Der VfGH hat die Verfassungsmäßigkeit des aktuellen ORF-Beitrags (Haushaltsabgabe) bestätigt. Auch Haushalte ohne ORF-Nutzung sind beitragspflichtig. Der VwGH bringt Klarheit bei steuerfreien Mitarbeiterrabatten für Pensionisten sowie beim Hälftesteuersatz für Pensionsabfindungen von selbständigen GmbH-Geschäftsführern. Zudem entschied das BFG, dass bei Vermietungseinkünften auch Fehler aus bereits verjährten Jahren durch Zuschläge in späteren Jahren korrigiert werden können.
Der VfGH hat nun entschieden, dass das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und damit der ORF-Beitrag (Haushaltsabgabe) verfassungskonform sind. Es ist nicht verfassungswidrig, dass Haushalte, in denen kein ORF genutzt wird, durch den ORF-Beitrag finanziell genauso belastet werden wie jene, die das Angebot des ORF nutzen. Der Gleichheitsgrundsatz verlangt auch nicht, dass der Beitrag an den tatsächlichen Konsum des ORF geknüpft ist; es kommt nur darauf an, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, die Leistung des ORF zu nutzen. Diese Möglichkeit hat grundsätzlich auch, wer kein Fernseh- oder Radiogerät besitzt.
Gewährt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern spezielle Mitarbeiterrabatte, so können diese lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Das EStG normiert allerdings eine Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte, soweit sie im Einzelfall 20 % des Normalentgelts nicht übersteigen oder (pro Kalenderjahr) nicht mehr als EUR 1.000 ausmachen. Der VwGH entschied nunmehr – entgegen den Lohnsteuerrichtlinien des BMF – dass diese Steuerbefreiung auch für Rabatte gilt, die der Arbeitgeber den ehemaligen Arbeitnehmern nach deren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis (pensionierte Arbeitnehmer) gewährt.
Beendet der selbständige GmbH-Geschäftsführer, der Einkünfte nach § 22 Abs 2 Z 2 EStG 1988 erzielt, seine Betätigung, liegt in Bezug auf seinen Geschäftsführungsbetrieb eine Betriebsaufgabe vor. Daher ist ein Übergangsgewinn zu ermitteln, weil der Geschäftsführer seine Einkünfte durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt, und eine Aufgabebilanz zu erstellen. Strittig wurde, ob die Kapitalforderung aus der Abfindung der dem GmbH-Geschäftsführer zugesagten Betriebspension in der Aufgabebilanz auszuweisen war und ob damit auf diese Kapitalabfindung die Begünstigung des Hälftesteuersatzes (aus dem Titel „Gewinn aus der Betriebsaufgabe“) zur Anwendung kommen kann. Der VwGH bejahte dies nur für den Fall, dass die Forderung aus der Kapitalabfindung der Betriebspension spätestens am Tag der Betriebsaufgabe entstanden war.
In einem zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwendeten Mietgebäude sind in der Vergangenheit Herstellungsaufwendungen getätigt worden. Nachträglich kam hervor, dass diese Herstellungsaufwendungen zu Unrecht nicht über die Normal-AfA, sondern als Fünfzehntel abgesetzt worden sind. Diese nachträglichen Feststellungen betrafen bereits verjährte Einkommensteuerjahre. Nach Ansicht des BFG kann das Finanzamt nunmehr eine Korrektur vornehmen, indem es im ältesten, noch nicht verjährten Jahr die Einkünfte um einen Zuschlag (in Höhe der Differenz zwischen den Fünfzehnteln und der Normal-AfA) erhöht.
Mit Jahresbeginn 2026 bringt ein neues Trinkgeldpauschale mehr Rechtssicherheit im Hotel- und Gastgewerbe. Das BMF hat Klarstellungen zu Feiertagsarbeitsentgelt und Ausbildungskostenersätzen veröffentlicht. Zudem gibt es Neuerungen in FinanzOnline: verpflichtende 2-Faktor-Authentifizierung oder ID Austria ab Oktober 2025.
Nach langen Verhandlungen hat sich die Regierungskoalition darauf geeinigt, dass Trinkgelder weiterhin steuerfrei bleiben und die für die Sozialversicherung maßgeblichen Trinkgeldpauschalen im Hotel- und Gastgewerbe ab 1.1.2026 österreichweit vereinheitlicht werden.
