Begräbniskosten können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Bundeseinheit-lich betragen die Kosten für ein würdiges Begräbnis (inklusive Grabmal) erfahrungsge-mäß insgesamt höchstens € 10.000 (bisher € 5.000). Dabei sind das Nachlassvermögen, Versicherungsleistungen und freiwillige Kostenbeiträge des Arbeitgebers vorher in Abzug zu bringen.
Bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist Folgen-des zu beachten: Aufzahlungen für die Sonderklasse bei Krankenhausaufenthalten sollen nur mehr dann absetzbar sein, wenn triftige medizinische Gründe vorliegen. Bei Anspruch ei-nes Behindertenabsetzbetrages können Krankheitskosten, welche als unmittelbare Folge aus einer Behinderung vorliegen, sogar ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden.
Eine Übersicht über die aktuellen Sozialversicherungswerte finden Sie als Beilage. Hervorzuheben ist, dass ab 1.1.2020 der Zuschlag nach dem IESG von 0,35% auf 0,20% gesenkt und der Nachtschwerarbeitsbeitrag von 3,40% auf 3,80% angestiegen ist.
Bei Zusammentreffen einer Pflichtversicherung nach dem ASVG und GSVG/BSVG ist ab 1.1.2020 die Differenzvorschreibung von Amts wegen vorzunehmen, wenn vorhersehbar ist, dass die Beitragsgrundlagen die Höchstbeitragsgrundlagen überschreiten werden. Auch eine allfällige Beitragsrückerstattung wegen Überschreitens der Höchstbeitragsgrundlagen ist nunmehr von Amts wegen bis zum 30. Juni des Folgejahres durchzuführen.
Der Familienbonus Plus steht einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu, solange für ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Anspruchsberechtigt sind der Familienbeihilfenberechtigte und der (Ehe-)Partner (soferne die Lebensgemeinschaft mehr als 6 Monate im Jahr besteht). Neu ist, dass die Mindestfrist von sechs Monaten nicht gilt, wenn dem (Ehe-)Partner in den restlichen Monaten des Kalenderjahres, in denen keine Lebensgemeinschaft mehr besteht, der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies gilt bereits rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2019. Für besondere Fälle und bei einer 90% zu 10%-Aufteilung gibt es ein eigenes Formular L1k-bF.
Ab heuer wird ein Zuschlag zum (erhöhten) Verkehrsabsetzbetrag von bis zu € 300 ge-währt. Bis zu einem Einkommen von € 15.500 im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus. Bei einem Einkommen zwischen € 15.500 und € 21.500 wird der Zuschlag gleichmäßig auf null eingeschliffen. Für Pensionisten wird der (erhöhte) Pensionistenabsetzbetrag um € 200 erhöht und beträgt künftig € 600 bzw € 964. Um Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, wird der Zuschlag im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.
Die Rückvergütung von Sozialversicherungsbeiträgen (SV-Rückerstattung) – oft mit dem Schlagwort „Negativsteuer“ bezeichnet – bringt aktiven Arbeitnehmern 50% der SV-Beiträge maximal € 400 oder bei Anspruch auf das Pendlerpauschlage (PP) maximal € 500. Dieser Betrag erhöht sich um bis zu € 300 bei Vorliegen der Voraussetzungen für den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag. Somit können insgesamt bis zu € 700 (bzw € 800 mit PP) rückerstattet werden.
Für Pensionisten sind 75% (bisher 50%) der SV-Beiträge, maximal € 300 (bisher € 110) zu erstatten.
Für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2019 gilt Folgendes: Werden im laufenden Ka-lenderjahr 2020 insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit dem festen Steuersatz begünstigt versteuert, muss der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr (Dezember oder im Beendigungsmonat) die übersteigenden Beträge durch Aufrollung nach Tarif versteuern. Ausnahmen bestehen le-diglich im Falle einer unterjährigen Elternkarenz. Das BMF hat dazu kürzlich eine umfassen-de Info zu Fragen in Zusammenhang mit der Berechnung des “Kontrollsechstels“ veröffent-licht.
Zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales ist die Vorlage eines Ausdruckes (oder elektro-nisch) des Pendlerrechners (L 34 EDV) erforderlich. Der im Pendlerrechner abgefragte Tag muss repräsentativ sein und nicht an einem Tag, wo der Dienstnehmer grundsätzlich nicht arbeitet (zB Wochenende).
Werden die nach dem EU-MPfG vorgeschriebenen Meldungen vorsätzlich überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht fristgerecht oder unrichtig erstattet, liegt ab 1.7.2020 eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit Geldstrafe bis zu € 50.000 bestraft wird. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe € 25.000. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Werden die nach § 18 Abs 11 und 12 UStG vorgeschriebenen Pflichten zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen vorsätzlich verletzt, wird dies ab 1.1.2020 als Finanzord-nungswidrigkeit mit maximal € 50.000 bestraft. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchst-strafe ebenfalls € 25.000. Auch bei dieser Finanzordnungswidrigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.