2026: Die wichtigsten Neuerungen

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Für das Jahr 2026 ergeben sich in der Personalverrechnung mehrere Anpassungen, die Arbeitgeber:innen berücksichtigen sollten. Die Änderungen betreffen insbesondere Beitrags- und Grenzwerte, steuerliche Rahmenbedingungen sowie Melde- und Dokumentationspflichten. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Werte, geltenden Regelungen und relevanten Meldepflichten übersichtlich zusammen. 

Steuertarif

2025 2026
Einkommen Steuersatz Einkommen Steuersatz
für die ersten EUR 13.308 0% für die ersten EUR 13.539 0%
EUR 13.308 bis EUR 21.617 20% EUR 13.539 bis EUR 21.992 20%
EUR 21.617 bis EUR 35.836 30% EUR 21.992 bis EUR 36.458 30%
EUR 35.836 bis EUR 69.166 40% EUR 36.458 bis EUR 70.365 40%
EUR 69.166 bis EUR 103.072 48% EUR 70.365 bis EUR 104.859 48%
EUR 103.072 bis EUR 1 Mio. 50% EUR 104.859 bis EUR 1 Mio. 50%
ab EUR 1 Mio. 55% ab EUR 1 Mio. 55%

 

Absetzbeträge

 

bei 1 Kind

bei 2 Kindern

für jedes weitere Kind

Alleinverdiener-/ Alleinerzieherabsetzbetrag bei Partnereinkommen bis EUR 7.411

EUR 612

EUR 828

EUR 273

Unterhaltsabsetzbetrag

EUR 38

EUR 56

EUR 75

l

SV-Rückerstattung (55%)

Arbeitnehmer

inkl Pendlerzuschlag

zzgl SV-Bonus

Pensionist

jährlich

EUR 496

EUR 750

EUR 804

EUR 723

l

       

Einschleifgrenzen

Verkehrsabsetzbetrag Grundbetrag erhöht Zuschlag

erhöhter VAB

Zuschlag zum VAB

jährlich EUR 496 EUR 853 EUR 804

EUR 15.069

EUR 16.056

EUR 19.761

EUR 30.259

l

 

Pensionistenabsetzbetrag

Erhöhter Pensionistenabsetzbetrag

 

Grundbetrag

Einschleifgrenzen

 

Einschleifgrenzen

Partnereinkommen

jährlich

EUR 1.020

EUR 21.614

EUR 31.494

EUR 1.502

EUR 24.616

EUR 31.494

EUR 2.720

Zahlt ein Steuerpflichtiger die Krankheitskosten für den erkrankten (Ehe-)Partner, dann können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, insoweit der erkrankte (Ehe-)Partner das jährliche steuerliche Existenzminimum von EUR 13.539 unterschreitet.

Sachbezugswerte

Für die Privatnutzung eines Firmen-PKW sind bei Erstzulassung im Jahr 2026 folgende Sachbezugswerte anzusetzen:

Sachbezug Fahrzeugtyp CO2-Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung nach WLTP max pm
2% PKW und Hybridfahrzeuge ab 2025: über 126 g/km EUR 960
1,5% ökologische PKW und Hybridfahrzeuge ab 2025: bis 126 g/km EUR 720
0% Elektroautos 0 g/km EUR 0
0% Fahrräder/E-Krafträder 0 g/km EUR 0

Die Privatnutzung eines Dienstfahrzeuges (ausgenommen E-Bike oder Fahrrad) schließt ein Pendlerpauschale aus, selbst dann, wenn Kostenbeiträge geleistet werden. 

Firmenparkplatz

Für die Zurverfügungstellung eines Parkplatzes in einer parkraumbewirtschafteten Zone ist für alle Fahrzeuge unverändert ein Sachbezug von monatlich EUR 14,53 anzusetzen. Dies gilt auch für Elektroautos. 

Zinsersparnis

Bei der Berechnung des Sachbezugs für die Zinsersparnis bei Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvor­schüssen von mehr als EUR 7.300 wird unterschieden in variabel verzinste und solche, die mit einem festen Zinssatz gewährt werden. Der Referenzzinssatz2026 für variabel verzinste Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse beträgt 3 %. Bei vereinbarter fixer Verzinsung ist als Referenzzinssatz der von der Oesterreichischen Nationalbank für den Monat des Abschlusses des Darlehensvertrages veröffentlichte „Kreditzinssatz im Neugeschäft an private Haushalte für Wohnbau mit anfänglicher Zinsbindung über zehn Jahre“, der um 10 % vermindert wird, anzusetzen, wobei dieser Zinssatz für den gesamten Zeitraum maßgeblich ist, für den ein fixer Zinssatz vereinbart wurde.