Der Vorschlag für das monatliche Trinkgeldpauschale im Hotel- und Gastgewerbe sieht vor:
Mitarbeiter mit Inkasso | Mitarbeiter ohne Inkasso | |
2026 | EUR 65 | EUR 45 |
2027 | EUR 85 | EUR 45 |
2028 | EUR 100 | EUR 50 |
Das tatsächlich erhaltene Trinkgeld soll künftig nicht mehr für die SV-Beitragsgrundlage herangezogen werden, selbst dann nicht, wenn es im Einzelfall nachweislich (z.B. Kreditkartenzahlung) oder aufgrund einer Schätzung deutlich höher ist als das SV-Pauschale.
Diese Regelung schafft Planbarkeit für Betriebe und Schutz vor unerwarteten Nachzahlungen bei Lohnabgabenprüfungen. Für laufende Verfahren wird es eine Generalamnestie geben. Das bedeutet, dass diese Verfahren ohne SV-Nachzahlung abgeschlossen werden. Für bereits abgeschlossene Fälle, in denen Betriebe aufgrund der tatsächlich erhaltenen Trinkgelder hohe Nachzahlungen leisten mussten, wurde eine Härtefallregelung angekündigt. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Weiters sind einheitliche Regelungen vorgesehen für:
Hinweis: Das Trinkgeld bleibt weiter von der Einkommensteuer befreit. Eine diesbezügliche Klarstellung in den Lohnsteuerrichtlinien erfolgte noch im Juli 2025.
Der Arbeitnehmer behält ungeschmälert seinen Anspruch auf Lohn (Grundlohn), wenn er infolge eines Feiertages keine Arbeitsleistung erbringt. Wenn der Arbeitnehmer aber während der Feiertagsruhe arbeitet, erhält er für die geleistete Arbeit ein zusätzliches Entgelt, das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt.
In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF: Bezahlt der Arbeitgeber neben dem Grundlohn ein zusätzlich gebührendes Entgelt für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt), ist dieses normal lohnsteuerpflichtig. Nur darüber hingehende Zuschläge für die Feiertagsarbeit könnten steuerfreie Zuschläge sein. In der Vergangenheit wurde vielfach auch das Feiertagsarbeitsentgelt als begünstigter Zuschlag für Feiertagsarbeit behandelt; diese begünstigte Behandlung ist allenfalls bis 31.12.2024 möglich.
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zahlen Arbeitnehmer oftmals Ausbildungskostenersätze, wenn der Arbeitgeber eine Ausbildung finanziert hatte. Diese Rückzahlung an Ausbildungskosten wurde in der Vergangenheit als Entgelt für eine Leistung des Arbeitgebers und damit als umsatzsteuerpflichtig behandelt. In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF nunmehr, dass ein Ausbildungskostenrückersatz als Schadenersatz und damit als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln ist.
Um die Sicherheit beim Login in FinanzOnline zu erhöhen, ist künftig der Einstieg entweder mit einer 2-Faktor-Authentifizierung (2FA) oder wie bisher mit ID Austria möglich. Die Übergangszeit endet am 30.9.2025.
Ab 1.10.2025 ist dann verpflichtend der Einstieg nur mehr mit 2FA oder ID Austria möglich. Im Rahmen der 2FA benötigt man eine zusätzliche Authentifizierungs-App (z.B. Microsoft Authentificator, Google Authentificator, Apple-Passwörter). In dieser wird nach erfolgter Einrichtung ein Code angezeigt, der bei jedem Einstieg in FON eingegeben werden muss. Dies kann über Handy oder Computer eingerichtet werden. Für den Kanzleialltag werden technische Lösungen seitens der Softwareanbieter zur Erleichterung der Login-Prozedur erwartet.
Aktuelle Änderungen im Zusammenhang mit Immobilien betreffen die Indexklausel bei Mietverträgen und die Qualifizierung in Neugebäude für die Aufstockung eines Altgebäudes.
In den letzten Jahren sind einige Entscheidungen des OGH ergangen, aus denen abgeleitet werden konnte, dass die Klausel über die Indexanpassung der Miete in Wohnungs-Mietverträgen zwischen einem Unternehmer als Vermieter und einem Verbraucher als Mieter ungültig sei, außer eine Mieterhöhung in den ersten beiden Monaten wäre ausdrücklich ausgeschlossen worden. Eine solche Klausel würde nämlich gegen § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz verstoßen und wäre daher insgesamt ungültig.
