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BMF-Erlass: Senkung der Zinssätze um 0,50 %

Zuletzt aktualisiert: 23. Juni 2025

Die EZB hat den Leitzins erneut um 0,50 %-Punkte gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt nun 1,53 %. Mit Wirksamkeit ab dem 11.6.2025 ergeben sich daraus folgende Zinssätze gemäß BAO.

Es ergeben sich folgende anwendbare Zinssatzsätze:

  • Stundungszinsen gem. § 212 (2) BAO: 6,03 %
  • Anspruchszinsen gem. § 205 (2) BAO: 3,53 %
  • Aussetzungszinsen gem. § 212a (9) BAO: 3,53 %
  • Beschwerdezinsen gem. § 205a (4) BAO: 3,53 %
  • Umsatzsteuerzinsen gem. § 205c (5) BAO: 3,53 %
  • Rückerstattungszinsen gemäß § 16 Abs 1 Satz 1 COFAG-NoAG: 3,53 %
  • Rückerstattungszinsen gemäß § 16 Abs 1 Satz 2 COFAG-NoAG (beihilferechtlich): 2,53 % 

Zinsen unter EUR 50 werden nicht festgesetzt.

HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

Zuletzt aktualisiert: 10. April 2025

Hier finden Sie eine Auswahl von für die Praxis relevanten VwGH-Judikaten des Jahres 2025 in Kurzform aufbereitet.

Einkommensteuerliche Auswirkung der COVID-Fixkostenzuschüsse

Die Fixkostenzuschüsse (FKZ 1 und FKZ 800.000) sind nicht einkommensteuerpflichtig. Aufwendungen, die im direkten Zusammenhang mit den Fixkostenzuschüssen stehen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Sind bei der Gewinnermittlung die betroffenen Aufwendungen abgezogen worden, müssen die in der Transparenzdatenbank ausgewiesenen Fixkostenzuschüsse (mit Ausnahme des auf den Unternehmerlohn entfallenden Betrages) dem einkommensteuerpflichtigen Betriebsgewinn hinzugerechnet werden.

Nachträglich vereinbarte AfA-Miete steuerlich unwirksam

Die Mutter hatte dem Sohn ein Miethaus geschenkt und sich den Fruchtgenuss daran zurückbehalten („Vorbehaltsfruchtgenuss“). Jahre später vereinbarte sie mit dem Sohn, dass sie ihm jährlich eine Zahlung für die Gebäudesubstanz-Abgeltung in Höhe der für das Gebäude anfallenden AfA leistet. Diese Zahlungen durfte die Mutter bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht absetzen, weil es an der Fremdüblichkeit fehlt: Dass sich jemand, der bereits ein gesichertes unentgeltliches Fruchtgenussrecht hat, nachträglich freiwillig zu Zahlungen für die Abgeltung der Substanz am Fruchtgenussgebäude verpflichtet, hält einem Fremdvergleich nicht stand. Diese so genannte „AfA-Miete“ hätte zugleich mit der Fruchtgenussbestellung vereinbart werden müssen.

Privatanteil eines für den Beruf gekauften Notebooks

Macht ein Steuerpflichtiger in der Arbeitnehmerveranlagung Werbungskosten für ein Notebook geltend und behauptet, dass das Notebook für berufliche Zwecke gekauft und beinahe ausschließlich für den Beruf verwendet wurde, darf das Finanzamt nicht ohne Weiteres von den Kosten einen Privatanteil von 40 % ausscheiden. Vielmehr muss das Finanzamt die vom Steuerpflichtigen für die ausschließliche berufliche Verwendung angebotenen Beweise (hier: die Existenz mehrerer für die private Verwendung gewidmeter PCs in der Wohnung des Steuerpflichtigen) aufnehmen und eine entsprechende Beweiswürdigung vornehmen.

