Im Rahmen der Gesetzwerdung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 sind im Vergleich zum Begutachtungsentwurf noch einige Punkte präzisiert worden. Über die Themen Lebensmittelspenden, Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze und Fristenverlängerung für Abgabenerklärungen haben wir in der letzten Ausgabe der KlientenINFO (3/2024 Pkt 3) bereits berichtet. Nun folgen weitere Highlights zur Einkommen– und Körperschaftsteuer.
Bereits seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Einrichtungen erbracht werden (€ 1.000 oder € 3.000 pro Jahr steuerfrei). Tätigkeiten an die Kirchen selber waren aber bisher nicht erfasst. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun (bereits rückwirkend ab 1.1.2024) dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber Kirchen ausgeweitet.
Im Jahr 2024 sind als „Mitarbeiterprämie“ zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen, die bisher nicht gewährt wurden, bis € 3.000 steuerfrei, wenn sie an Dienstnehmer aufgrund von lohngestaltenden Vorschriften gezahlt werden. Bisher war umstritten, wann von einer solchen „zusätzlichen Zahlung“ ausgegangen werden kann. Mit dem AbgÄG 2024 wird nun normiert, dass auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung gewährt wird, als zusätzliche Zahlung gilt.
Ist dem Arbeitnehmer ein schuldrechtlicher Anspruch auf einen Anteil am Gewinn bzw Unternehmenswert seines Arbeitgebers eingeräumt („phantom shares“), so kann dieser Anspruch in den Jahren 2024 oder 2025 steuerfrei in eine „Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung“ iSd § 67a EStG (Unternehmenswertanteile oder GmbH-Anteile oder vergleichbare Genussrechte) umgewandelt werden.
Wenn ein Dienstnehmer (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) zusätzlich auch noch Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart bezieht, steht ihm ein Veranlagungsfreibetrag von bis zu € 730 pro Jahr zu. Bisher war allerdings dafür Voraussetzung, dass der Dienstnehmer „lohnsteuerpflichtige“ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog. Nunmehr steht der Veranlagungsfreibetrag auch zu, wenn die nichtselbständigen Einkünfte keinem Lohnsteuerabzug unterliegen, zum Beispiel bei ins Ausland pendelnden Grenzgängern.
Räumt der Grundeigentümer im öffentlichen Interesse einem Rechtsträger (Gebietskörperschaft, Wasserverband, etc.) entgeltlich das Recht ein, die Grundfläche durch Hochwasserschutzanlagen zur Abwehr von Hochwasserschäden zu nutzen, wird dem Grundeigentümer eine begünstigte Besteuerung der daraus erzielten Einkünfte gewährt: Es wird eine Abzugssteuer in Höhe von 10% der gewährten Einnahmen erhoben und damit die Endbesteuerung dieser Einkünfte bewirkt.
Hält eine Muttergesellschaft die Beteiligung an einer Tochtergesellschaft, die ihrerseits Gruppenträger-Gesellschaft ist, kann sich ergeben, dass die Muttergesellschaft eine Teilwertabschreibung auf diese Beteiligung vornehmen muss und deshalb Verluste erzielt. Wird später eine neue Unternehmensgruppe mit der Muttergesellschaft als Gruppenträgerin und der Tochtergesellschaft (bisherige Gruppenträger-Gesellschaft) als einem Gruppenmitglied gebildet, so darf die neue Gruppenträgerin (Muttergesellschaft) ihre Vorgruppenverluste insoweit nicht verrechnen, als diese Verluste aus den genannten Teilwertabschreibungen resultieren.
In das inländische Gruppenergebnis werden Verluste von ausländischen Gruppenmitgliedern hineingerechnet. Es wird nun (ab der Veranlagung 2024) die Möglichkeit geschaffen, für jedes Wirtschaftsjahr und pro ausländischem Gruppenmitglied auf die Zurechnung des Verlustes zu verzichten. Die Regelung ist für Unternehmensgruppen interessant, die vom Mindestbesteuerungsgesetz erfasst werden.