Nunmehr hat sich der OGH in einer im Juli 2025 ergangenen Entscheidung erstmals ausführlich mit dieser Problematik befasst. Der OGH stellt nunmehr klar, dass Indexklauseln in Mietverträgen weiterhin gültig sind. Es kommt nicht darauf an, dass die Mietzinsanpassung für die ersten beiden Monate ausgeschlossen worden ist. Die genannte Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetzes erfasst nämlich nur solche Verträge, die vom Unternehmer innerhalb von zwei Monaten zur Gänze erfüllt werden müssen. Auf die üblichen Wohnungs-Mietverträge ist diese Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes nicht anwendbar.
Beim Verkauf eines Grundstücks ist es für die ImmoESt-Berechnung entscheidend, ob das Grundstück Altvermögen oder Neuvermögen darstellt. Ein Gebäude des Privatvermögens stellt grundsätzlich dann Altvermögen dar, wenn es vor dem 31.3.2002 erworben worden ist. Wurde ein Gebäude des Privatvermögens vom nunmehrigen Verkäufer errichtet, ist es auch dann Altvermögen, wenn er es vor dem 31.3.2012 auf vor dem 31.3.2002 angekauftem Boden (Boden des Altvermögens) errichtet hat. Nach dem 31.3.2012 errichtete Gebäude sind stets Neuvermögen.
Nun kann es aber vorkommen, dass ein Gebäude des Altvermögens aufgestockt wird (z.B. Errichtung eines Penthouses auf einem Altgebäude). Hierzu hat der VwGH nunmehr ausgesprochen: Wird ein Gebäude des Altvermögens nach dem 31.3.2012 um ein weiteres Stockwerk aufgestockt, dann stellt das neu errichtete Stockwerk Neuvermögen dar, während der Altbestand des Gebäudes Altvermögen bleibt.
Die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften, verdeckten Kapitalgesellschaften, Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmter Genossenschaften mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 müssen bis spätestens 30.9.2025 elektronisch beim Firmenbuch eingelangt sein. Grundsätzlich sind dazu die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften verpflichtet. Daher sind diese auch Adressaten der Strafbestimmungen.
Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben den Jahresabschluss und ggf. den Lagebericht nach seiner Behandlung in der Haupt- bzw. Generalversammlung, jedoch spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag, gegebenenfalls samt Bestätigungsvermerk beim zuständigen Firmenbuch einzureichen. Weiters sind der Ergebnisverwendungsbeschluss und gegebenenfalls der Bericht des Aufsichtsrates vorzulegen. Alle Unterlagen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Lediglich bei Kapitalgesellschaften mit einem Umsatz von bis zu EUR 70.000 ist die Einreichung in Papierform zulässig.
Als Kapitalgesellschaft gelten neben der AG und der GmbH auch kapitalistische Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co KG) und die flexible Kapitalgesellschaft (subsidiär nach den GmbH-Regelungen). Entscheidend für die Zuordnung zu einer Größenklasse ist, dass zwei der drei Merkmale an den Abschlussstichtagen an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten bzw. nicht mehr überschritten werden. Bei Um- oder Neugründungen treten die Rechtsfolgen bereits ein, wenn die Größenmerkmale am ersten Abschlussstichtag nach der Um- oder Neugründung vorliegen. Bei Abschlussprüfungen ist darauf zu achten, ob kurzfristig aus der Prüfungspflicht eine freiwillige Prüfung wird. Dafür ist eine neue Vereinbarung mit dem Wirtschaftsprüfer abzuschließen.
Kapitalgesellschaft | Bilanzsumme in EUR | Umsatzerlöse in EUR | Arbeitnehmer |
Kleinst | < 450.000 | < 900.000 | 10 |
Klein | bis 6.250.000 | bis 12.500.000 | bis 50 |
Mittelgroß | bis 25.000.000 | bis 50.000.000 | bis 250 |
Groß | > 25.000.000 | > 50.000.000 | > 250 |
Der Umfang der einzureichenden Unterlagen richtet sich nach der Größe der Gesellschaft:
Einzureichende Unterlagen | Kleinstkapitalgesellschaft | Kleine GmbH | Mittelgroße GmbH | Große GmbH; kleine + mittelgroße AG | Große AG |
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Bilanz | X * | X * | X * | X | X |
Gewinn-und Verlustrechnung | X * | X | X | ||
Anhang + Anlagespiegel | X * | X | X | X | |
Lagebericht | X *** | X | X | X | |
Bestätigungsvermerk | X ** | X | X | X | |
Umlauf- bzw. Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung | X ** | X | X | X | |
Bericht des Aufsichtsrates | X | X | X | ||
Nachweis über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) | X |
* Verkürzung bzw. Verdichtung möglich; ** nur bei gesetzlichen Pflichtprüfungen (kleine GmbH + AR-Pflicht); *** bei Kleinst-AG
Seit 1.7.2022 sind die einzureichenden Jahresabschlussdaten auf elektronischem Weg in strukturierter Form an das Firmenbuch zu übermitteln. Diese können entweder als XML-Datei über FinanzOnline (FON) oder mittels ESEF erfolgen. Mit der Verordnungsnovelle, die am 1.3.2025 in Kraft getreten ist, wird FinanzOnline ab 1.1.2026 als Übermittlungsweg eingestellt. Jahresabschlüsse sind in der neuen Struktur JAb 4.0 zu errichten.