 Vorsteuerabzug bei von privaten Unternehmern finanzierten öffentlichen Straßen

Ein Unternehmer hatte wirtschaftliches Interesse an der Errichtung einer öffentlichen Straße (z.B. eines Kreisverkehrs) als Zufahrt zu seinem Unternehmen. Daher vereinbarte er mit dem Bundesland, dass dieses als Grundeigentümer die Straße (durch Bauaufträge an die Straßenbaufirma) errichtet und der Unternehmer die Kosten dafür ersetzt. Obwohl der Unternehmer somit die Kosten trägt, stehen ihm die Vorsteuern aus den Baukosten nicht zu. (Hinweis: Hätte der Unternehmer selber den Bauauftrag an die Straßenbaufirmen erteilt, wäre ihm der Vorsteuerabzug zugestanden.)

Splitter

Zuletzt aktualisiert: 10. April 2025

1.1         Zinsanpassung ab 12.3.2025

Die EZB hat den Leitzins erneut um 0,25 %-Punkte gesenkt. Der Basiszinssatz beträgt nun 2,03 %. Mit Wirksamkeit ab dem 12.3.2025 ergeben sich daraus folgende Zinssätze gemäß BAO:

wirksam
ab

Basis-
zinssatz

Stundungs-
zinsen

Aussetzungs-
zinsen

Anspruchs-
zinsen

Besch­werde­­-zinsen

Umsatz-
steuer-
zinsen

Rücker-
stattungs-
zinsen

Beihilfen-
rücker-
stattungs-
zinsen

18.09.2024

3,03 %

7,53 %

5,03 %

5,03 %

5,03 %

5,03 %

5,03 %

4,03 %

18.12.2024

2,53 %

7,03 %

4,53 %

4,53 %

4,53 %

4,53 %

4,53 %

3,53 %

12.03.2025

2,03 %

6,53 %

4,03 %

4,03 %

4,03 %

4,03 %

4,03 %

3,03 %

Zinsen unter € 50 werden nicht festgesetzt. 

1.2        Omnibus-Regelungen für Erleichterungen bei Nachhaltigkeitsberichten

Im Rahmen des Arbeitsprogramms der EU-Kommission für 2025 zur Reduzierung von Adminsitrationsaufwendungen wurden die sogenannten „omnibus“-Vorschläge gemacht. Das erste Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sieht weitreichende Anpassungen der regulatorischen Anforderungen vor.

 

Geplante Änderungen der Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie für Unternehmen (CSRD):

  • Erhöhung der Größenkriterien für berichtspflichtige Unternehmen auf große Unternehmen mit mehr als 000 Mitarbeitende und Umsatzerlöse von mehr als € 50 Mio. oder einer Bilanzsumme von mehr als € 25 Mio., unabhängig von der Kapitalmarktorientierung.
  • Für Unternehmen, die erstmals ab dem Geschäftsjahr 2025 berichtspflichtig wären, wird die Berichtspflicht auf 2027 verschoben.
  • Die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung soll auch langfristig auf Basis einer begrenzten Sicherheit (Limited Assurance) erfolgen.

Geplante Änderungen an der Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO:

Einschränkung des Kreises jener Unternehmen, die zur Berichterstattung gemäß EU-Taxonomie-VO verpflichtet sind:

  • Vollumfängliche Offenlegung von Taxonomieangaben nur noch für Unternehmen mit mehr als € 450 Mio. Umsatzerlösen.
  • Unternehmen, die in die CSRD-Berichtspflicht fallen, allerdings weniger als 1.000 Mitarbeitende haben, können freiwillig die Taxonomieinformationen offenlegen.
  • Für Unternehmen, die weniger als 1.000 Mitarbeitende beschäftigen und deren Umsatz € 450 Mio. nicht erreicht, ist die Taxonomieberichterstattung freiwillig. 

Geplante Änderungen der Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD):

Der Vorschlag sieht eine Verschiebung des Beginns der gestaffelten Erstanwendung vor, die nun ab Juli 2028 vorgesehen ist:

  • Künftig sollen die Sorgfaltspflichten nur noch auf direkte Geschäftsbeziehungen
  • Die Verpflichtung, Geschäftsbeziehungen aufzukündigen, soll entfallen.
  • Das Intervall für das Monitoring der Geschäftsbeziehung und der Evaluierung der Effektivität der Maßnahmen wird auf fünf Jahre erhöht.
  • Eine Streichung der zivilrechtlichen Haftung ist vorgesehen.