Ab 1. Jänner 2024 können Gruppenanträge elektronisch über FinanzOnline erfolgen, wenn der amtliche Vordruck mit den qualifizierten elektronischen Signaturen der gesetzlichen Vertreter des Gruppenträgers und aller Gruppenmitglieder versehen ist.
In der abgabenrechtlichen Betrugsbekämpfung werden die Schlingen enger gezogen. Zur weiteren Eindämmung des Unwesens von Scheinfirmen wird ein neuer Tatbestand in das Betrugsbekämpfungsgesetz aufgenommen, die Finanzstrafen erhöht und die sv-rechtliche Definition von Scheinunternehmen im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz mit den entsprechenden Konsequenzen verankert.
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I wurde im Finanzstrafgesetz ein neuer Straftatbestand geschaffen. Demnach macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer für abgabenrechtlich zu führende Bücher Belege verfälscht oder falsche Belege herstellt oder verwendet, um einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen. Der Strafrahmen beträgt bis zu € 100.000. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Regelung trat mit 20. Juli 2024 in Kraft.
Zweck der Regelung soll sein, die Strafbarkeit eines Steuerbetruges (insbesondere durch Scheinunternehmen) bereits in das Vorbereitungsstadium vorzuverlagern. Es wurde deshalb bereits die Erstellung / Verwendung von verfälschten und falschen Belege für Bücher oder Aufzeichnungen, die zur Steuererhebung geführt werden, unter Strafe gestellt. So kann also gegebenenfalls bereits die unrichtige Belegausstellung sanktioniert werden; Voraussetzung ist, dass dies für abgabenrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen erfolgt.
Das Finanzstrafgesetz sieht vor, dass das Finanzamt bei Prüfungen einen Verkürzungszuschlag (Abgabenerhöhung von 10% der Steuernachforderung) verhängen kann, der dann zur Straffreiheit nach dem FinStrG führt (Strafaufhebungsgrund). Diese Möglichkeit war aber nur gegeben, wenn die strafrechtlich relevante Nachforderung für ein Jahr € 10.000 und insgesamt € 33.000 nicht überstieg. Diese strikte jährliche Betragsgrenze von € 10.000 ist nunmehr weggefallen, sodass die Nachforderungsbeträge nur mehr in Summe € 33.000 nicht übersteigen dürfen.
Mit 1.9.2024 tritt das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil II mit folgenden Verschärfungen in Kraft:
Eintragungen in die bestehende Sozialbetrugsdatenbank werden durch den gerichtlich strafbaren Sozialbetrug erweitert bzw erleichtert. Bislang diente die Sozialbetrugsdatenbank nur der Bekämpfung von Sozialbetrug im Sinne des Strafgesetzbuches. Der Leistungsmissbrauch, welcher durch Scheinunternehmen oder sonstige Unternehmen erfolgte, war bisher nicht von der Datenbank umfasst. Sozialbetrug ist ab 1.9.2024 auch dann für die Datenbank relevant, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens zB wegen des Straftatbestands „Betrug“ ermittelt wird und sich dabei eine Verkürzung von Beiträgen/Zuschlägen ergibt. Des Weiteren werden bereits Unternehmen, welche „nur“ unter Scheinunternehmensverdacht stehen, in die Datenbank aufgenommen. Dies war bislang erst dann möglich, wenn konkrete Handlungen durchgeführt wurden (zB Anmeldung von Dienstnehmer bei der Sozialversicherung).
Die Feststellung von Scheinunternehmen wird dahingehend konkretisiert, dass ein Scheinunternehmen auch dann vorliegt, wenn es darauf ausgerichtet ist, Belege zu fälschen, zu verwenden, herzustellen oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, sodass ein Geschäftsvorgang vorgetäuscht oder der wahre Gehalt des Geschäftsvorganges verschleiert werden soll. Der Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist auch gegeben, wenn konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass Geschäftsbeziehungen in erster Linie deshalb eingegangen werden, um andere Unternehmen zu unterstützen, Sozialabgaben zu verkürzen oder Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Eine Unterstützung liegt vor, wenn zB Rechnungen gelegt werden, obwohl keine (ausreichenden) Leistungen erbracht werden.