HINWEIS: Jahresabschlüsse zum 31.12.2024 dürfen noch unter Anwendung der bisherigen Struktur JAb 3.32 offengelegt werden. Soweit die Übermittlung in strukturierter Form nicht möglich ist, können die Unterlagen ausnahmsweise auch als pdf-Anhang eingebracht werden, wobei der Grund für die Unmöglichkeit anlässlich der Einreichung bekanntzugeben ist. Die Übergangsfrist für Übermittlung via FON endet am 31.12.2025.
Seit dem 1.3.2025 gibt es drei Arten, den Jahresabschluss / Konzernabschluss beim Firmenbuch einzureichen, unabhängig davon, ob dieser durch das vertretungsbefugte Organ eines Unternehmens oder einen beauftragten Steuerberater / Wirtschaftsprüfer eingereicht wird:
MERKUR TIPP: Es empfiehlt sich, aufgrund der anfallenden Mehrarbeiten und der möglichen technischen Probleme die Einreichung wie bisher vorzunehmen. Die Übergangsfrist endet am 31.12.2025.
Konzernabschlüsse sind ebenfalls in strukturierter Form offenzulegen. Wird befreiend der ausländische Konzernabschluss veröffentlicht, stellt dies einen Ausnahmefall von der strukturierten Einreichung dar. Die Unterlagen können in diesem Fall als pdf-Anhang beim Firmenbuchgericht eingereicht werden. Wird ein Konzernabschluss gemäß IFRS aufgestellt, ist er im ESEF-Format zu veröffentlichen.
Vertreter österreichischer Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften haben die Unterlagen der Hauptgesellschaft in deutscher oder englischer Sprache offenzulegen. Handelt es sich um eine große AG, so ist die Veröffentlichung auf der EVI-Plattform zu veranlassen. Der diesbezügliche Nachweis ist dem Firmenbuch offenzulegen. Der nach ausländischem Recht erstellte Jahresabschluss stellt insofern auch eine Ausnahme von der strukturierten Einreichung an das Firmenbuch dar. Befreiungstatbestand: Eine Veröffentlichung in Österreich kann unterbleiben, wenn die geforderten Unterlagen in Deutsch oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache über das Business Register Interconnection System (BRIS) abrufbar sind. Durch eine einmalige Offenlegung im BRIS kann sich die ausländische Kapitalgesellschaft einiges an Aufwand ersparen.
Wer es dennoch nicht schafft, fristgerecht einzureichen, dem droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens EUR 700 pro Geschäftsführer (Vorstand) UND Gesellschaft (kleine Kapitalgesellschaften) sowie alle zwei Monate weitere automatische Zwangsstrafen, bis der Jahresabschluss beim Firmenbuch hinterlegt ist. Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften erhöht sich die Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren auf das Dreifache, also mindestens EUR 2.100 pro Organ und Gesellschaft; bei großen Kapitalgesellschaften auf das Sechsfache, also mindestens EUR 4.200 pro Organ und Gesellschaft. Bei Kleinstkapitalgesellschaften halbiert sich die Zwangsstrafe und beträgt EUR 350.
HINWEIS: Für die Fristeinhaltung ist das Einlangen bei Gericht relevant. Da es erfahrungsgemäß bei der elektronischen Einreichung in strukturierter Form (XML) durchaus zu Verzögerungen bei der Konvertierung oder aufgrund von Serverüberlastung kommen kann, empfiehlt es sich, einen ausreichenden Zeitpuffer einzuplanen.