Sachbezugswert Wohnraum für 2026 unverändert 

= Richtwert ab 1.1.2024 Bgld Knt NÖ OÖ Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
EUR/m² Wohnfläche mtl 6,09 7,81 6,85 7,23 9,22 9,21 8,14 10,25 6,67

Für die Zurverfügungstellung einer arbeitsplatznahen Unterkunft gilt weiter wie bisher, dass bis zu einer Größe von 35 m² kein Sachbezug anzusetzen ist. Darüber hinaus ist bis zu einer Größe von 45 m² der Sachbezug um 35 % zu mindern. Die Aufteilung der Gemeinschaftsflächen erfolgt nach der Anzahl der Arbeitnehmer, denen die Unterkunft im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum überwiegend (mehr als die Hälfte des Kalendermonats) zur Verfügung gestellt wird.

Pendlerpauschale und Pendlereuro

Das Pendlerpauschale bleibt gegenüber dem Jahr 2025 unverändert.

in EUR kleines Pendlerpauschale großes Pendlerpauschale
Entfernung jährlich monatlich jährlich monatlich
2 km – 20 km 0 0 372 31
20 km – 40 km 696 58 1.476 123
40 km – 60 km 1.356 113 2.568 214
über 60 km 2.016 168 3.672 306

Aufgrund der Erhöhung der Ticketpreise wird der Pendlereuro auf EUR 6 (bisher EUR 2) pro Jahr und Kilometer der einfachen Fahrtstrecke erhöht. Wird bei Teilzeit- und Telearbeit nicht täglich der Arbeitsweg angetreten, kommt es zur aliquoten Kürzung des Pendlerpauschales.

Anzahl Fahrten / Monat zum Arbeitsplatz 4 bis 7 Tage 8 bis 10 Tage ≥ 11 Tage
aliquoter Anspruch auf Pendlerpauschale 1/3 2/3 3/3

Reisespesen

Als Sätze für Tages- und Nächtigungsgelder im Inland gelten 2026 folgende Beträge. Die darin enthaltene Vorsteuer von 10 % kann geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Auslandsdiäten.

Taggeld - Inland Dauer > 3 Std  bis 12 Std aliquot ein Zwölftel EUR 30
Nächtigungsgeld - Inland pauschal anstelle Beleg für Übernachtung EUR 17

Das Kilometergeld beträgt 2026

  PKW / Kombi Motorrad  Mitbeförderung Fahrrad 
Km-Geld EUR 0,50 EUR 0,25 EUR 0,15 EUR 0,25
maximal verrechenbare km / Jahr 30.000     3.000

 

Überstundenzuschläge

Durch die Gesetzesänderung wird im Jahr 2026 der Zuschlag für die ersten 15 Überstunden im Monat bis zum Betrag von EUR 170 steuerfrei bleiben. Ohne die gesetzliche Anpassung hätte der steuerfreie Zuschlag im Jahr 2026 lediglich EUR 120 betragen. 

Feiertagsarbeit

Der Arbeitnehmer, der am Feiertag beschäftigt wird, erhält zusätzlich zum normalen Entgelt auch noch das Entgelt nach dem Feiertagsruhegesetz. Am 19.12.2024 hat das BFG entschieden, dass das Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag sei, sondern normal zu besteuern ist. Das BMF hat daraufhin in einer Anfragebeantwortung ausgesprochen, dass diese strenge Rechtsansicht ab 1.1.2025 anzuwenden ist. Nur wenn neben dem Feiertagsentgelt ein gesonderter Zuschlag für die Feiertagsarbeit gezahlt wird, sei dieser steuerfrei. Mit der gesetzlichen Änderung wurde nunmehr mit Wirkung ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages bis EUR 400 / Monat wieder hergestellt.

Hinweis: Für die Monate Jänner 2026 bis zur Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll die neue Steuerbefreiung vom Arbeitgeber rückwirkend durch Aufrollung der Lohnverrechnung so rasch wie möglich berücksichtigt werden. 

Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung 

Die bisherige Möglichkeit, dass Mitarbeiter ihre virtuellen Gesellschaftsanteile („phantom shares“) am Arbeitgeberunternehmen steuerfrei auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umstellen, wäre am 31.12.2025 ausgelaufen. Die Regelung wurde nunmehr um ein weiteres Jahr bis 31.12.2026 verlängert.