Zur Sicherung von Geldtransaktionen wird die Möglichkeit geschaffen, die Banken mittels Bescheid zu verpflichten, Transaktionen kurzfristig nicht durchzuführen. Dies gilt nur für Transaktionen von Unternehmen, die als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt wurden, oder bei Transaktionen, die mit Vermögensbestandteilen in Verbindung stehen, welche von einem Unternehmen herrühren, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt worden ist oder eine Verdachtsmitteilung vorliegt. Diese vorübergehende Transaktionssperre darf 30 Tage nicht überschreiten. Die Behörde hat allerdings die Möglichkeit, sofern die Transaktion von einem rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen durchgeführt wird, die Sperre auf 90 Tage zu verlängern. Der Bescheid ist dem Kreditinstitut und den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung des Bescheids an das Kreditinstitut darf keine Begründung enthalten. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO anwendbar und es besteht die Möglichkeit gegen diese Bescheide Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.
Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflation beträgt 5%. Diese berechnet sich aus dem Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten zwischen Juli 2023 und Juni 2024. Aufbauend auf den Wirtschaftsprognosen für 2024 und 2025 ergibt sich folgendes: Das Gesamtvolumen der kalten Progression im Jahr 2025 beläuft sich auf € 1.989 Mio, davon werden 2/3 durch die automatische Anpassung ausgeglichen. Die Differenz von € 651 Mio ist durch gesonderte Maßnahmen auszugleichen. Der seit 4.7.2024 vorliegende Ministerratsvortrag (MRV) sieht dafür einige Schwerpunkte vor.
Der Ministerratsbeschluss vom 4.7.2024 sieht betreffend Entlastungsmaßnahmen im Rahmen des noch nicht erfassen Drittels eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen, die volle Anpassung der Absetzbeträge sowie die Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000 vor. Die konkreten Gesetzesvorschläge bleiben abzuwarten. Mit einer Gesetzwerdung ist in der Herbstlegistik noch vor den Wahlen zu rechnen.
Eine zusätzliche Erhöhung der ersten fünf Tarifgrenzen um jeweils 0,5% zu der bereits automatischen Anpassung von rund 3,33% würde folgende neue Tarifgrenzen ergeben:
gültig in 2024 |
geplant für 2025 |
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Einkommen |
Steuersatz |
Einkommen |
Steuersatz |
für die ersten € 12.465 |
0% |
für die ersten € 13.244 |
0% |
€ 12.465 bis € 20.397 |
20% |
€ 13.244 bis € 21.512 |
20% |
€ 20.397 bis € 34.192 |
30% |
€ 21.512 bis € 35.664 |
30% |
€ 34.192 bis € 66.178 |
40% |
€ 35.664 bis € 68.833 |
40% |
€ 66.178 bis € 99.266 |
48% |
€ 68.833 bis € 102.575 |
48% |
€ 99.266 bis € 1 Mio |
50% |
€ 102.575 bis € 1 Mio |
50% |
Davon erfasst wären: Alleinverdiener- bzw Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag (erhöhter VAB für Pendler, Zuschlag zum VAB) und Pensionistenabsetzbetrag (erhöhter PAB).
Die als steuerfreier Kostenersatz anerkannten Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sollen auf € 30 (derzeit: € 26,40) und das pauschale Nächtigungsgeld auf € 17 (derzeit: € 15) erhöht werden.
Anhebung der Kilometergelder und Kostenersätze für öffentliche Verkehrsmittel
Das km-Geld soll für PKW, Motorräder und Fahrräder auf einheitlich € 0,50 pro Kilometer (derzeit gelten für PKW € 0,42, für Motorräder € 0,24, für Fahrräder und E-Bikes € 0,38) angehoben werden. Auch für mitbeförderte Personen soll ein einheitlicher Satz von € 0,15 angesetzt werden können.
Dazu kommt für Fahrräder eine Verdoppelung der Obergrenze auf 3.000 km pro Jahr, bis zu der km-Geld maximal angesetzt werden kann. Für Fußgänger kommt eine Halbierung der Untergrenze auf 1 km, ab der km-Geld angesetzt werden kann.