 Die vorgeschlagenen Änderungen des Omnibus-Pakets sehen eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vor, womit für zahlreiche Unternehmen die Pflicht der Berichterstattung gemäß der CSRD und die Offenlegung im Sinne der EU-Taxonomie entfallen würde. Die Umsetzung in nationales Recht müsste bis Ende 2025 erfolgen.

1.3        Neuer ÖNACE-Code 2025

Die ÖNACE ist eine für Österreich gültige Zuordnung von Unternehmenstätigkeiten zu bestimmten Wirtschaftszweigen. Diese wurde überarbeitet, da in den letzten 15 Jahren neue Tätigkeiten und Produkte entstanden sind. Seit 1.1.2025 gelten nun die neuen Klassifikationen gemäß ÖNACE 2025. Unternehmen erhalten in der ersten Hälfte des Jahres 2025 von der Statistik Austria über das Unternehmerserviceportal (USP) einen ÖNACE-Code mit der Zuordnung zur neuen Klassifikation gemäß ÖNACE 2025. Bei Übereinstimmung mit dem bisherigen Unternehmensschwerpunkt ist diese zu bestätigen. Andernfalls ist bei der Statistik Austria mittels beiliegendem Formular eine Änderung zu beantragen. Die Klassifikations­mitteilung ist zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen. Benötigt wird der ÖNACE-Code für die Einkommensteuererklärung, das Bundesvergabegesetz und diverse andere Förderungen.

GEBÜHREN

Zuletzt aktualisiert: 10. April 2025

1.1        Gerichtsgebühren werden teurer

Die Gerichtsgebühren wurden zuletzt im Jahr 2021 valorisiert. Mit 1. April 2025 werden die Gerichtsgebühren wieder angehoben. Die Erhöhung der Gerichtsgebühren beträgt für die meisten Gebühren 23 % (!). Aber nicht nur Personen, die sich in einem Gerichtsverfahren befinden, sind von diesen Erhöhungen betroffen, sondern jeder, der sich auch abseits von Gerichtsverfahren einer Gerichtsauskunft bedient (z.B. Firmenbuch-/Grundbuchabfragen). Nicht davon betroffen sind jene Gebühren, die einen Prozentsatz einer bestimmten Bemessungsgrundlage ausmachen.

Konsequent dazu wurde auch die Einkommensgrenze, bis zu jener man von Gerichtsgebühren befreit ist, von € 14.834 auf € 18.251 angehoben.

Nichtsdestotrotz wird das Streiten vor Gericht und alle sonstigen Gerichtsanfragen künftig spürbar teurer.

1.2        Neuauflage der Gebührenrichtlinien veröffentlicht

Seit 2007 gibt es bereits einen Auslegungsbehelf in Form von Gebührenrichtlinien zum Gebührengesetz 1957. Nach deren Verlautbarung wurden diese Richtlinien im Jahr 2019 angepasst. Seit dem Jahr 2019 sind zahlreiche Gesetzesänderungen, welche zu einer Modernisierung des Gebührengesetzes und der Einführung von neuen Pauschalgebühren geführt haben, in Kraft getreten. Aus diesem Grund wurden die Gebührenrichtlinien grundlegend überarbeitet und neu verlautbart. Die neuen Gebührenrichtlinien („GebR 2025“) sind ab dem 1.4.2025 anzuwenden und ersetzen die Richtlinien aus dem Jahr 2019.

Bei abgabenbehördlichen Prüfungen für vergangene Zeiträume und auf Sachverhalte, bei denen die Gebührenschuld vor dem 31. März 2025 entstanden ist, sind noch die alten Richtlinien anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen, Verordnungen oder günstigere Regelungen in den GebR 2025 bzw. in anderen Erlässen Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar.

Wie bei allen veröffentlichten Richtlinien der Finanzverwaltung können diese jedoch keine über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Rechte oder Pflichten begründen. Sie haben daher keinen Gesetzescharakter und sind auch nicht bindend für Gerichte.

  1. BUDGETSANIERUNG
  2. ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2024

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