Mit Ende 2025 ausgelaufen sind folgende Regelungen:

  • Der im Jahr 2025 für Dienstreisen eingeführte pauschale Fahrtkostenersatz in Höhe des pauschalen Beförderungszuschusses laut RGV tritt ab 2026 außer Kraft. Der steuerfreie Ersatz von Kosten für Massenbeförderungsmittel ist künftig entweder laut Beleg möglich oder pauschal durch Ansatz der fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel.
  • Die letztmalig im Jahr 2025 steuerfrei auszahlbare Mitarbeiterprämie von EUR 1.000 ist bei Aufrollung des Lohnzahlungszeitraums bis zum 15.2.2026 noch möglich. Diese Prämie entfällt ab 2026. 
    Hinweis: Allerdings ist auch für 2026 eine ähnliche steuerfreie Mitarbeiterprämie geplant. Einen diesbezüglichen Gesetzesvorschlag hat das BMF bis 31.5.2026 auszuarbeiten.
  • Die steuerfreie pauschale Vergütung von EUR 30 / Monat für die Kosten des Ladens  von E-Firmenwagen durch den Arbeitnehmer zu Hause wird gestrichen.
  • Die Übernahme der Pensionsversicherungsbeiträge durch den Bund für erwerbstätige Pensionisten endet wie vorgesehen 2025.

Honorarzahlungen: Meldepflicht bis Ende Februar!

Zuletzt aktualisiert: 16. Februar 2026

Unternehmen, Körperschaften und Selbständige sollten den Kalender im Blick behalten: Bestimmte Honorarzahlungen des Jahres 2025 müssen bis spätestens Ende Februar 2026 elektronisch an das Finanzamt gemeldet werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, riskiert empfindliche Geldstrafen von bis zu EUR 20.000.

Welche Zahlungen sind betroffen?

Von der Meldepflicht sind Zahlungen in Zusammenhang mit folgenden – außerhalb eines klassischen Dienstverhältnisses erbrachten – Leistungen umfasst, auch wenn sie aus einer ehemaligen Tätigkeit resultieren:

  • Aufsichtsräte und Verwaltungsräte
  • Stiftungsvorstände und Aufsichtsorgane
  • Selbständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
  • Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  • Kolporteure und Zeitungszusteller
  • Privatgeschäftevermittler
  • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  • Freie Dienstnehmer (!)
  • Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs 4 ASVG oder § 1 Abs 6 B-KUVG unterliegen

Entscheidend ist, dass die Leistung an einen Unternehmer oder eine Körperschaft erbracht wurde.

Gemeldet werden müssen Name und Adresse des Leistungserbringers, die Art der Leistung, das Kalenderjahr, das bezahlte Entgelt sowie die darauf entfallende ausgewiesene Umsatzsteuer.

Nicht meldepflichtig sind geringfügige Honorare, wenn das Entgelt EUR 450 pro Leistung und EUR 900 pro Jahr (jeweils inklusive Reisekostenersätze) nicht überschreitet oder keine inländische Steuerpflicht besteht.

Meldepflicht auch bei Auslandszahlungen

Auch Zahlungen ins Ausland können meldepflichtig sein, sofern ein Bezug zu Österreich besteht. Das ist insbesondere der Fall bei selbständigen Tätigkeiten, die in Österreich ausgeübt werden, bei Vermittlungsleistungen mit Inlandsbezug sowie bei kaufmännischen oder technischen Beratungen im Inland.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistung tatsächlich zu einem Umsatz geführt hat. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn die Zahlungen EUR 100.000 pro Jahr und Leistungserbringer nicht überschreiten, bereits eine Quellensteuer einbehalten wurde oder die ausländische Körperschaft einer angemessenen Besteuerung unterliegt.

Bis wann ist zu melden?

Die Meldungen müssen elektronisch an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt übermittelt werden. Für das Jahr 2025 endet die Frist regulär am 28. Februar 2026. Da dieser Tag auf einen Samstag fällt, gilt Montag, der 2. März 2026, als letzter Abgabetag.

Hohe Strafen bei Verstößen

Wer die Meldepflicht vorsätzlich missachtet, begeht eine Finanzordnungswidrigkeit. Die möglichen Strafen reichen von mehreren tausend Euro bis zu EUR 20.000.

Merkur-Tipp: Die jährlichen Meldungen zu Honorar- und Auslandszahlungen sind kein bloßer Formalakt. Eine rechtzeitige Prüfung kann teure Fehler vermeiden. Wenden Sie sich daher frühzeitig an Ihre Merkur-Experten, um Meldepflichten korrekt zu prüfen und fristgerecht zu erfüllen.

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