Zudem sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse, die der Arbeitgeber bei Öffi-Nutzung steuerfrei auszahlen kann, angehoben werden, und das BMF soll eine verständliche Klarstellung der geltenden Regelung zu steuerfreien Beförderungsleistungen veröffentlichen.
Für die Tarif- und Freigrenzen der „Sonstigen Bezüge“ (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll eine automatische jährliche Progressionsabgeltung gelten.
Mit dem AbgÄG 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung über die EU-Grenze ab 1.1.2025 beschlossen. Die inländische Umsatzjahresgrenze für Kleinunternehmer wurde mit € 42.000 (brutto) festgelegt.
Diese Umsatzjahresgrenze soll für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung auf einheitlich € 55.000 angehoben werden.
Die Größe einer gänzlich sachbezugsbefreiten Wohnung soll auf 35m² angehoben werden. Dabei sollen Gemeinschaftsräume den in einer Wohneinheit untergebrachten Arbeitnehmern nur mehr aliquot zugerechnet werden.
Es soll ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrags für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat eingeführt werden. Eine Einschleifregelung soll verhindern, dass der neue Kinderzuschlag einer Ausweitung der Erwerbstätigkeit entgegenwirkt.
Damit Sie keine Fristen zwischen Ende Juni und Ende September 2024 versäumen, empfiehlt es sich, einen Blick auf die folgende Terminübersicht zu werfen. Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte direkt an unsere Kanzlei.
JUNI 2024
30.6.2024: Einreichung der Steuerklärungen 2023 via FinanzOnline ohne steuerliche Vertretung
30.6.2024: Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2024 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2023 stellen.
30.6.2024: Antrag auf Zuerkennung der Spendenbegünstigung – rückwirkend Spendenabzugsfähigkeit für das Jahr 2024
Der Antrag kann ab April 2024 gestellt werden. Wird der Antrag bis 30.6.2024 gestellt, so entfaltet die Eintragung in die Liste rückwirkend für Zuwendungen ab 1.1.2024 ihre Wirkung. Es sind daher alle Spenden 2024 abzugsfähig, auch jene, die bereits vor der Anerkennung geleistet worden sind.
1.7.2024: Die ab 1.7.2024 geltenden Zinsen im Überblick:
Eine Veränderung des EZB-Leitzins von weniger als 0,5 Prozentpunkten seit der letzten Änderung des Basiszinssatzes bleibt außer Betracht. Daher hat die Zinssatzsenkung der EZB um 0,25 % keine Auswirkung auf die aktuell geltenden Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen. Nach dem Auslaufen der Corona-Sonderregelung für Stundungszinsen gilt hier wieder der 4,5%ige Zuschlag auf den jeweils geltenden Basiszinssatz.
15.7.2024: Antrag Handwerkerbonus für Leistungen ab dem 1.3.2024 (siehe ausführlichen Beitrag in Punkt 5. dieser KlientenInfo 3/2024: Handwerk hat goldenen Boden)
SEPTEMBER 2024
30.9.2024: Vorsteuererstattung in EU-Mitgliedstaaten an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmer
Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen.
Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.
Bei Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen räumen ausländische Finanzbehörden idR eine Nachfrist von einem Monat ein. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH stellt dazu klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffenden Vorsteuern zustehen.
30.9.2024: Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023
Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2023 gilt wieder die „alt“-bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bestrebungen, eine Zwölfmonatsfrist für die Offenlegung auch in österreichisches Dauerrecht zu verankern, wie es die EU-Bilanz-Richtlinie als zulässig vorsieht, sind bis dato am Verhandlungstisch liegen geblieben.
30.9.2024: Bestätigung der Spendenbegünstigung
Für die Aufrechterhaltung der Spendenbegünstigung ist die Erfüllung der Voraussetzungen für die Spendenbegünstigung dem Finanzamt Österreich jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Kalenderjahres zu bestätigen. Für bereits zum 31.12.2023 bestehende Spendenbegünstigungen gilt die jährlich zu erbringende Bestätigung für das Jahr 2024 als erbracht.